Land­ge­richt Bam­berg: Erneu­te Haupt­ver­hand­lung wegen Ver­ster­bens eines Par­ty­ga­stes nach Kon­sum von „Liquid Ecstasy“

Symbolbild Polizei

Im August 2015 erhob die Staats­an­walt­schaft Bam­berg gegen einen jun­gen Mann Ankla­ge wegen Mor­des und ver­such­ten Mor­des. In der Pres­se­er­klä­rung der Staats­an­walt­schaft Bam­berg vom 24.11.2015 hieß es zum Tatvorwurf:

„Dem Ange­klag­ten wird vor­ge­wor­fen, am 20.12.2014 den Tod eines 27-Jäh­ri­gen ver­ur­sacht zu haben. Außer­dem wird ihm ver­such­ter Mord an einem damals 24-Jäh­ri­gen zur Last gelegt. Der Ange­klag­te hat­te nach der Ankla­ge­schrift zu einer Par­ty eine Fla­sche Gam­ma­bu­ty­ro­lac­ton (GBL), auch als „Liquid Ecsta­sy“ oder „K.O.-Tropfen“ bekannt, mit­ge­bracht und nicht ver­hin­dert, dass wei­te­re Par­ty­gä­ste hier­von unge­hin­dert kon­su­mier­ten. Der 27-Jäh­ri­ge ver­starb nach der Ein­nah­me der Dro­ge, der 24-Jäh­ri­ge über­leb­te nur auf­grund recht­zei­ti­ger künst­li­cher Beatmung.

Die Ermitt­lun­gen haben erge­ben, dass sich der spä­ter getö­te­te 27-Jäh­ri­ge in der Nacht zum 20.12.2014 mit Freun­den und Bekann­ten auf eine Knei­pen­tour in die Bam­ber­ger Innen­stadt begab. Dabei traf er auch auf den Ange­klag­ten. Nach Beginn der Sperr­stun­de lud der 27-Jäh­ri­ge zehn bis zwan­zig, zum Teil alko­ho­li­sier­te Per­so­nen, dar­un­ter auch den Ange­klag­ten, in sei­ne Woh­nung im Stadt­teil Wun­der­burg ein. Der Ange­klag­te brach­te eine Fla­sche hoch­kon­zen­trier­tes GBL mit in die Woh­nung. Von die­ser Flüs­sig­keit tran­ken zwei Par­ty­gä­ste. Auf­grund der berau­schen­den Wir­kung des Mit­tels ver­lo­ren bei­de dar­auf­hin das Bewusst­sein und gerie­ten in lebens­ge­fähr­li­che Atem­be­schwer­den. Ein Mit­be­woh­ner des Ange­klag­ten erkann­te in den frü­hen Mor­gen­stun­den des 20.12.2014 den kri­ti­schen Gesund­heits­zu­stand der Geschä­dig­ten, löste die Par­ty auf und ver­stän­dig­te den Not­arzt. Der 27-jäh­ri­ge Kon­su­ment hat­te jedoch einen Atem­still­stand und dadurch einen irrever­si­blen Hirn­scha­den erlit­ten. Er ver­starb an Hei­lig­abend 2014 im Kli­ni­kum Bam­berg. Der 24- jäh­ri­ge Kon­su­ment konn­te auf­grund recht­zei­ti­ger Beatmung geret­tet werden.

Dem Ange­klag­ten wird vor­ge­wor­fen, die Fla­sche mit GBL frei zugäng­lich auf den Wohn­zim­mer­tisch in der Woh­nung des spä­ter Ver­stor­be­nen gestellt zu haben, ohne die Par­ty­gä­ste auf die Gefah­ren des Kon­sums auf­merk­sam zu machen. Die Staats­an­walt­schaft geht davon aus, dass er die Gefähr­lich­keit der Flüs­sig­keit kann­te. Wei­ter­hin wird dem Ange­klag­ten zur Last gelegt, kei­ne ärzt­li­che Hil­fe geholt zu haben, als er den sich rapi­de ver­schlech­tern­den Gesund­heits­zu­stand der Geschä­dig­ten bemerk­te. Er soll deren Tod in Kauf genom­men haben, um eige­ne Schwie­rig­kei­ten mit der Poli­zei zu vermeiden.“

Das Schwur­ge­richt des Land­ge­richts Bam­berg sprach den Ange­klag­ten nach vier­tä­gi­ger Haupt­ver­hand­lung mit Urteil vom 10.12.2015 der fahr­läs­si­gen Tötung mit fahr­läs­si­ger Kör­per­ver­let­zung schul­dig und ver­ur­teil­te ihn zu einer Frei­heits­stra­fe von 2 Jah­ren 6 Mona­ten. Fer­ner ord­ne­te es sei­ne Unter­brin­gung in einer Ent­zie­hungs­an­stalt an. Dem Antrag der Staats­an­walt­schaft, den Ange­klag­ten wegen Mor­des zu ver­ur­tei­len, folg­te das Gericht nicht; die Straf­kam­mer konn­te sich nicht davon über­zeu­gen, dass der Ange­klag­te in der Tat­nacht mit beding­tem Tötungs­vor­satz gehan­delt hatte.

Auf die hier­ge­gen ein­ge­leg­te Revi­si­on der Staat­an­walt­schaft hob der Bun­des­ge­richts­hof das Urteil mit Ent­schei­dung vom 22.11.2016 auf; der erste Straf­se­nat monier­te ins­be­son­de­re, dass sei­tens der Straf­kam­mer nicht aus­rei­chend eine Ver­ur­tei­lung des Ange­klag­ten wegen Kör­per­ver­let­zung (durch Unter­las­sen) mit Todes­fol­ge geprüft wor­den sei. Die Ver­nei­nung eines (wenig­stens) beding­ten Tötungs­vor­sat­zes hin­sicht­lich bei­der Geschä­dig­ter blieb unbe­an­stan­det (Az. 1 StR 354/16). Der Bun­des­ge­richts­hof ver­wies die Sache zu neu­er Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an eine ande­re Straf­kam­mer des Land­ge­richts zurück.

Der hier­nach erfor­der­li­che „zwei­te Durch­gang“ wird am 09.11.2017, 09:00 Uhr, begin­nen. Die öffent­li­che Haupt­ver­hand­lung wird unter dem Vor­sitz des Vor­sit­zen­den Rich­ters am Land­ge­richt Uwe Bau­er statt­fin­den. Der­zeit sind ins­ge­samt fünf Ver­hand­lungs­ta­ge anbe­raumt. Ein­zel­hei­ten zu den für das Ver­fah­ren vor­ge­se­he­nen Ter­mi­nen wer­den noch mit­tels geson­der­ter Pres­se­mit­tei­lung bekannt gegeben.