Landgericht Bamberg: Erneute Hauptverhandlung wegen Versterbens eines Partygastes nach Konsum von „Liquid Ecstasy“

Symbolbild Polizei

Im August 2015 erhob die Staatsanwaltschaft Bamberg gegen einen jungen Mann Anklage wegen Mordes und versuchten Mordes. In der Presseerklärung der Staatsanwaltschaft Bamberg vom 24.11.2015 hieß es zum Tatvorwurf:

„Dem Angeklagten wird vorgeworfen, am 20.12.2014 den Tod eines 27-Jährigen verursacht zu haben. Außerdem wird ihm versuchter Mord an einem damals 24-Jährigen zur Last gelegt. Der Angeklagte hatte nach der Anklageschrift zu einer Party eine Flasche Gammabutyrolacton (GBL), auch als „Liquid Ecstasy“ oder „K.O.-Tropfen“ bekannt, mitgebracht und nicht verhindert, dass weitere Partygäste hiervon ungehindert konsumierten. Der 27-Jährige verstarb nach der Einnahme der Droge, der 24-Jährige überlebte nur aufgrund rechtzeitiger künstlicher Beatmung.

Die Ermittlungen haben ergeben, dass sich der später getötete 27-Jährige in der Nacht zum 20.12.2014 mit Freunden und Bekannten auf eine Kneipentour in die Bamberger Innenstadt begab. Dabei traf er auch auf den Angeklagten. Nach Beginn der Sperrstunde lud der 27-Jährige zehn bis zwanzig, zum Teil alkoholisierte Personen, darunter auch den Angeklagten, in seine Wohnung im Stadtteil Wunderburg ein. Der Angeklagte brachte eine Flasche hochkonzentriertes GBL mit in die Wohnung. Von dieser Flüssigkeit tranken zwei Partygäste. Aufgrund der berauschenden Wirkung des Mittels verloren beide daraufhin das Bewusstsein und gerieten in lebensgefährliche Atembeschwerden. Ein Mitbewohner des Angeklagten erkannte in den frühen Morgenstunden des 20.12.2014 den kritischen Gesundheitszustand der Geschädigten, löste die Party auf und verständigte den Notarzt. Der 27-jährige Konsument hatte jedoch einen Atemstillstand und dadurch einen irreversiblen Hirnschaden erlitten. Er verstarb an Heiligabend 2014 im Klinikum Bamberg. Der 24- jährige Konsument konnte aufgrund rechtzeitiger Beatmung gerettet werden.

Dem Angeklagten wird vorgeworfen, die Flasche mit GBL frei zugänglich auf den Wohnzimmertisch in der Wohnung des später Verstorbenen gestellt zu haben, ohne die Partygäste auf die Gefahren des Konsums aufmerksam zu machen. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass er die Gefährlichkeit der Flüssigkeit kannte. Weiterhin wird dem Angeklagten zur Last gelegt, keine ärztliche Hilfe geholt zu haben, als er den sich rapide verschlechternden Gesundheitszustand der Geschädigten bemerkte. Er soll deren Tod in Kauf genommen haben, um eigene Schwierigkeiten mit der Polizei zu vermeiden.“

Das Schwurgericht des Landgerichts Bamberg sprach den Angeklagten nach viertägiger Hauptverhandlung mit Urteil vom 10.12.2015 der fahrlässigen Tötung mit fahrlässiger Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten. Ferner ordnete es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Dem Antrag der Staatsanwaltschaft, den Angeklagten wegen Mordes zu verurteilen, folgte das Gericht nicht; die Strafkammer konnte sich nicht davon überzeugen, dass der Angeklagte in der Tatnacht mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hatte.

Auf die hiergegen eingelegte Revision der Staatanwaltschaft hob der Bundesgerichtshof das Urteil mit Entscheidung vom 22.11.2016 auf; der erste Strafsenat monierte insbesondere, dass seitens der Strafkammer nicht ausreichend eine Verurteilung des Angeklagten wegen Körperverletzung (durch Unterlassen) mit Todesfolge geprüft worden sei. Die Verneinung eines (wenigstens) bedingten Tötungsvorsatzes hinsichtlich beider Geschädigter blieb unbeanstandet (Az. 1 StR 354/16). Der Bundesgerichtshof verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück.

Der hiernach erforderliche „zweite Durchgang“ wird am 09.11.2017, 09:00 Uhr, beginnen. Die öffentliche Hauptverhandlung wird unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Landgericht Uwe Bauer stattfinden. Derzeit sind insgesamt fünf Verhandlungstage anberaumt. Einzelheiten zu den für das Verfahren vorgesehenen Terminen werden noch mittels gesonderter Pressemitteilung bekannt gegeben.