Planungen für Gewerbestandort an der Bayreuther Tunnelstraße liegen aus

Bebauungsplanentwurf kann ab 7. Mai im Rathaus sowie online eingesehen werden

Beim Stadtplanungsamt Bayreuth liegt ab Montag, 7. Mai, der Entwurf des Bebauungsplans für einen Gewerbestandort Tunnelstraße einschließlich weiterer umweltbezogener Informationen öffentlich aus. Die Planunterlagen können bis 7. Juni im Neuen Rathaus, Luitpoldplatz 13, 9. Obergeschoss (öffentliche Planauflage), während der allgemeinen Dienststunden (Montag, Dienstag und Donnerstag von 8 bis 16 Uhr, Mittwoch von 8 bis 18 Uhr und Freitag von 8 bis 12 Uhr) eingesehen werden. Online können sie ebenfalls ab 7. Mai auf der städtischen Homepage www.bayreuth.de (Rubrik Rathaus, Bürgerservice > Planen, Bauen) abgerufen werden.

Das fragliche Areal zwischen dem Bahnhof und der Tunnelstraße liegt teilweise brach. Im Bestandsgebäude an der Tunnelstraße 15 sind aktuell Büros untergebracht. Außerdem sind dort untergeordnete Wohnnutzungen vorhanden, die perspektivisch aus städtebaulicher Sicht nicht zu erhalten sind, jedoch derzeit Bestandsschutz genießen. Darüber hinaus werden Teilflächen als Parkplatz genutzt. Der aktuelle Flächennutzungsplan der Stadt Bayreuth sieht dort eine Verwertung als Gewerbefläche vor. Der Standort eignet sich aus stadtplanerischer Sicht aufgrund der verkehrsgünstigen Lage an der Tunnelstraße und am Hauptbahnhof sowie der heterogenen Nutzungs- und Siedlungsstrukturen im weiteren Umfeld für die Ansiedlung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben aller Art.

Der aktuelle Planungsstand wurde im Stadtrat Ende März behandelt und gebilligt. Die Verwaltung erhielt den Auftrag, die weiteren planungsrechtlichen Schritte vorzunehmen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes hat eine Größe von circa 0,91 Hektar.

Während der Auslegungsfrist besteht die Gelegenheit sich zur Planung zu äußern und sie zu erörtern. Mitarbeiter des Stadtplanungsamtes stehen montags bis freitags von 8 bis 12 Uhr und mittwochs zusätzlich von 14 bis 18 Uhr für Auskünfte zur Verfügung. Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen zur Planung schriftlich und mündlich zu Protokoll abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.