Jahreshauptversammlung von „Haus & Grund Forchheim“ in der Jahnhalle Forchheim

Die Referenten der Veranstaltung: Erich Sedlmayer, RA Jürgen Schüpferling, Jürgen Mittermeier, RA Dr. Raimund Sieg
Die Referenten der Veranstaltung: Erich Sedlmayer, RA Jürgen Schüpferling, Jürgen Mittermeier, RA Dr. Raimund Sieg

Im Mittelpunkt der diesjährigen Jahreshauptversammlung von Haus & Grund Forchheim standen die Bestimmungen zur Rauchwarnmelderpflicht in Bayern. Der 1. Vorsitzende von Haus & Grund Forchheim, Herr Rechtsanwalt Jürgen Schüpferling konnte neben den drei Referenten ca. 300 Mitglieder des Vereins in der vollbesetzten Jahnhalle begrüßen.

Der Verein Haus & Grund Forchheim konnte im Jahre 2016 einen Rekordmitgliederzuwachs verzeichnen. Im Jahr 2016 sind dem Verein insgesamt 105 Mitglieder neu beigetreten, soviel wie noch nie zuvor. Der Verein hat nun insgesamt 2.300 Mitglieder.

Der Syndikus von Haus & Grund Bayern, Herr RA Dr. Raimund Sieg informierte als erster Referent die Mitglieder über die in Bayern bestehende Rauchwarnmeldepflicht. Diese Verpflichtung zum Einbau von Rauchwarnmeldern besteht bei Neubauten bereits seit dem 01.Januar 2013. Bei Bestandswohnungen gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2017. Dies bedeutet, dass nun bis spätestens Ende Dezember 2017 alle Wohnungen und Einfamilienhäuser mit Rauchmeldern ausgestattet werden müssen. Dies gilt sowohl für selbstgenutzte Wohnungen, als auch für vermietete Wohnungen.

Gewerberäume fallen nicht unter diese Verordnung.

Mit mindestens einem Rauchmelder müssen alle Schlafräume und Kinderzimmer, sowie Flure, sofern sie zu Aufenthaltsräumen führen, ausgestattet werden.

Die Rauchwarnmelder sind immer an den Zimmerdecken und mit einem Mindestabstand der Geräte zu den Wänden von mindestens 50 cm zu montieren. Für den Einbau der Rauchwarnmelder ist der Eigentümer der Immobilie zuständig. Für die Betriebsbereitschaft ist hingegen immer der Nutzer der Wohnung zuständig, also entweder der in der Wohnung selbst wohnende Eigentümer oder der Mieter. Der Vermieter kann die Verantwortung für die Überprüfung der Betriebsbereitschaft auch selbst übernehmen oder eine Firma beauftragen. Die Kosten für die Überprüfung der Betriebsbereitschaft können auf den Mieter im Rahmen der Betriebskostenabrechnung umgelegt werden. Die Kosten für die Anschaffung der Rauchwarnmelder hingegen muss der Eigentümer oder Vermieter selbst tragen. Der Vermieter hat jedoch die Möglichkeit, die Miete prozentual im Rahmen einer Mieterhöhung wegen Modernisierungsarbeiten nach § 559 BGB zu erhöhen.

Beim Kauf der Rauchwarnmelder sollte darauf geachtet werden, dass diese über die CE-Kennzeichnung mit einem Hinweis auf die DIN EN 14604 versehen sind. Es empfiehlt sich, hochwertige Geräte mit Batterien mit einer Mindestlebensdauer von 10 Jahren zu
kaufen. Die Rauchwarnmelder müssen alle 12 Monate auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft werden. Dies schreibt die DIN-Vorschrift 14676 im einzelnen vor.

Der Mieter hat den Einbau von Rauchwarnmeldern grundsätzlich zu dulden. Dies gilt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes auch dann, wenn der Mieter die Wohnung bereits selbst mit Rauchwarnmeldern ausgestattet hat.

Bei Wohnungseigentümergemeinschaften kann die Eigentümergemeinschaft durch Beschluss mit Stimmenmehrheit über die nachträgliche Ausstattung der Wohnungen mit Rauchwarnmeldern beschließen.

Sollte eine Wohnung nicht mit Rauchwarnmeldern ausgestattet sein und sollte es zum Brand kommen, stellt sich für viele natürlich die Frage, ob die Brandversicherung für den Schaden trotzdem aufkommt.

Herr Erich Sedlmayer von der Bayerischen Hausbesitzerversicherung stellte in seinem Vortrag klar, dass die Versicherungen dennoch den Schaden bezahlen werden. Sinn der Rauchmelder ist es, Leben zu retten und nicht um Schäden am Gebäude zu vermeiden. Die Nichtinstallation von Rauchwarnmeldern sei auch nicht ursächlich für den Ausbruch eines Brandes. Sedlmayer riet den Mitgliedern in seinem Referat dazu, ihre Brandversicherung, die entgegen einer weit verbreiteten Meinung keine Pflichtversicherung ist, regelmäßig zu überprüfen, insbesondere im Hinblick auf die Problematik einer möglichen Unterversicherung. Jegliche bauliche Veränderung an einem Haus muss auch der Versicherung gemeldet werden.

Abschließend referierte der Kommandant der FFW Forchheim, Herr Jürgen Mittermeier. Mittermeier wies darauf hin, dass jährlich in Deutschland ca. 600 Menschen in Folge von Bränden in den eigenen 4 Wänden sterben, wobei nicht die Verbrennung selbst, sondern meist eine Rauchvergiftung die Todesursache Nr. 1 ist. Mittermeier empfahl dringend die Installation von Rauchwarnmeldern, die dem Schutz von Leib und Leben der sich in der Wohnung aufhaltenden Personen dienen.

Wird auf Grund eines durch einen technischen Defekt des Rauchwarnmelders ausgelösten Fehlalarms von Nachbarn oder Passanten die Feuerwehr gerufen, wird kein Kostenersatz verlangt. Anders ist dies nur, wenn ein Fall einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Falschalarmierung der Feuerwehr vorliegt. Mittermeier wies auch darauf hin, dass es wichtig ist, im Falle eines Brandes eine Zugangsmöglichkeit zur Wohnung zu bekommen, damit der Brand gelöscht werden kann. Wichtig ist das Freihalten der Rettungswege, damit die Feuerwehr auch zum Ort des Geschehens fahren kann. Im Haus selbst sollte das Treppenhaus frei von irgendwelchen Gegenständen sein, da diese nur eine Behinderung darstellen würden.

Das Wichtigste ist immer die Rettung von Personen. Beim Verlassen der Wohnung sollten die Türen geschlossen werden, wobei der Schlüssel immer außen stecken bleiben soll, damit die Türe von der Feuerwehr geöffnet werden kann und nicht wertvolle Zeit mit dem Aufbrechen der Türe verloren geht.

Um Brände in der Wohnung zu vermeiden sollte man insbesondere bei Küchenherden oder Trocknern und Waschmaschinen auf Sicherheitsabstände achten. Die meisten Brände in der Wohnung entstehen durch den Brand dieser Elektrogeräte.