LRA Bay­reuth zum Abhal­ten von Sonnwendfeuern

Jähr­lich um den 21. Juni wird nach einem alten Brauch­tum das Sonn­wend- oder Johan­nis­feu­er ent­zün­det. Auch in unse­rer Regi­on wird vie­ler­orts die­ser Jahr­hun­der­te alte Brauch gefei­ert. Die Ver­an­stal­tun­gen die­nen der Brauch­tums­pfle­ge eben­so wie der Geselligkeit.

Lei­der wer­den Sonn­wend­feu­er gele­gent­lich auch zur Abfall­be­sei­ti­gung genutzt. So wur­den in den ver­gan­ge­nen Jah­ren bei­spiels­wei­se lackier­tes bzw. imprä­gnier­tes Holz, Auto­rei­fen und Möbel­tei­le ver­brannt. Durch das Ver­bren­nen die­ser Abfäl­le ent­ste­hen gesund­heits­schäd­li­che und gefähr­li­che Stof­fe. Die Teil­neh­mer die­ser Feste, dar­un­ter natür­lich auch Kin­der, müs­sen die­se Schad­stof­fe dann einatmen.

Sonn­wend­feu­er sind als Brauch­tums­feu­er bei den Ord­nungs­äm­tern der jewei­li­gen Kom­mu­nen anzu­mel­den. Da der öffent­li­che Cha­rak­ter eines Sonn­wend­feu­ers wesent­li­cher Bestand­teil des Brauch­tums ist, darf nicht in jedem Gar­ten ein Sonn­wend­feu­er ent­zün­det werden.

Ver­bren­nen von Abfäl­len gene­rell unzulässig!

Bei der Samm­lung von Mate­ria­li­en für das Feu­er ist die Ver­su­chung groß, behan­del­tes Holz und behan­del­te Holz­ab­fäl­le (z.B. Böden, Fen­ster­rah­men, Fur­nier­mö­bel­tei­le, Holz­zäu­ne, Span­plat­ten und Palet­ten) sowie ande­re Abfäl­le (z.B. Dämm­stof­fe, Rei­fen, Pla­stik­säcke und ‑foli­en) zur Feu­er­stel­le zu brin­gen. Daher muss der Ver­an­stal­ter dar­auf ach­ten, dass nur unbe­han­del­tes Holz (z.B. direkt aus dem Wald bzw. Abschnitt­holz aus dem Säge­werk) ein­ge­sam­melt und ver­brannt wird.

Ille­ga­le Abla­ge­run­gen von Abfäl­len soll­ten sofort bei der zustän­di­gen Poli­zei­dienst­stel­le ange­zeigt wer­den, damit sie straf­recht­lich ver­folgt wer­den kön­nen. Dabei droht dem Übel­tä­ter ein Buß­geld von bis zu 5.000 Euro.

Neh­men Sie Rück­sicht auf die Tiere!

Um zu ver­hin­dern, dass das Sonn­wend­feu­er für (brü­ten­de) Vögel und Klein­tie­re (z.B. Igel) zur töd­li­chen Fal­le wird, soll­te das Mate­ri­al zum Ver­bren­nen erst mög­lichst kurz­fri­stig (max. 14 Tage vor­her) auf­ge­häuft wer­den. Das ver­hin­dert, dass die Tie­re den Hau­fen als Unter­schlupf­mög­lich­keit oder Brut­stät­te nut­zen. Schon län­ger lie­gen­de Hau­fen soll­ten vor dem Abbren­nen umge­schich­tet werden.