Jah­res­haupt­ver­samm­lung von „Haus & Grund Forch­heim“ in der Jahn­hal­le Forchheim

Die Referenten der Veranstaltung: Erich Sedlmayer, RA Jürgen Schüpferling, Jürgen Mittermeier, RA Dr. Raimund Sieg
Die Referenten der Veranstaltung: Erich Sedlmayer, RA Jürgen Schüpferling, Jürgen Mittermeier, RA Dr. Raimund Sieg

Im Mit­tel­punkt der dies­jäh­ri­gen Jah­res­haupt­ver­samm­lung von Haus & Grund Forch­heim stan­den die Bestim­mun­gen zur Rauch­warn­mel­der­pflicht in Bay­ern. Der 1. Vor­sit­zen­de von Haus & Grund Forch­heim, Herr Rechts­an­walt Jür­gen Schüp­fer­ling konn­te neben den drei Refe­ren­ten ca. 300 Mit­glie­der des Ver­eins in der voll­be­setz­ten Jahn­hal­le begrüßen.

Der Ver­ein Haus & Grund Forch­heim konn­te im Jah­re 2016 einen Rekord­mit­glie­der­zu­wachs ver­zeich­nen. Im Jahr 2016 sind dem Ver­ein ins­ge­samt 105 Mit­glie­der neu bei­getre­ten, soviel wie noch nie zuvor. Der Ver­ein hat nun ins­ge­samt 2.300 Mitglieder.

Der Syn­di­kus von Haus & Grund Bay­ern, Herr RA Dr. Rai­mund Sieg infor­mier­te als erster Refe­rent die Mit­glie­der über die in Bay­ern bestehen­de Rauch­warn­mel­de­pflicht. Die­se Ver­pflich­tung zum Ein­bau von Rauch­warn­mel­dern besteht bei Neu­bau­ten bereits seit dem 01.Januar 2013. Bei Bestands­woh­nun­gen gilt eine Über­gangs­frist bis zum 31.12.2017. Dies bedeu­tet, dass nun bis spä­te­stens Ende Dezem­ber 2017 alle Woh­nun­gen und Ein­fa­mi­li­en­häu­ser mit Rauch­mel­dern aus­ge­stat­tet wer­den müs­sen. Dies gilt sowohl für selbst­ge­nutz­te Woh­nun­gen, als auch für ver­mie­te­te Wohnungen.

Gewer­be­räu­me fal­len nicht unter die­se Verordnung.

Mit min­de­stens einem Rauch­mel­der müs­sen alle Schlaf­räu­me und Kin­der­zim­mer, sowie Flu­re, sofern sie zu Auf­ent­halts­räu­men füh­ren, aus­ge­stat­tet werden.

Die Rauch­warn­mel­der sind immer an den Zim­mer­decken und mit einem Min­dest­ab­stand der Gerä­te zu den Wän­den von min­de­stens 50 cm zu mon­tie­ren. Für den Ein­bau der Rauch­warn­mel­der ist der Eigen­tü­mer der Immo­bi­lie zustän­dig. Für die Betriebs­be­reit­schaft ist hin­ge­gen immer der Nut­zer der Woh­nung zustän­dig, also ent­we­der der in der Woh­nung selbst woh­nen­de Eigen­tü­mer oder der Mie­ter. Der Ver­mie­ter kann die Ver­ant­wor­tung für die Über­prü­fung der Betriebs­be­reit­schaft auch selbst über­neh­men oder eine Fir­ma beauf­tra­gen. Die Kosten für die Über­prü­fung der Betriebs­be­reit­schaft kön­nen auf den Mie­ter im Rah­men der Betriebs­ko­sten­ab­rech­nung umge­legt wer­den. Die Kosten für die Anschaf­fung der Rauch­warn­mel­der hin­ge­gen muss der Eigen­tü­mer oder Ver­mie­ter selbst tra­gen. Der Ver­mie­ter hat jedoch die Mög­lich­keit, die Mie­te pro­zen­tu­al im Rah­men einer Miet­erhö­hung wegen Moder­ni­sie­rungs­ar­bei­ten nach § 559 BGB zu erhöhen.

Beim Kauf der Rauch­warn­mel­der soll­te dar­auf geach­tet wer­den, dass die­se über die CE-Kenn­zeich­nung mit einem Hin­weis auf die DIN EN 14604 ver­se­hen sind. Es emp­fiehlt sich, hoch­wer­ti­ge Gerä­te mit Bat­te­rien mit einer Min­dest­le­bens­dau­er von 10 Jah­ren zu
kau­fen. Die Rauch­warn­mel­der müs­sen alle 12 Mona­te auf ihre Funk­ti­ons­fä­hig­keit über­prüft wer­den. Dies schreibt die DIN-Vor­schrift 14676 im ein­zel­nen vor.

Der Mie­ter hat den Ein­bau von Rauch­warn­mel­dern grund­sätz­lich zu dul­den. Dies gilt nach einem Urteil des Bun­des­ge­richts­ho­fes auch dann, wenn der Mie­ter die Woh­nung bereits selbst mit Rauch­warn­mel­dern aus­ge­stat­tet hat.

Bei Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaf­ten kann die Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft durch Beschluss mit Stim­men­mehr­heit über die nach­träg­li­che Aus­stat­tung der Woh­nun­gen mit Rauch­warn­mel­dern beschließen.

Soll­te eine Woh­nung nicht mit Rauch­warn­mel­dern aus­ge­stat­tet sein und soll­te es zum Brand kom­men, stellt sich für vie­le natür­lich die Fra­ge, ob die Brand­ver­si­che­rung für den Scha­den trotz­dem aufkommt.

Herr Erich Sedl­may­er von der Baye­ri­schen Haus­be­sit­zer­ver­si­che­rung stell­te in sei­nem Vor­trag klar, dass die Ver­si­che­run­gen den­noch den Scha­den bezah­len wer­den. Sinn der Rauch­mel­der ist es, Leben zu ret­ten und nicht um Schä­den am Gebäu­de zu ver­mei­den. Die Nicht­in­stal­la­ti­on von Rauch­warn­mel­dern sei auch nicht ursäch­lich für den Aus­bruch eines Bran­des. Sedl­may­er riet den Mit­glie­dern in sei­nem Refe­rat dazu, ihre Brand­ver­si­che­rung, die ent­ge­gen einer weit ver­brei­te­ten Mei­nung kei­ne Pflicht­ver­si­che­rung ist, regel­mä­ßig zu über­prü­fen, ins­be­son­de­re im Hin­blick auf die Pro­ble­ma­tik einer mög­li­chen Unter­ver­si­che­rung. Jeg­li­che bau­li­che Ver­än­de­rung an einem Haus muss auch der Ver­si­che­rung gemel­det werden.

Abschlie­ßend refe­rier­te der Kom­man­dant der FFW Forch­heim, Herr Jür­gen Mit­ter­mei­er. Mit­ter­mei­er wies dar­auf hin, dass jähr­lich in Deutsch­land ca. 600 Men­schen in Fol­ge von Brän­den in den eige­nen 4 Wän­den ster­ben, wobei nicht die Ver­bren­nung selbst, son­dern meist eine Rauch­ver­gif­tung die Todes­ur­sa­che Nr. 1 ist. Mit­ter­mei­er emp­fahl drin­gend die Instal­la­ti­on von Rauch­warn­mel­dern, die dem Schutz von Leib und Leben der sich in der Woh­nung auf­hal­ten­den Per­so­nen dienen.

Wird auf Grund eines durch einen tech­ni­schen Defekt des Rauch­warn­mel­ders aus­ge­lö­sten Fehl­alarms von Nach­barn oder Pas­san­ten die Feu­er­wehr geru­fen, wird kein Kosten­er­satz ver­langt. Anders ist dies nur, wenn ein Fall einer vor­sätz­li­chen oder grob
fahr­läs­si­gen Falsch­alar­mie­rung der Feu­er­wehr vor­liegt. Mit­ter­mei­er wies auch dar­auf hin, dass es wich­tig ist, im Fal­le eines Bran­des eine Zugangs­mög­lich­keit zur Woh­nung zu bekom­men, damit der Brand gelöscht wer­den kann. Wich­tig ist das Frei­hal­ten der Ret­tungs­we­ge, damit die Feu­er­wehr auch zum Ort des Gesche­hens fah­ren kann. Im Haus selbst soll­te das Trep­pen­haus frei von irgend­wel­chen Gegen­stän­den sein, da die­se nur eine Behin­de­rung dar­stel­len würden.

Das Wich­tig­ste ist immer die Ret­tung von Per­so­nen. Beim Ver­las­sen der Woh­nung soll­ten die Türen geschlos­sen wer­den, wobei der Schlüs­sel immer außen stecken blei­ben soll, damit die Türe von der Feu­er­wehr geöff­net wer­den kann und nicht wert­vol­le Zeit mit dem Auf­bre­chen der Türe ver­lo­ren geht.

Um Brän­de in der Woh­nung zu ver­mei­den soll­te man ins­be­son­de­re bei Küchen­her­den oder Trock­nern und Wasch­ma­schi­nen auf Sicher­heits­ab­stän­de ach­ten. Die mei­sten Brän­de in der Woh­nung ent­ste­hen durch den Brand die­ser Elektrogeräte.