Fei­er­tags­re­ge­lun­gen an „Mariä Him­mel­fahrt“ in Bayreuth

Symbolbild Religion

“Mariä Him­mel­fahrt” am Diens­tag, 15. August, ist nur in Gemein­den mit über­wie­gend katho­li­scher Bevöl­ke­rung ein gesetz­li­cher Fei­er­tag. Im Stadt­ge­biet Bay­reuth, wo dies nicht der Fall ist, gel­ten daher fol­gen­de Regelungen:

Wäh­rend der Zei­ten des Haupt­got­tes­dien­stes von 7 bis 11 Uhr sind alle ver­meid­ba­ren, Lärm erzeu­gen­den Akti­vi­tä­ten in der Nähe von Kir­chen und son­sti­gen Got­tes­häu­sern ver­bo­ten, soweit sie den Got­tes­dienst stö­ren. Aus wich­ti­gen Grün­den kann im Ein­zel­fall von die­sem Ver­bot eine Befrei­ung erteilt wer­den. Katho­li­schen Arbeit­neh­mern öffent­li­cher wie pri­va­ter Betrie­be und Ver­wal­tun­gen steht das Recht zu, von der Arbeit fern­zu­blei­ben. Dies gilt jedoch nicht für Arbei­ten, wel­che laut Arbeits­zeit­ge­setz auch an gesetz­li­chen Fei­er­ta­gen vor­ge­nom­men wer­den dür­fen sowie für sol­che, die zur Auf­recht­erhal­tung des Betrie­bes oder zur Erle­di­gung unauf­schieb­ba­rer Geschäf­te bei den Behör­den not­wen­dig sind. Wei­te­re Nach­tei­le als ein etwa­iger Lohn­aus­fall für ver­säum­te Arbeits­zeit dür­fen den betrof­fe­nen Arbeit­neh­mern aus ihrem Fern­blei­ben nicht entstehen.