Stadt Forch­heim legt Beru­fung ein

Stadt Forch­heim will Urteil des VG Bay­reuth in Sachen „Stra­ßen­aus­baubei­trä­ge Kasern­stra­ße“ durch den BayVGH über­prü­fen lassen

Das Rechts­amt der Stadt Forch­heim teilt mit, dass die Stadt Forch­heim gegen das Urteil des Baye­ri­schen Ver­wal­tungs­ge­rich­tes Bay­reuth (VG) in Sachen „Stra­ßen­aus­baubei­trä­ge Kasern­stra­ße“ einen Antrag auf Zulas­sung der Beru­fung zum Baye­ri­schen Ver­wal­tungs­ge­richts­hof (BayVGH) ein­ge­reicht hat. Der Stadt­rat wur­de in der Sit­zung vom 26. Okto­ber 2017 über den Sach­ver­halt in Kennt­nis gesetzt.

Der Jurist der Stadt Forch­heim, Dr. Till Zim­mer, erklärt die Ent­schei­dung der Stadt­ver­wal­tung: „Wir kom­men zu dem Schluss, dass das Urteil von der Recht­spre­chung des Baye­ri­schen Ver­wal­tungs­ge­richts­hofs abweicht und schät­zen daher die Erfolgs­aus­sich­ten der Beru­fung als gut ein.“

Anlie­ger der Kasern­stra­ße in Forch­heim hat­ten den Bescheid zur Zah­lung von Stra­ßen­aus­baubei­trä­gen ange­foch­ten, die die Stadt für die Sanie­rung der Stra­ße im Abschnitt zwi­schen der Egloff­stein- und der Kanal­stra­ße erho­ben hat­te. Das Ver­wal­tungs­ge­richt hat der Stadt weit­ge­hend Recht gege­ben, den Bescheid aller­dings teil­wei­se auf­ge­ho­ben und damit die Höhe der For­de­rung der Stadt gegen­über den Klä­gern ver­rin­gert. Denn nach Auf­fas­sung des Ver­wal­tungs­ge­richts Bay­reuth ist die Kasern­stra­ße nicht als Anlie­ger­stra­ße, son­dern als Haupt­er­schlie­ßungs­stra­ße ein­zu­stu­fen. Eine Anlie­ger­stra­ße zeich­net sich dadurch aus, dass sie ganz über­wie­gend dem Anlie­ger­ver­kehr dient, im Gegen­satz zum durch­ge­hen­den Verkehr.

Die Stadt wen­det sich vor allem mit dem Argu­ment gegen das Urteil, dass dar­in zu stren­ge Kri­te­ri­en für die Abgren­zung des Anlie­ger­ver­kehrs vom durch­ge­hen­den Ver­kehr ange­legt wur­den: „Durch­ge­hen­der Ver­kehr ist jeder Ver­kehr, der die Stra­ße, um deren Abrech­nung es geht, als Ver­bin­dungs­weg zwi­schen zwei ande­ren Stra­ßen benutzt, der somit weder von einem durch die Stra­ße erschlos­se­nen Grund­stück aus­geht noch ein sol­ches Grund­stück zum Ziel hat.“ Der Baye­ri­sche Ver­wal­tungs­ge­richts­hof fasst den Begriff der Anlie­ger­stra­ße dage­gen erheb­lich wei­ter: „Bei dem … den Schwer­punkt bil­den­den Ver­kehr aus dem klein­räu­mi­gen Umfeld han­delt es sich nicht um durch­ge­hen­den inner­ört­li­chen Ver­kehr im Sinn der Aus­baubei­trags­sat­zung, son­dern um Anliegerverkehr.“

Ange­wen­det auf Forch­heim hie­ße das, selbst wenn also vie­le Autos das kur­ze Stück der Kasern­stra­ße durch­fah­ren, kann es sich den­noch um eine Anlie­ger­stra­ße han­deln, wenn die Autos das klein­räu­mi­ge Umfeld als Aus­gangs­punkt oder als Ziel haben.
Die Stadt Forch­heim steht in die­ser Sache auch in engem Kon­takt zum Baye­ri­schen Städ­te­tag und zum Baye­ri­schen Kom­mu­na­len Prü­fungs­ver­band, die die Ange­le­gen­heit ähn­lich ein­schät­zen wie die Stadt.