Gewusst wie! – Weih­nachts­baum rich­tig transportieren

Symbolbild Polizei

Mit den bevor­ste­hen­den Fest­ta­gen steht auch wie­der der Kauf eines Weih­nachts­bau­mes an. Immer wie­der stel­len Poli­zei­be­am­te fest, dass die Tan­nen­bäu­me auf aben­teu­er­li­che Wei­se im Auto nach Hau­se gefah­ren wer­den. Da ragt der Baum aus dem Schie­be­dach oder schaut seit­lich zum Bei­fah­rer­fen­ster her­aus. Damit gefähr­den die Hob­by­trans­por­teu­re sich und ande­re. Um Buß­geld und Ver­war­nun­gen zu ver­mei­den, raten die Poli­zei­in­spek­ti­on Bam­berg-Land und das Land­rats­amt Bam­berg, nicht mit unge­si­cher­ter Ladung her­um­zu­fah­ren. Denn: Wenn ein Unfall pas­siert, kann die Ver­si­che­rung Rück­erstat­tung for­dern, weil fahr­läs­si­ges Ver­hal­ten vorliegt.

Das Land­rats­amt weist dar­auf hin, dass der Baum im Auto die Sicht nicht ver­sper­ren darf. Der Blick in die Spie­gel muss frei sein. Wird der Baum auf dem Dach trans­por­tiert, ist er fest zu ver­zur­ren. Kenn­zei­chen, Schein­wer­fer, Blin­ker und Rück­leuch­ten dür­fen durch die Baum­äste nicht ver­deckt wer­den. Falls er mehr als einen Meter über das Heck des Wagens hin­aus­ragt, muss eine rote Warn­fah­ne oder ein quer zur Fahrt­rich­tung pen­deln­des Schild am Ende des Stam­mes ange­bracht sein. Bei Dun­kel­heit ist statt­des­sen eine Kom­bi­na­ti­on aus roter Leuch­te und rotem Rück­strah­ler erfor­der­lich. Die Siche­rungs­mit­tel dür­fen nicht höher als 1,5 Meter über der Fahr­bahn ange­bracht wer­den. Offe­ne Kof­fer­raum­klap­pen sind fest­zu­bin­den, so dass sie nicht wäh­rend der Fahrt auf­ge­hen kön­nen. Dabei soll­te auch dar­auf geach­tet wer­den, dass kei­ne Abga­se ins Auto gelan­gen können.

Natür­lich darf der Weih­nachts­baum auch nicht vor­ne oder seit­lich aus dem Fahr­zeug her­aus­ra­gen und so ande­re Ver­kehrs­teil­neh­mer gefährden.