Stadt­ver­wal­tung Bay­reuth infor­miert: Schutz des Buß- und Bettags

Symbolbild Religion

Der Buß- und Bet­tag am Mitt­woch, 22. Novem­ber, gilt nach dem Baye­ri­schen Fei­er­tags­ge­setz als soge­nann­ter „Stil­ler Tag“. An die­sen Tagen sind öffent­li­che Unter­hal­tungs­ver­an­stal­tun­gen nur dann erlaubt, wenn ein ent­spre­chend ern­ster Cha­rak­ter gewahrt ist. Sport­ver­an­stal­tun­gen sind am Buß- und Bet­tag eben­so wenig erlaubt wie Tanz­ver­an­stal­tun­gen und der Betrieb von Unter­hal­tungs­un­ter­neh­men wie bei­spiels­wei­se Spielhallen.

Wäh­rend der orts­üb­li­chen Zeit des Haupt­got­tes­dien­stes von 7 bis 11 Uhr sind alle ver­meid­ba­ren, lärm­erzeu­gen­den Hand­lun­gen in der Nähe von Kir­chen und son­sti­gen Got­tes­häu­sern ver­bo­ten, soweit sie den Got­tes­dienst stö­ren. Befrei­un­gen hier­von kann die Stadt Bay­reuth im Ein­zel­fall nur aus wich­ti­gen Grün­den ertei­len. Den bekennt­nis­zu­ge­hö­ri­gen Arbeit­neh­mern sämt­li­cher öffent­li­chen und pri­va­ten Betrie­be und Ver­wal­tun­gen steht das Recht zu, von der Arbeit fern­zu­blei­ben. Dies gilt nicht für Arbei­ten, wel­che nach den Bestim­mun­gen der Gewer­be­ord­nung auch an gesetz­li­chen Fei­er­ta­gen vor­ge­nom­men wer­den dür­fen, sowie für Arbei­ten, die zur Auf­recht­erhal­tung des Betriebs oder zur Erle­di­gung unauf­schieb­ba­rer Geschäf­te bei den Behör­den not­wen­dig sind. Wei­te­re Nach­tei­le als ein etwa­iger Lohn­aus­fall für ver­säum­te Arbeits­zeit dür­fen den betref­fen­den Arbeit­neh­mern aus ihrem Fern­blei­ben nicht erwach­sen. An den Schu­len ent­fällt der Unterricht.