Stadt Bay­reuth: Plan­un­ter­la­gen lie­gen aus

Bebau­ungs­plan­ver­fah­ren „Gewer­be- bezie­hungs­wei­se Dorf­ge­biet Gott­lieb-Keim-Stra­ße Süd“

Beim Pla­nungs­amt der Stadt Bay­reuth liegt ab Mon­tag, 29. Mai, der Ent­wurf des Bebau­ungs­plans für ein Gewer­be- bezie­hungs­wei­se Dorf­ge­biet Gott­lieb-Keim-Stra­ße Süd aus. Die Pla­nungs­un­ter­la­gen kön­nen bis ein­schließ­lich 29. Juni im Neu­en Rat­haus, Luit­pold­platz 13, 9. Ober­ge­schoss (öffent­li­che Plan­auf­la­ge), wäh­rend der all­ge­mei­nen Dienst­stun­den (Mon­tag, Diens­tag und Don­ners­tag von 8 bis 16 Uhr, Mitt­woch von 8 bis 18 Uhr und Frei­tag von 8 bis 12 Uhr) ein­ge­se­hen werden.

Der im Bereich der Gott­lieb-Keim-Stra­ße der­zeit gel­ten­de Bebau­ungs­plan trat bereits im Juli 1995 in Kraft. Seit­dem wur­de eine Viel­zahl an Gewer­be­flä­chen neu genutzt. Im Süden des Gel­tungs­be­rei­ches sind durch einen aktu­el­len Grund­stücks­ver­kauf Rest­flä­chen übrig geblie­ben, die nicht mehr sinn­voll gewerb­lich nutz­bar gewe­sen wären. Mit dem nun ein­ge­lei­te­ten Bebau­ungs­plan­ver­fah­ren sol­len weg­fal­len­de Gewer­be­flä­chen durch bebau­ba­re Flä­chen im Dorf­ge­biet aus­ge­gli­chen werden.

Die Art der bau­li­chen Nut­zung wird im Nor­den als Gewer­be­ge­biet und im Süden als Dorf­ge­biet defi­niert. Die ursprüng­lich fest­ge­setz­te Grün­zo­ne mit einer Brei­te von zehn Metern wird nach Süden ver­scho­ben und fun­giert jetzt als Tren­nung zwi­schen der Gewer­be­ge­biets­flä­che (GE) und dem neu­en, grö­ße­ren Dorf­ge­biet. Der Stadt­rat hat die Ver­wal­tung in sei­ner Sit­zung Ende März mit den wei­te­ren pla­nungs­recht­li­chen Schrit­ten beauf­tragt. Der Gel­tungs­be­reich des Bebau­ungs­plan-Ent­wur­fes hat eine Grö­ße von etwa 2,33 Hektar.

Wäh­rend der Aus­le­gungs­frist besteht die Gele­gen­heit, sich zur Pla­nung zu äußern und sie zu erör­tern. Mit­ar­bei­ter des Stadt­pla­nungs­am­tes ste­hen mon­tags bis frei­tags von 8 bis 12 Uhr und mitt­wochs zusätz­lich von 14 bis 18 Uhr für Aus­künf­te ger­ne zur Ver­fü­gung. Stel­lung­nah­men zur Pla­nung kön­nen schrift­lich und münd­lich zu Pro­to­koll abge­ge­ben wer­den. Nicht frist­ge­recht abge­ge­be­ne Stel­lung­nah­men kön­nen bei der Beschluss­fas­sung über den Bau­leit­plan unbe­rück­sich­tigt bleiben.