Kei­ne Rote Kar­te für Schwal­ben – Ent­fer­nen der Nester ist eine Straftat

Land­wir­te wer­den gezwun­gen, Schwal­ben­nester aus Stäl­len zu ent­fer­nen – Vögel und Nester sind gesetz­lich geschützt

Immer wie­der errei­chen den LBV Hin­wei­se, dass Land­wir­te von Behör­den gezwun­gen wer­den, Schwal­ben­nester aus ihren Stäl­len zu ent­fer­nen und die Rauch­schwal­ben zu ver­trei­ben. Als Begrün­dung nen­nen Behör­den­ver­tre­ter eine EU-Vor­schrift aus der Fut­ter­mit­tel­hy­gie­never­ord­nung. „Die­se besagt jedoch ledig­lich, dass gefähr­li­che Kon­ta­mi­na­tio­nen von Fut­ter­mit­teln durch Tie­re und Schäd­lin­ge, also z.B. durch nen­nens­wer­te Men­gen von Vogel­kot, so weit wie mög­lich zu ver­hin­dern sind“, erläu­tert der LBV-Land­wirt­schafts­exper­te Mat­thi­as Luy. Vögel oder deren Nester im Stall sind jedoch für Kon­trol­leu­re kein Grund für Bean­stan­dun­gen. Befol­gen Land­wir­te die fal­schen Anwei­sun­gen bege­hen sie dage­gen eine Straf­tat, denn Schwal­ben und ihre Nester sind ganz­jäh­rig sowohl durch EU‑, als auch Bun­des- und Lan­des­ge­set­ze geschützt.

Bereits mit dem Inkraft­tre­ten der EU-Fut­ter­mit­tel­hy­gie­never­ord­nung von 2006 befürch­te­ten Land­wir­te, durch Neu­re­ge­lun­gen Stäl­le zukünf­tig für Schwal­ben und ande­re Vögel sper­ren zu müs­sen. In einer Stel­lung­nah­me des Umwelt­mi­ni­ste­ri­ums von damals heißt es dazu aber wört­lich: „Die­se Aus­le­gung der Hygie­never­ord­nung ist jedoch nicht rich­tig“. Tat­säch­lich ist in der Fut­ter­mit­tel­hy­gie­ne-Ver­ord­nung nicht von Stäl­len ins­ge­samt die Rede, son­dern ledig­lich von Fut­ter­mit­teln. „Die Fut­ter­mit­tel müs­sen vor Beschä­di­gung und Ver­un­rei­ni­gun­gen durch ange­mes­se­ne Maß­nah­men geschützt wer­den“, erklärt der LBV-Exper­te Luy.

Die Ver­ord­nung ist in die­sem Punkt sehr all­ge­mein for­mu­liert. „Der gefor­der­te Schutz der Fut­ter­mit­tel lässt sich durch ande­re Mög­lich­kei­ten sicher­stel­len. Ein Schwal­ben­ver­bot für Stäl­le ist dar­aus eben­so wenig abzu­lei­ten wie eine Rechts­grund­la­ge, auf deren Basis eine Behör­de die Ent­fer­nung der Schwal­ben­nester anord­nen könn­te“, so Mat­thi­as Luy. Eine gene­rel­le Rege­lung, Schwal­ben aus Stäl­len fern­zu­hal­ten, wider­sprä­che in jedem Fall den Zie­len der EU-Vogelschutzrichtlinie.

Der LBV rät zum Schutz vor Ver­un­rei­ni­gung von Fut­ter­mit­teln Kot­bret­ter unter Nestern anzu­brin­gen und gele­gent­lich zu rei­ni­gen. Ein Ange­bot an aus­rei­chend neu­en Nist­mög­lich­kei­ten durch Brett­chen als Nist­un­ter­la­ge oder künst­li­che Nist­hil­fen, ermög­licht den Schwal­ben ihre Nester an unbe­denk­li­chen Stel­len zu bau­en. So kön­nen sie aus beson­ders sen­si­blen Berei­chen, wie etwa über dem Fut­ter­trog oder in der Milch­kam­mer, weg­ge­lockt werden.

Eine Besei­ti­gung vor­han­de­ner Nester ist nicht ohne Befrei­ung von den Ver­bo­ten des Bun­des­na­tur­schutz­ge­setz­tes zuläs­sig. Das Aus­sper­ren von Schwal­ben vor ihrer näch­sten Rück­kehr aus dem Win­ter­quar­tier ist auch nicht zuläs­sig, da die Nester einem ganz­jäh­ri­gen Schutz unter­lie­gen, auch wenn die Vögel sai­son­be­dingt nicht anwe­send sind.

Schwal­ben sind außer­dem nicht nur Glücks­bo­ten, son­dern auch belieb­te natür­li­che Schäd­lings­kon­trol­leu­re, haben sie doch einen gesun­den Insek­ten­hun­ger. Bei ihrer spek­ta­ku­lä­ren Jagd im Flug erbeu­ten sie 120.000 Flie­gen und Mücken allein für die Auf­zucht ihrer Jungen.

Hin­weis:

Im Anhang I der Ver­ord­nung heißt es: „Die Fut­ter­mit­tel­un­ter­neh­mer (dazu gehört auch der Fut­ter­mit­tel­pri­mär­pro­du­zent „Land­wirt) ergrei­fen gege­be­nen­falls ange­mes­se­ne Maß­nah­men, ins­be­son­de­re, um gefähr­li­che Kon­ta­mi­na­tio­nen durch Tie­re und Schäd­lin­ge so weit wie mög­lich zu verhindern“.