Land­rats­amt Forch­heim: Johan­nis­feu­er die­nen nicht der unent­gelt­li­chen Abfallentsorgung

Bei Kon­trol­len in den ver­gan­ge­nen Jah­ren wur­de fest­ge­stellt, dass Johan­nis­feu­er immer wie­der zur kosten­gün­sti­gen Ent­sor­gung von ange­sam­mel­ten brenn­ba­ren Abfäl­len genutzt wer­den. Sofern die­se Abfäl­le nicht nur aus natur­be­las­se­nem Holz bestehen, son­dern dar­über hin­aus auch Kunst­stof­fe, Alt­rei­fen, beschich­te­tes Holz und Alt­öle beinhal­ten, gefähr­det die­ses Ver­hal­ten in erheb­li­chem Maße die Umwelt. Auch soll­te der Ver­an­stal­ter beden­ken, dass die ent­ste­hen­den gif­ti­gen Rauch­schwa­den, ins­be­son­de­re für Kin­der, äußerst schäd­lich sind.

Der Ver­an­stal­ter soll­te zusätz­lich noch fol­gen­de Punk­te beachten:

  1. Johan­nis­feu­er soll­ten grund­sätz­lich auf weit­ge­hend vege­ta­ti­ons­lo­sen Flä­chen abge­brannt wer­den. Die Feu­er­stel­len dür­fen nicht inner­halb oder in unmit­tel­ba­rer Nähe von schutz­wür­di­gen Flä­chen, ins­be­son­de­re Mager­ra­sen, Hei­den und Fels­flu­ren ange­legt wer­den. Der Abstand zu Feld­ge­höl­zen, Streu­obst­bäu­men und Hecken soll­te 25 Meter nicht unter­schrei­ten. Die vor­ge­schrie­be­nen Min­dest­ent­fer­nun­gen von brand­ge­fähr­de­ten Gegen­stän­den und son­sti­ge Brand­schutz­vor­schrif­ten sind einzuhalten.
  2. In Natur­schutz­ge­bie­ten sowie in Land­schafts­schutz­ge­bie­ten sind Johan­nis­feu­er grund­sätz­lich ver­bo­ten. In Ein­zel­fäl­len kann die Natur­schutz­be­hör­de auf Antrag eine Befrei­ung von die­sem Ver­bot erteilen.
  3. Die auf­ge­schich­te­ten Hau­fen, die beim Johan­nis­feu­er abge­brannt wer­den, sind auch Zufluchts­mög­lich­kei­ten für eine gro­ße Anzahl von Tie­ren. Nach Natur­schutz­recht ist es ver­bo­ten, wild leben­de Tie­re ohne ver­nünf­ti­gen Grund zu töten. Daher soll­ten die Brenn­ma­te­ria­li­en erst am Tag des Johan­nis­feu­ers gesam­melt und auf­ge­schich­tet wer­den. Anson­sten muss durch Umschich­ten unmit­tel­bar vor dem Abbren­nen sicher­ge­stellt wer­den, dass kei­ne wild leben­den Tie­re getö­tet werden.
  4. Reste von Brenn­ma­te­ria­li­en und Abfäl­len (Fla­schen usw.) sind zur Ver­mei­dung einer Beein­träch­ti­gung des Land­schafts­bil­des nach dem Abbren­nen des Johan­nis­feu­ers umge­hend ord­nungs­ge­mäß zu beseitigen.

Das Land­rats­amt Forch­heim wird auch die­ses Jahr wie­der Kon­trol­len hin­sicht­lich der Ein­hal­tung vor­ste­hen­der Anfor­de­run­gen durch­füh­ren. Bei Ver­stö­ßen gegen abfall­recht­li­che oder natur­schutz­recht­li­che Vor­schrif­ten müs­sen die Ver­ant­wort­li­chen mit emp­find­li­chen Geld­bu­ßen rechnen.