Haltung von geschützten Tierarten
Stadt und Landkreis Bamberg informieren zu Anzeigen- und Kennzeichnungspflicht
Bestimmte Tierarten stehen durch das Washingtoner Artenschutzübereinkommen unter einem besonderen Schutz. Ziel des völkerrechtlichen Vertrages ist es, den internationalen Handel mit geschützten Tieren, wie zu Beispiel den beliebten Griechischen Landschildkröten oder den Breitrandschildkröten, kontrollieren zu können. Auflagen für Tierhalter beinhalten eine Meldepflicht über den Besitz und die Abgabe des Tieres, dessen Kennzeichnung sowie bei einem Kauf oder Verkauf die Ausweisung des Tieres mit Papieren (Vermarktungsgenehmigung/Cites-Bescheinigung).
Anzeigepflicht
Der Besitz sowie der Abgang (Verkauf, Tod) einer besonders oder streng geschützten Art muss unverzüglich nach Beginn der Haltung oder der Abgabe des Tieres der zuständigen Landesbehörde, der Unteren Naturschutzbehörde bei der Stadt Bamberg (Umweltamt) oder Landratsamt Bamberg mitgeteilt werden. Jede Veränderung im Tierbestand (auch Nachzuchten) ist meldepflichtig. Ein Verstoß gegen die Meldepflicht kann mit einem Bußgeld belegt werden.
Kennzeichnungspflicht
Für Halter von besonders und streng geschützten Arten ist grundsätzlich eine Kennzeichnungspflicht nach der Bundesartenschutzverordnung in Form einer Fotodokumentation oder eines Transponders vorgeschrieben (üblich: Fotodokumentation bei Schildkröten, Beringung bei Vögeln). Die Foto-Dokumentation muss in solchen Zeitabständen wiederholt werden, dass mögliche Änderungen der Körpermerkmale der Tiere, insbesondere von Jungtieren, nachvollziehbar sind. In der Praxis kommt es immer wieder zu Unannehmlichkeiten, wenn zwar eine vor Jahren ausgestellte Vermarktungsbescheinigung vorliegt, aber die Fotodokumentation nicht oder mangelhaft erfolgt ist. Unter Umständen kann dann die Vermarktungs-bescheinigung ungültig sein und das Tier eingezogen werden.
Weitere Informationen bei der Stadt Bamberg, Tel. 0951 87–1706/-1709 oder beim Landratsamt Bamberg, Tel . 0951 85–533.
Neueste Kommentare