Bür­ger­be­geh­ren Stra­ßen­aus­baubei­trag Eber­mann­stadt – Run­der Tisch am 25.10.2016

Der am 25.10.2016 statt­ge­fun­de­ne Run­de Tisch zum The­ma Bür­ger­be­geh­ren Stra­ßen­aus­baubei­trag Eber­mann­stadt fand unter Betei­li­gung von Land­rat Dr. Ulm, Bür­ger­mei­ste­rin Mey­er, Ver­tre­tern des Bür­ger­be­geh­rens, Ver­tre­tern des Stadt­ra­tes und der Kom­mu­nal­auf­sicht des Land­rats­am­tes Forch­heim statt.

Eine Eini­gung zum Antrag des Bür­ger­be­geh­rens und des­sen Zuläs­sig­keit konn­te nicht erzielt wer­den, fol­gen­der Grund­kon­sens bzw. fol­gen­de Fest­stel­lun­gen konn­ten fest­ge­hal­ten werden:

  • In der wei­te­ren Dis­kus­si­on soll­te die Fra­ge der for­mel­len Ent­schei­dung über die Zuläs­sig­keit des Bür­ger­be­geh­rens getrennt wer­den von der The­ma­tik der Ein­füh­rung wie­der­keh­ren­der Bei­trä­ge in der Stadt Eber­mann­stadt. Mit dem Bür­ger­be­geh­ren soll die Ein­füh­rung von wie­der­keh­ren­den Bei­trä­gen für die Zukunft erreicht wer­den, die Über­prü­fung der recht­li­chen Zuläs­sig­keit der zu erwar­ten­den Bei­trags­be­schei­de bleibt dem jeweils betrof­fe­nen Bür­ger auf dem Rechts­weg offen.
  • Es besteht grund­sätz­li­che Offen­heit sowohl von Sei­ten der Stadt als auch von Sei­ten der Initia­to­ren des Bür­ger­be­geh­rens über die Ein­füh­rung von wie­der­keh­ren­den Bei­trä­gen für die Zukunft in der Stadt Eber­mann­stadt wei­ter zu dis­ku­tie­ren und die Fol­gen zu erör­tern. In wel­cher Form dies erfolgt, wur­de noch nicht vereinbart.
  • Eine Rück­nah­me des Bür­ger­be­geh­rens zum jet­zi­gen Zeit­punkt erfolgt nicht.
  • Es wur­de von Sei­ten der Kom­mu­nal­auf­sicht die Unzu­läs­sig­keit des ein­ge­reich­ten Bür­ger­be­geh­rens dar­ge­stellt und auf die Ver­pflich­tung der Stadt Eber­mann­stadt hin­ge­wie­sen, den Beschluss zur Zulas­sung des Bür­ger­be­geh­rens aufzuheben.

Anmer­kung des Land­rats­am­tes: Eine Ent­schei­dung des Stadt­ra­tes zur Zuläs­sig­keit des Bür­ger­be­geh­rens ist nach Prü­fung der Kom­mu­nal­auf­sicht in der Stadt­rats­sit­zung am 07.11.16 recht­lich gebo­ten. Eine Ver­län­ge­rung der Frist zur Ent­schei­dung über das Bür­ger­be­geh­ren ist nicht möglich.