Umsatz­steu­er­pflicht für Jagdgenossenschaften?

Erst ab Ein­nah­men von 17.500 Euro pro Jahr

Auf­grund ver­schie­de­ner, kürz­lich erschie­ne­ner Berich­te kam es bei der Unte­ren Jagd­be­hör­de des Land­rats­am­tes Bam­berg zu ver­mehr­ten Nach­fra­gen zur Umsatz­steu­er­pflicht der Jagd­ge­nos­sen­schaf­ten. Eines schon mal vor­weg: Jagd­ge­nos­sen­schaf­ten im Land­kreis Bam­berg, die eine Höchst­gren­ze von 17.500 Euro pro Jahr nicht über­schrei­ten, sind nicht umsatzsteuerpflichtig.

Zum Hin­ter­grund: Mit Wir­kung zum 1. Janu­ar 2017 ist die Umsatz­be­steue­rung juri­sti­scher Per­so­nen des öffent­li­chen Rechts neu kon­zi­piert und an euro­päi­sches Recht ange­passt wor­den. Künf­tig ist die auf pri­vat­recht­li­cher Grund­la­ge erfol­gen­de Tätig­keit einer juri­sti­schen Per­son des öffent­li­chen Rechts – und hier­zu zählt die Jagd­ver­pach­tung durch Jagd­ge­nos­sen­schaf­ten – grund­sätz­lich umsatz­steu­er­pflich­tig, sofern nicht beson­de­re Steu­er­be­frei­ungs­vor­schrif­ten in Fra­ge kommen.

In Rück­spra­che mit der für die Besteue­rung von Kör­per­schaf­ten zustän­di­gen Stel­le im Finanz­amt Bam­berg kann Fol­gen­des mit­ge­teilt werden:

Der Groß­teil der Jagd­ge­nos­sen­schaf­ten im Land­kreis Bam­berg unter­liegt dem § 19 Umsatz­steu­er­ge­setz – UStG, d. h. sie sind Klein­un­ter­neh­mer und erwirt­schaf­ten pro Kalen­der­jahr weni­ger als 17.500 Euro. Nur wenn die­se Gren­ze im Kalen­der­jahr über­schrit­ten wür­de, so z. B. durch Ein­nah­men aus Wind­kraft­an­la­gen, wird die Umsatz­steu­er fällig.