Vor­trag von Prof. Dr. Die­ter Belohl­a­vek: „Neue­run­gen bei der Patientenverfügung“

Auf gro­ße Reso­nanz stieß der Vor­trags­abend mit Prof. Dr. Die­ter Belohl­a­vek beim Män­ner­kreis Don Bos­co Forch­heim über die Neue­run­gen bei der Pati­en­ten­ver­fü­gung. 1. Vor­sit­zen­der Edu­ard Nöth hieß zahl­rei­che Pfarr­an­ge­hö­ri­ge will­kom­men und dank­te dem Refe­ren­ten, der auch seit 8 Jah­ren erfolg­reich den Hos­piz­ver­ein im Land­kreis Forch­heim führt, für sein groß­ar­ti­ges Enga­ge­ment und die spon­ta­ne Bereit­schaft aufzuklären.

Aus­gangs­punkt der gesetz­li­chen Neue­run­gen sei, so Dr. Belohl­a­vek, der Streit unter Geschwi­stern über die Pati­en­ten­ver­fü­gung der Mut­ter gewe­sen. Eine Toch­ter, die die Vor­sor­ge­voll­macht hat­te, behaup­te­te, dass ihre Mut­ter so aber nicht ster­ben wol­le. Dar­auf­hin habe der Bun­des­ge­richts­hof ent­schie­den: Pati­en­ten­ver­fü­gun­gen müs­sen ganz genau fest­le­gen, wel­che Maß­nah­men der Pati­ent am Lebens­en­de wünscht und wel­che nicht. Der Refe­rent nann­te hier als Bei­spie­le die künst­li­che Beatmung, die Wie­der­be­le­bung, geziel­te Schmerz- und Sym­ptom­be­kämp­fung, künst­li­che Flüs­sig­keits­zu­fuhr und Ernährung.

Die­se Neu­re­ge­lun­gen haben natür­lich zu Ver­un­si­che­run­gen bei vie­len Men­schen geführt, ob ihre eige­nen Ver­fü­gun­gen genau genug sind. Vie­le Pati­en­ten­ver­fü­gun­gen ent­hal­ten näm­lich völ­lig untaug­li­che For­mu­lie­run­gen. Der Gesetz­ge­ber for­dert daher seit August 2016 stren­ge­re Anfor­de­run­gen, die juri­stisch nicht mehr anfecht­bar sind. So soll fest­ge­legt wer­den, wel­che medi­zi­ni­schen Maß­nah­men gewünscht wer­den bzw. nicht erfol­gen sollen.

Prof. Belohl­a­vek emp­fahl daher drin­gend Pati­en­ten­ver­fü­gun­gen nicht allein anzu­fer­ti­gen, son­dern sich qua­li­fi­zier­te Bera­tung ein­zu­ho­len. Hier nann­te er den Haus­arzt, der einen am besten kennt und fach­lich beur­tei­len kann, ob die For­mu­lie­run­gen unmiss­ver­ständ­lich sind. Auch der Hos­piz­ver­ein im Land­kreis bie­te sol­che Bera­tun­gen an. Eines Notars bedür­fe es hier­zu nicht.

Heu­te ver­fü­gen ins­ge­samt 28 % aller Erwach­se­nen und 44 % aller über 60 – jäh­ri­gen über eine Pati­en­ten­ver­fü­gung. Es sei zudem rat­sam, je nach der Zeit des Abfas­sens und ver­än­der­ter Gesund­heits­la­ge Pati­en­ten­ver­fü­gun­gen zu aktua­li­sie­ren. Eine Pati­en­ten­ver­fü­gung ist, so der Refe­rent, für Ärz­te, Betreu­er, Pfle­ge­kräf­te, Bevoll­mäch­tig­te und Gerich­te bindend.

Neben der Pati­en­ten­ver­fü­gung sei auch eine Vor­sor­ge­voll­macht zu emp­feh­len. Dar­in bestimmt man eine Ver­trau­ens­per­son und erklärt schrift­lich, dass die­se Per­son einen im Rechts­ver­kehr ver­tre­ten darf und für einen han­delt, wenn man nicht mehr in der Lage ist, sei­ne Ange­le­gen­hei­ten selbst zu regeln. Sie setzt also gren­zen­lo­ses und unkon­trol­lier­tes Ver­trau­en vor­aus. Man kann dabei selbst fest­le­gen, für wel­che Berei­che die Vor­sor­ge­voll­macht Gül­tig­keit haben soll (z.B. für Bank­ge­schäf­te, die Woh­nung oder einen spä­te­ren Heimaufenthalt).Im all­ge­mei­nen wird sie ab dem Zeit­punkt des Ein­tre­tens der bestimm­ten Bedin­gun­gen wirk­sam. Auf Rück­fra­ge ant­wor­te­te Die­ter Belohl­a­vek, dass der Ehe­part­ner nicht auto­ma­tisch die­se Vor­sor­ge­voll­macht besitze.

Des Wei­te­ren gäbe es die Betreu­ungs­ver­fü­gung, Hier emp­fiehlt sich wie bei­der Vor­sor­ge­voll­macht der Gang zum Notar. Sie wird jedoch erst dann wirk­sam, wenn es das Betreu­ungs­ge­richt auf­grund der Umstän­de für erfor­der­lich hält.

Natür­lich ergab sich aus dem Vor­trag ein gro­ßer Nach­fra­ge­be­darf, den Dr. Belohl­a­vek auf­grund sei­ner lang­jäh­ri­gen Erfah­run­gen als Lei­ter der Inne­ren Abtei­lung im Kli­ni­kum Forch­heim pra­xis­be­zo­gen beant­wor­ten konn­te. Mit einer Spen­den­über­ga­be für den Hos­piz­ver­ein ende­te ein hoch infor­ma­ti­ver Vortragsabend.