Jähr­li­che Über­prü­fung der Pflicht zur Beschäf­ti­gung schwer­be­hin­der­ter Men­schen ist angelaufen

Pri­va­te und öffent­li­che Arbeit­ge­ber mit min­de­stens 20 Arbeits­plät­zen (beschäf­ti­gungs­pflich­ti­ge Arbeit­ge­ber), sind gesetz­lich (SGB IX) ver­pflich­tet, auf wenig­stens fünf Pro­zent der Arbeits­plät­ze schwer­be­hin­der­te Men­schen zu beschäf­ti­gen. Arbeit­ge­ber, die die­ser Vor­ga­be nicht nach­kom­men, müs­sen eine Aus­gleichs­ab­ga­be zah­len. Die Höhe die­ser Abga­be ist abhän­gig von der Beschäftigungsquote.

Brigitte Glos

Bri­git­te Glos

Zur Über­wa­chung der Erfül­lung der Beschäf­ti­gungs­pflicht im Kalen­der­jahr 2017 müs­sen die beschäf­ti­gungs­pflich­ti­gen Arbeit­ge­ber bis spä­te­stens 31. März 2018 der für Ihren Sitz zustän­di­gen Agen­tur für Arbeit ihre Beschäf­ti­gungs­da­ten anzeigen.

Arbeit­ge­ber, die nach Erkennt­nis der BA beschäf­ti­gungs­pflich­tig sind, erhiel­ten Anfang Janu­ar 2018 das Bear­bei­tungs­pro­gramm IW-Élan auf CD-ROM. Das Pro­gramm IW-Élan ermög­licht die Abga­be der Anzei­ge in elek­tro­ni­scher Form, wie auch in Schrift­form. Es kann auch unter http://www.iw-élan.de kosten­los her­un­ter gela­den wer­den. Dort fin­den die Arbeit­ge­ber wei­ter­hin eine Mög­lich­keit, die Anzei­ge­vor­drucke zu bestellen.

Auch beschäf­ti­gungs­pflich­ti­ge Arbeit­ge­ber, die kei­ne Unter­la­gen erhal­ten haben, sind anzei­ge­pflich­tig. Sie wer­den, eben­so wie die, die einen zusätz­li­chen Bedarf haben, gebe­ten, die Anzei­ge­un­ter­la­gen über den Bestell­ser­vice der Bun­des­agen­tur für Arbeit unter http://www.iw-élan.de anzufordern.

„Wich­tig ist es für schwer­be­hin­der­te Men­schen, eine Arbeits­stel­le zu fin­den, bei der das Han­di­cap kei­ne Rol­le spielt. Schwer­be­hin­de­rung und Lei­stungs­fä­hig­keit schlie­ßen sich nicht gegen­sei­tig aus“, betont Bri­git­te Glos, Vor­sit­zen­de der Geschäfts­füh­rung der Agen­tur für Arbeit Bam­berg-Coburg. „Heut­zu­ta­ge gibt es vie­le Hilfs­mit­tel, die ein Han­di­cap aus­glei­chen. Men­schen mit Behin­de­rung am Arbeits­markt teil­ha­ben zu las­sen, sehe ich als eine gesell­schaft­li­che Auf­ga­be. Sie sind für Betrie­be wert­vol­le, lei­stungs­fä­hi­ge und erfah­rungs­ge­mäß beson­ders loya­le Mit­ar­bei­ter“, so Glos weiter.

Zu wei­te­ren Fra­gen und Infor­ma­tio­nen rund um das Anzei­ge­ver­fah­ren und die Beschäf­ti­gungs­pflicht schwer­be­hin­der­ter Arbeit­neh­mer kön­nen sich Arbeit­ge­ber unter Tel. 0800/4 5555 00 an ihre Agen­tur für Arbeit wenden.