Stadt Bay­reuth beklagt Ver­un­rei­ni­gun­gen durch Hundekot

Stadt appel­liert an Bay­reuths Hun­de­hal­ter, die Hin­ter­las­sen­schaft ihrer Vier­bei­ner unver­züg­lich zu entsorgen

Das Rat­haus appel­liert an Bay­reuths Hun­de­hal­ter, sich um die Hin­ter­las­sen­schaft ihrer Vier­bei­ner zu küm­mern und die hier­für bereit­ge­stell­ten, kosten­lo­sen Ent­sor­gungs­an­ge­bo­te der Stadt zu nut­zen. Unver­än­dert gehen im Rat­haus Beschwer­den aus der Bevöl­ke­rung über Ver­un­rei­ni­gun­gen durch Hun­de­kot ein. Eben­falls ein Ärger­nis ist der Umstand, dass die von der Stadt aus­ge­ge­be­nen Ent­sor­gungs­beu­tel weg­ge­wor­fen wer­den und dann auf Geh­stei­gen, Wege­rän­dern, in Sträu­chern und Hecken oder auf Wie­sen zu fin­den sind.

Dabei soll­te es selbst­ver­ständ­lich sein, dass Hun­de­be­sit­zer über­all im Frei­en die Hin­ter­las­sen­schaf­ten ihrer Vier­bei­ner unver­züg­lich besei­ti­gen und in öffent­li­chen Abfall­ei­mern oder in der eige­nen Haus­müll­ton­ne ent­sor­gen. Die Hun­de­hal­ter und ‑füh­rer sind hier­zu recht­lich ver­pflich­tet und haben des­halb eine aus­rei­chen­de Anzahl geeig­ne­ter Tüten mit­zu­füh­ren. Hun­de­kot lie­gen zu las­sen ist grund­sätz­lich ver­bo­ten. Dies gilt vor allem für Grün­an­la­gen und erst recht für Kin­der­spiel­plät­ze. Auf öffent­li­chen Spiel­an­la­gen haben Tie­re jeg­li­cher Art nichts verloren.

Die Stadt Bay­reuth appel­liert des­halb an alle Tier­freun­de, das Ange­bot anzu­neh­men und sich aus­rei­chend mit Ent­sor­gungs­beu­teln zu ver­sor­gen, die kosten­los bei den Bür­ger­dien­sten im Neu­en Rat­haus, Luit­pold­platz 13, und im Rat­haus II, Dr.-Franz-Straße, aus­lie­gen. Sie sind zusätz­lich auch beim Stadt­bau­hof erhält­lich. Die Stadt­ver­wal­tung hat zudem an den Ein­gän­gen zur Park­an­la­ge Röh­ren­see, vor allem aber an zum Aus­füh­ren der Tie­re beson­ders geeig­ne­ten und belieb­ten Stra­ßen und Wege am Stadt­rand Hun­de­toi­let­ten auf­ge­stellt. Hier kön­nen Hun­de­kot­beu­tel ent­nom­men und nach Gebrauch auch gleich wie­der ent­sorgt werden.

Abschlie­ßend weist das Umwelt­amt der Stadt dar­auf hin, dass es grund­sätz­lich ver­bo­ten ist, land­wirt­schaft­lich genutz­te Flä­chen in der Zeit zwi­schen Saat, Bestel­lung und Ern­te außer­halb der vor­han­de­nen Wege zu betre­ten. Ver­un­rei­ni­gun­gen von land­wirt­schaft­li­chen Nutz­flä­chen durch Hun­de­kot stel­len eben­falls eine Ord­nungs­wid­rig­keit dar.