MdB Andre­as Schwarz: „Neu­es Teil­ha­be­ge­setz mit vie­len Verbesserungen“

„In dem heu­te ver­ab­schie­de­ten Teil­ha­be­ge­setz stel­len wir end­gül­tig klar, dass der Zugang zu Lei­stun­gen der Ein­glie­de­rungs­hil­fe nicht ein­ge­schränkt wer­den soll“, so der SPD-Bun­des­tags­ab­ge­ord­ne­te Andre­as Schwarz zu den gera­de beschlos­se­nen Neue­run­gen. Die jet­zi­gen Zugangs­re­ge­lun­gen sol­len bis zum Jahr 2023 in Kraft blei­ben und dabei für die Fol­ge­zeit auf ihre prak­ti­sche Taug­lich­keit über­prüft werden.

Das Bun­des­teil­ha­be­ge­setz regelt die Lei­stun­gen für Men­schen mit Behin­de­run­gen neu. Im par­la­men­ta­ri­schen Ver­fah­ren hat die Koali­ti­on noch wich­ti­ge Ver­än­de­run­gen am Gesetz­ent­wurf vor­ge­nom­men und damit auf Befürch­tun­gen von Ver­bän­den und Betrof­fe­nen reagiert.

„Außer­dem räu­men wir die gro­ße Sor­ge aus, es könn­te durch das neue Gesetz zu einer syste­ma­ti­schen Ver­schie­bung von Teil­ha­be­lei­stun­gen in die Pfle­ge kom­men, denn Lei­stun­gen der Ein­glie­de­rungs­hil­fe und der Pfle­ge wer­den wei­ter­hin gleich­ran­gig neben­ein­an­der ste­hen. Einen Vor­rang der Pfle­ge wird es nicht geben“, betont Andre­as Schwarz.

Auch das Wunsch- und Wahl­recht wird gegen­über dem Gesetz­ent­wurf wei­ter gestärkt. Wün­sche zur Wohn­form und damit ver­bun­de­nen Assi­stenz­lei­stun­gen im Bereich der per­sön­li­chen Lebens­ge­stal­tung wer­den bes­ser berück­sich­tigt. „Ambu­lan­tes Woh­nen außer­halb von beson­de­ren Wohn­for­men hat zudem Vor­rang, wenn Betrof­fe­ne dies wün­schen“, begrüßt der Bundestagsabgeordnete.

Mit dem Teil­ha­be­ge­setz wird die heu­ti­ge Ein­glie­de­rungs­hil­fe aus dem Für­sor­ge­sy­stem der Sozi­al­hil­fe her­aus­ge­löst. „Damit kön­nen erwerbs­tä­ti­ge Lei­stungs­be­zie­her künf­tig mehr von ihrem Ein­kom­men und Ver­mö­gen behal­ten. Der Schon­be­trag wird sich bereits im kom­men­den Jahr auf 27.600 Euro ver­zehn­fa­chen und im Jahr 2020 wei­ter auf rund 50.000 Euro anstei­gen“, freut sich Andre­as Schwarz.

Dar­über hin­aus erläu­tert der Abge­ord­ne­te: „Es ist uns gelun­gen, auch den Ver­mö­gens­frei­be­trag für Men­schen, die Sozi­al­hil­fe bezie­hen, von der­zeit 2.600 Euro auf 5.000 Euro anzu­he­ben und damit auch die finan­zi­el­len Spiel­räu­me von vie­len Werk­statt­be­schäf­tig­ten oder Bezie­hern von Blin­den­hil­fe zu aus­zu­wei­ten. Zudem konn­ten wir eine Ver­dopp­lung des Arbeits­för­de­rungs­gel­des für Werk­statt­be­schäf­tig­te auf 52 Euro erreichen.“

Wich­tig sei es, so Andre­as Schwarz wei­ter, bei einem sozi­al­po­li­ti­schen Groß­pro­jekt wie dem Bun­des­teil­ha­be­ge­setz, dafür zu sor­gen, dass es wie beab­sich­tigt umge­setzt wer­de. Zen­tra­le Neu­re­ge­lun­gen wür­den dar­um noch vor ihrem tat­säch­li­chen Inkraft­tre­ten in einer Modell­pha­se erprobt und die Aus­wir­kun­gen des Geset­zes wis­sen­schaft­lich untersucht.