Land­rats­amt Forch­heim infor­miert: Stren­ge­re Regeln zur Auf­be­wah­rung von Waffen

Mit Wir­kung vom 06.07.2017 hat sich das Waf­fen­ge­setz inso­weit geän­dert, als dass stren­ge­re Auf­be­wah­rungs­vor­schrif­ten in Kraft getre­ten sind. Erlaub­nis­pflich­ti­ge Waf­fen und Muni­ti­on sind künf­tig min­de­stens in spe­zi­el­len Sicher­heits­be­hält­nis­sen, die der Norm DIN/EN 1143–1 Wider­stands­grad „0“ oder höher genü­gen, aufzubewahren.

Die­se Behält­nis­se sind deut­lich schwie­ri­ger auf­zu­bre­chen. Um ins­be­son­de­re Jäger und Sport­schüt­zen vor über­mä­ßi­gen finan­zi­el­len Bela­stun­gen zu schüt­zen, sind weit­ge­hen­de und fai­re Bestands­schutz­re­ge­lun­gen geschaf­fen wor­den. Wer sei­ne Waf­fen vor dem 06.07.2017 in einem bis­lang zuläs­si­gen Schließ­be­hält­nis ordent­lich auf­be­wahrt hat, für den ändert sich nichts. Die neu­en, stren­ge­ren Anfor­de­run­gen gel­ten nur für Neu­be­sit­zer und Erben von Waf­fen sowie für die Neu­an­schaf­fung von Schrän­ken zur Kapazitätserweiterung.

Mit der Geset­zes­än­de­rung tritt auch eine zeit­lich befri­ste­te Amne­stie-Rege­lung für unbe­rech­tig­te Waf­fen­be­sit­zer in Kraft. Wer uner­laubt eine Waf­fe oder Muni­ti­on besitzt, kann die­se bis zum 01.07.2018 bei der Waf­fen­be­hör­de oder der Poli­zei abge­ben, ohne wegen des ille­ga­len Erwerbs, Besit­zes oder Füh­rens auf dem direk­ten Weg zur Über­ga­be an die Behör­den eine Stra­fe fürch­ten zu müs­sen. Es wird gebe­ten, die Waf­fen­ab­ga­be nur nach vor­he­ri­ger Ter­min­ab­spra­che wäh­rend der Öff­nungs­zei­ten des Land­rats­am­tes Forch­heim vorzunehmen.

In die­sem Zusam­men­hang weist das Land­rats­amt Forch­heim dar­auf hin, dass auch wei­ter­hin ver­stärkt mit Auf­be­wah­rungs­kon­trol­len bei Waf­fen­be­sit­zern im Zustän­dig­keits­be­reich zu rech­nen ist. Auf­grund der Erfah­run­gen ver­gan­ge­ner Kon­trol­len wird dar­auf hin­ge­wie­sen, dass Ver­stö­ße gegen die Auf­be­wah­rungs­vor­schrif­ten den Wider­ruf der waf­fen­recht­li­chen Erlaub­nis­se, die Ein­zie­hung des Jagd­scheins sowie eine Straf­an­zei­ge oder einen Buß­geld­be­scheid zur Fol­ge haben können.

Bei wei­te­ren Fra­gen zur Waf­fen­auf­be­wah­rung und zur Amne­stie­re­ge­lung kön­nen sich Bür­ger an Herrn Mario Saß (Tel. 09191/863105) und Frau San­dra Grau (Tel. 09191/863109) von der Waf­fen­be­hör­de des Land­rats­am­tes Forch­heim wenden.