Geflügelpest: Stallpflicht auch im Landkreis Bamberg

Vogelgrippe bei Wildvögeln breitet sich europaweit aus. Das Bayerische Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz ordnet eine landesweite Stallpflicht für Haus- und Nutzgeflügel an.

Am vergangenen Freitagnachmittag kündigte das Bayerische Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz mit sofortiger Wirkung eine landesweite Stallpflicht für Haus- und Nutzgeflügel an. Die Stallpflicht muss in Bayern von den zuständigen Kreisverwaltungsbehörden durch eine sog. „Allgemeinverfügung“ umgesetzt werden und gilt zunächst für unbestimmte Zeit.

Betroffen sind alle Geflügelhalter, sowohl gewerbsmäßige Geflügelhalter als auch Züchter und Privatpersonen.

Ausschlaggebend für diese verschärften tierseuchenrechtlichen Maßnahmen ist das aktuelle Geflügelpestgeschehen, dass eine starke Ausbreitungstendenz in ganz Deutschland aufweist. In fünf Fällen waren bereits Hausgeflügelbestände betroffen und vorrangiges Ziel ist es nunmehr, eine Ausweitung in solche Bestände zu vermeiden.

Die derzeitige Variante der Vogelgrippe/Geflügelpest ist nach bisheriger wissenschaftlicher Erkenntnis für den Menschen und andere Tierarten ungefährlich. Bei Geflügel dagegen verläuft die Viruserkrankung zurzeit hoch akut und führt zu vielen Todesfällen. Aktuell sind vor allem Wasservögel und Vogelarten, die sich auch von Aas ernähren z. B. Bussard, Möwen und Krähen betroffen. Bei Singvögeln wurde der Virustyp bisher nicht nachgewiesen. Verdacht besteht, wenn mehrere Vogelkadaver an einem Standort, vor allem in Wassernähe auftreten.

Geflügelhalter sind gesetzlich verpflichtet, bestimmte Grundregeln der Biosicherheit einzuhalten. Unter dem Begriff Biosicherheitsmaßnahmen werden alle Vorsichtsmaßnahmen verstanden, die einerseits den Eintrag gefährlicher Tierseuchenerreger aus der Umwelt erschweren und andererseits eine Weiterverbreitung aus bereits infizierten Betrieben unterbinden sollen. Erreger der Geflügelpest sind Influenza A Viren, die in der Regel nicht über die Luft, sondern durch direkten Kontakt mit infizierten Tieren oder durch Kontakt mit virushaltigem Material z. B. Kot übertragen werden. Deshalb ist es wichtig, jeglichen Kontakt zwischen Wild- und Hausgeflügel zu verhindern, d. h. auch deren Ausscheidungen. Dies ist Sinn und Zweck der bayernweiten Stallpflicht. Nutzgeflügel kann weiterhin im Auslauf gehalten werden, wenn der Auslauf nach oben hin durch eine dichte überstehende Abdeckung gesichert ist (es genügt kein Netz!). Zusätzlich muss auch durch eine seitliche Einzäunung das Eindringen von Wildvögeln verhindert werden.

Für öffentliche Geflügelmärkte, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen sind laut Mitteilung des Bayerischen Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz weitere Maßnahmen in Vorbereitung.