Hin­weis der KUVB: Im Ehren­amt kosten­los unfallversichert

Inter­na­tio­na­ler Tag des Ehren­am­tes am 5. Dezember

Mil­lio­nen Men­schen enga­gie­ren sich bun­des­weit ehren­amt­lich. Dabei über­neh­men sie vie­le wich­ti­ge Auf­ga­ben, ob als Mit­glie­der der Frei­wil­li­gen Feu­er­wehr oder einer ande­ren Hil­fe­lei­stungs­or­ga­ni­sa­ti­on, Schü­ler­lot­sen, Wahl­hel­fer, Eltern­bei­rä­te, Schöf­fen oder Gemein­de­rats­mit­glie­der. Ohne die­sen Ein­satz wür­de unse­re Gesell­schaft kaum funk­tio­nie­ren. Gut zu wis­sen, dass die ehren­amt­li­chen Hel­fer unter dem Schutz der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung ste­hen. Dar­auf wei­sen die Kom­mu­na­le Unfall­ver­si­che­rung Bay­ern (KUVB) und die Baye­ri­sche Lan­des­un­fall­kas­se (Bay­er. LUK) aus Anlass des Inter­na­tio­na­len Tages des Ehren­am­tes am 5. Dezem­ber hin.

„Die Gesell­schaft hat ein Inter­es­se dar­an, dass Men­schen sich ehren­amt­lich enga­gie­ren. Des­halb ist es nur gerecht, wenn ehren­amt­lich Täti­ge nach einem Unfall nicht mit den Fol­gen allei­ne daste­hen, son­dern genau­so wie Arbeit­neh­mer gesetz­lich unfall­ver­si­chert sind“, erläu­tert Elmar Lede­rer, Geschäfts­füh­rer von KUVB und Bay­er. LUK. Der Schutz umfasst sowohl Unfäl­le, die wäh­rend des Ehren­am­tes selbst pas­sie­ren, als auch Unfäl­le auf den mit dem Ehren­amt ver­bun­de­nen Wegen. Auch Aus­bil­dungs­ver­an­stal­tun­gen ste­hen unter Ver­si­che­rungs­schutz. Für die „Ehren­amt­ler“ selbst ist die Ver­si­che­rung kosten­los, die Bei­trä­ge zahlt die öffent­li­che Hand.

Neben dem klas­si­schen Ehren­amt gibt noch das soge­nann­te „bür­ger­schaft­li­che Enga­ge­ment“. Dazu gehö­ren die vie­len enga­gier­ten Män­ner und Frau­en, die ehren­amt­lich in pri­vat­recht­li­chen Orga­ni­sa­tio­nen im Auf­trag oder mit Ein­wil­li­gung von öffent­lich-recht­li­chen Insti­tu­tio­nen tätig sind, bei­spiels­wei­se bei den Tafeln vor Ort, als Lern­pa­ten in der Kin­der­be­treu­ung, im Rah­men der Flücht­lings­hil­fe, bei Auf­räum- oder Ver­schö­ne­rungs­maß­nah­men ihres Ortes und an vie­len ande­ren Stel­len des öffent­li­chen Lebens. Auch sie sind bei Unfäl­len durch die gesetz­li­che Unfall­ver­si­che­rung geschützt.

Wer bei der Aus­übung sei­nes Ehren­am­tes einen Unfall erlei­det, soll­te dies in der Geschäfts­stel­le der Ein­rich­tung mel­den, für die er unent­gelt­lich im Ein­satz ist und außer­dem dem behan­deln­den Arzt mit­tei­len, dass sich der Unfall bei einer ehren­amt­li­chen Tätig­keit ereig­net hat. Denn die Kosten für Heil­be­hand­lung und Reha­bi­li­ta­ti­on über­nimmt die gesetz­li­che Unfallversicherung.

Wel­cher Unfall­ver­si­che­rungs­trä­ger im Ver­si­che­rungs­fall für die Lei­stun­gen auf­kommt, rich­tet sich nach der Art der Auf­ga­ben sowie nach der Orga­ni­sa­ti­ons- bzw. Rechts­form des Unter­neh­mens. Ist das Unter­neh­men oder die Ein­rich­tung in kom­mu­na­ler oder staat­li­cher Trä­ger­schaft, sind in Bay­ern KUVB und Bay­er. LUK zustän­dig, bei pri­va­ter Trä­ger­schaft die Berufs­ge­nos­sen­schaft für Gesund­heits­dienst und Wohl­fahrts­pfle­ge (BGW) oder die Ver­wal­tungs-Berufs­ge­nos­sen­schaft (VBG).

Wei­te­re Aus­künf­te erhal­ten Sie im Ser­vice-Cen­ter der KUVB (Tel. 089–36093-440) oder im Inter­net unter www​.kuvb​.de à Fra­gen & Ant­wor­ten à Ehrenamt