Stadt­ver­wal­tung Bay­reuth infor­miert: Tanz- und Sport­ver­an­stal­tun­gen in der Karwoche

Grün­don­ners­tag, 13. April, Kar­frei­tag, 14. April, und Kar­sams­tag, 15. April gel­ten nach dem Baye­ri­schen Fei­er­tags­ge­setz als soge­nann­te „stil­le Tage“. An die­sen sind öffent­li­che Unter­hal­tungs­ver­an­stal­tun­gen nur dann erlaubt, wenn ein ent­spre­chend ern­ster Cha­rak­ter gewahrt ist. Ver­bo­ten sind damit nicht nur Tanz­ver­an­stal­tun­gen, son­dern auch der Betrieb von Unter­hal­tungs­un­ter­neh­men wie bei­spiels­wei­se Spiel­hal­len sowie der Betrieb von Geld- oder Waren­spiel­ge­rä­ten in Gast­stät­ten. Sport­ver­an­stal­tun­gen sind am Grün­don­ners­tag und Kar­sams­tag erlaubt, nicht jedoch am Kar­frei­tag. Am Kar­frei­tag sind in Räu­men mit Schank­be­trieb auch musi­ka­li­sche Dar­bie­tun­gen aller Art verboten.

Für Ver­an­stal­tun­gen in Schank- und Spei­se­wirt­schaf­ten oder öffent­li­cher Ver­gnü­gungs­stät­ten gilt die­se Beschrän­kung von Grün­don­ners­tag, 2 Uhr, bis Kar­sams­tag, 24 Uhr.

Für Kar­frei­tag, Oster­sonn­tag und Oster­mon­tag gel­ten die Beschrän­kun­gen des Fei­er­tags­ge­set­zes für Sonn- und Fei­er­ta­ge. Öffent­lich bemerk­ba­re Arbei­ten, die geeig­net sind, die Fei­er­tags­ru­he zu stö­ren, sind ver­bo­ten. Befrei­un­gen kann die Stadt Bay­reuth nur aus wich­ti­gen Grün­den ertei­len, für den Kar­frei­tag sind sie nicht mög­lich. Für nähe­re Aus­künf­te ste­hen die Mit­ar­bei­ter des Amtes für öffent­li­che Ord­nung (Tele­fon: 0921 251384; Fax: 0921 251770) zur Verfügung.