Poli­zei­ein­satz in Bam­berg – lebens­ge­fähr­den­de Straf­ta­ten öffent­lich angedroht

Symbolbild Polizei

BAM­BERG. Am Frei­tag, gegen 12 Uhr, schrie ein 30-jäh­ri­ger sene­ga­le­si­scher Asyl­be­wer­ber am Bus­bahn­hof vor Betre­ten eines Bus­ses laut­stark lebens­ge­fähr­den­de Dro­hun­gen („Ihr wer­det alle ster­ben! Alluah Akbar!“) gegen­über Pas­san­ten. Anschlie­ßend stieg er mit zwei Gepäck­stücken in einen Bus. Dort konn­ten ihn zwi­schen­zeit­lich alar­mier­te Poli­zei­ein­satz­kräf­te im wei­te­ren Ver­lauf wider­stand­los fest­neh­men. Die wei­te­ren Fahr­gä­ste konn­ten den Bus gefahr­los verlassen.

Auf­grund des auf­fäl­li­gen Ver­hal­tens und der dro­hen­den Äuße­run­gen des Man­nes wur­den Spe­zia­li­sten einer tech­ni­schen Spe­zi­al­ein­heit des Baye­ri­schen Lan­des­kri­mi­nal­amts zur Über­prü­fung des Gepäcks des Beschul­dig­ten nach Bam­berg beor­dert. Der Bereich um den ZOB wur­de durch zahl­rei­che Poli­zei­ein­satz­kräf­te weit­räu­mig abge­sperrt. Dabei wur­de die Bam­ber­ger Poli­zei durch alle umlie­gen­den Dienst­stel­len und Ein­satz­kräf­te der Baye­ri­schen Bereit­schafts­po­li­zei unter­stützt. Beam­te der tech­ni­schen Spe­zi­al­ein­heit über­prüf­ten ab 14.00 Uhr die vom Beschul­dig­ten in den Lini­en­bus ver­brach­ten Gepäck­stücke auf ihre Gefähr­lich­keit und konn­ten kurz vor 15.00 Uhr Ent­war­nung geben. Die über­prüf­ten Gepäck­stücke waren unge­fähr­lich. In den bei­den Ruck­säcken befan­den sich All­tags­ge­gen­stän­de. Es bestand somit zu kei­ner Zeit eine Gefahr für die Bevöl­ke­rung. Die Absperr­maß­nah­men wur­den aufgehoben.

Kri­mi­nal­po­li­zei und Staats­an­walt­schaft Bam­berg haben gegen den 30-Jäh­ri­gen Ermitt­lun­gen wegen der Stö­rung des öffent­li­chen Frie­dens durch die Andro­hung von Straf­ta­ten und wegen Bedro­hung ein­ge­lei­tet. Die Behör­den gehen davon aus, dass der Mann allei­ne gehan­delt hat. Es lie­gen deut­li­che Anhalts­punk­te für eine psy­chi­sche Erkran­kung vor. Des­halb wur­de auch eine psych­ia­tri­sche Begut­ach­tung durch­ge­führt. Anhalts­punk­te für einen extre­mi­sti­schen Hin­ter­grund haben sich der­zeit nicht bestätigt.

Der Beschul­dig­te wur­de auf Ver­an­las­sung der Staats­an­walt­schaft dem Ermitt­lungs­rich­ter vor­ge­führt. Auf­grund des aku­ten psy­chi­schen Zustan­des des Täters wur­de sei­ne Unter­brin­gung in der geschlos­se­nen Abtei­lung eines psych­ia­tri­schen Kran­ken­hau­ses ange­ord­net (Unter­brin­gungs­be­fehl). Der Erlass eines Haft­be­fehls kam auf­grund der aku­ten psy­chi­schen Erkran­kung des Beschul­dig­ten der­zeit nicht in Betracht.