Hal­tung von geschütz­ten Tierarten

Stadt und Land­kreis Bam­berg infor­mie­ren zu Anzei­gen- und Kennzeichnungspflicht

Bestimm­te Tier­ar­ten ste­hen durch das Washing­to­ner Arten­schutz­über­ein­kom­men unter einem beson­de­ren Schutz. Ziel des völ­ker­recht­li­chen Ver­tra­ges ist es, den inter­na­tio­na­len Han­del mit geschütz­ten Tie­ren, wie zu Bei­spiel den belieb­ten Grie­chi­schen Land­schild­krö­ten oder den Breit­rand­schild­krö­ten, kon­trol­lie­ren zu kön­nen. Auf­la­gen für Tier­hal­ter beinhal­ten eine Mel­de­pflicht über den Besitz und die Abga­be des Tie­res, des­sen Kenn­zeich­nung sowie bei einem Kauf oder Ver­kauf die Aus­wei­sung des Tie­res mit Papie­ren (Ver­mark­tungs­ge­neh­mi­gun­g/­Ci­tes-Beschei­ni­gung).

Anzei­ge­pflicht

Der Besitz sowie der Abgang (Ver­kauf, Tod) einer beson­ders oder streng geschütz­ten Art muss unver­züg­lich nach Beginn der Hal­tung oder der Abga­be des Tie­res der zustän­di­gen Lan­des­be­hör­de, der Unte­ren Natur­schutz­be­hör­de bei der Stadt Bam­berg (Umwelt­amt) oder Land­rats­amt Bam­berg mit­ge­teilt wer­den. Jede Ver­än­de­rung im Tier­be­stand (auch Nach­zuch­ten) ist mel­de­pflich­tig. Ein Ver­stoß gegen die Mel­de­pflicht kann mit einem Buß­geld belegt werden.

Kenn­zeich­nungs­pflicht

Für Hal­ter von beson­ders und streng geschütz­ten Arten ist grund­sätz­lich eine Kenn­zeich­nungs­pflicht nach der Bun­des­ar­ten­schutz­ver­ord­nung in Form einer Foto­do­ku­men­ta­ti­on oder eines Trans­pon­ders vor­ge­schrie­ben (üblich: Foto­do­ku­men­ta­ti­on bei Schild­krö­ten, Berin­gung bei Vögeln). Die Foto-Doku­men­ta­ti­on muss in sol­chen Zeit­ab­stän­den wie­der­holt wer­den, dass mög­li­che Ände­run­gen der Kör­per­merk­ma­le der Tie­re, ins­be­son­de­re von Jung­tie­ren, nach­voll­zieh­bar sind. In der Pra­xis kommt es immer wie­der zu Unan­nehm­lich­kei­ten, wenn zwar eine vor Jah­ren aus­ge­stell­te Ver­mark­tungs­be­schei­ni­gung vor­liegt, aber die Foto­do­ku­men­ta­ti­on nicht oder man­gel­haft erfolgt ist. Unter Umstän­den kann dann die Ver­mark­tungs-beschei­ni­gung ungül­tig sein und das Tier ein­ge­zo­gen werden.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen bei der Stadt Bam­berg, Tel. 0951 87–1706/-1709 oder beim Land­rats­amt Bam­berg, Tel . 0951 85–533.