Fäl­len von Bäu­men: Was ist erlaubt?

Zum Beginn der Gar­ten­sai­son: Bay­reu­ther Umwelt­amt macht auf die Regeln der Baum­schutz­ver­ord­nung aufmerksam

Der Früh­ling steht vor der Tür und mit ihm der Beginn der dies­jäh­ri­gen Gar­ten­sai­son. Vor die­sem Hin­ter­grund macht das Amt für Umwelt­schutz der Stadt Bay­reuth auf die Rege­lun­gen der städ­ti­schen Baum­schutz­ver­ord­nung auf­merk­sam. Mit ihr soll der Bestand an gro­ßen Laub­bäu­men im Stadt­ge­biet geschützt werden.

Durch die Ver­ord­nung sind ein­stäm­mi­ge Laub­bäu­me ab einem Stamm­um­fang von 80 Zen­ti­me­ter – einen Meter über dem Erd­bo­den gemes­sen – geschützt. Glei­ches gilt für mehr­stäm­mi­ge Laub­bäu­me, wenn ein Stamm mehr als 50 Zen­ti­me­ter Umfang – eben­falls einen Meter über dem Erd­bo­den gemes­sen – auf­weist. Von den Nadel­bäu­men sind nur Eiben und Ging­kos geschützt. Nicht geschützt sind Pap­peln (mit Aus­nah­me der Sil­ber­pap­pel) und Obst­bäu­me (mit Aus­nah­me von Wild­obst- und Walnussbäumen).

Wer einen geschütz­ten Baum fäl­len oder wesent­lich ver­än­dern will, braucht hier­für eine Befrei­ung der Stadt Bay­reuth. Sie muss schrift­lich bean­tragt wer­den. Den voll­stän­di­gen Text der Baum­schutz­ver­ord­nung und die Antrags­for­mu­la­re sind beim Amt für Umwelt­schutz im Neu­en Rat­haus, Luit­pold­platz 13, erhält­lich. Sie ste­hen außer­dem auf der städ­ti­schen Home­page www​.bay​reuth​.de zum Down­load zur Verfügung.

Unab­hän­gig hier­von ist die Besei­ti­gung von Bäu­men, die außer­halb des Wal­des oder gärt­ne­risch genutz­ter Grund­flä­chen ste­hen, und von Hecken, leben­den Zäu­nen, Gebüsch oder ande­ren Gehöl­zen auch im Gar­ten nach dem Bun­des­na­tur­schutz­ge­setz in der Zeit vom 1. März bis 30. Sep­tem­ber grund­sätz­lich ver­bo­ten. Glei­ches gilt für einen Rück­schnitt bis auf boden­na­he Höhe (soge­nann­tes „Auf den Stock set­zen“). Nur in begrün­de­ten Ein­zel­fäl­len kön­nen hier Befrei­un­gen erteilt werden.

Die Ent­schei­dung über einen Fäll­an­trag nimmt auf­grund der erfor­der­li­chen fach­li­chen Stel­lung­nah­men gerau­me Zeit in Anspruch. Das Umwelt­amt bit­tet daher dar­um, Anträ­ge recht­zei­tig vor der beab­sich­tig­ten Fäl­lung zu stellen.

Für wei­te­re Aus­künf­te und Erläu­te­run­gen ste­hen die Mit­ar­bei­ter des Amtes für Umwelt­schutz im Neu­en Rat­haus, Luit­pold­platz 13, 4. Stock, Zim­mer 411 oder 414, Tele­fon 0921 251368 oder 251388, zur Verfügung.