Innungs-Obermeister: "Keine neue Bürokratie beim Transport von Lackresten!"

Die von der EU-Kommission geplante Änderung der Abfallrahmenrichtlinie darf nicht zu einer neuen, unnötigen Registerpflicht für Maler- und Lackiererbetriebe führen, fordert der Bezirksinnungsmeister für Oberfranken und Obermeister der Innung Forchheim, Erwin Held.

„Die derzeit in Deutschland gültige Freigrenze von zwei Tonnen für den Transport gefährlicher Abfälle muss unbedingt aufrechterhalten bleiben“, erklärt Obermeister Erwin Held. „Die EU ist wieder einmal dabei, ohne den nötigen Blick auf die Praxis bei ihrer Regulierungswut deutlich über das Ziel hinaus zu schießen. Hierfür fehlt mir jegliches Verständis.“

Maler und Lackierbetriebe bieten ihren Kunden i. d. R. einen Komplettservice an, welcher auch die Entsorgung von Abfällen umfasst. Oftmals sind nach erledigter Arbeit Reste lösungsmittelhaltiger Lacke und Farben dabei. Während der Transport zur Baustelle unproblematisch ist, drohen auf dem Rückweg nun neue bürokratische Lasten, da diese Reste per Definition als gefährlicher Abfall gelten.

„Zwar ist zu begrüßen, dass die Anzeigepflicht bei ungefährlichen Abfällen bis zu 20 Tonnen im Jahr entfällt. Der Transport lösemittelhaltiger Farben- und Lackreste wäre aber in Zukunft nach europäischem Recht ab dem ersten Gramm anzeigepflichtig. Für eine solche Verschärfung gibt es keinen Grund. Wir fordern, Handwerksbetrieben wie bisher den Transport geringer Menge gefährlicher Abfälle anzeigefrei zu gestatten. Diese praxisgerechte Regelung hat sich in Deutschland bewährt und ist unbedingt beizubehalten, zumal wir in uns Deutschland wieder an solchen überzogenen Regelungen halten und die restlichen, gerade südeuropäischen Länder, die Vorschriften komplett ignorieren und kaum auch kaum Kontrollen zu befürchten haben“, so Erwin Held

Nach EU-Plänen sollen Unternehmer gefährliche Abfälle künftig nur noch dann transportieren dürfen, wenn sie dies gegenüber der Behörde zuvor angezeigt haben. Bislang gilt in Deutschland eine Ausnahmegenehmigung. Handwerker dürfen im Jahr bis zu 2000 Kilo gefährlicher Abfälle in firmeneigenen Fahrzeugen von der Baustelle abtransportieren, ohne dass sie dies gegenüber den Behörden anzeigen müssen.