Bam­ber­ger GAL: „BMW-Auto­haus Maler­vier­tel: B‑Planverfahren fußt auf fal­schen Tatsachen“

GAL: Grund­stücks­an­ga­ben waren schon im Antrag nicht kor­rekt, wur­den aber von der Stadt­ver­wal­tung bestätigt

Nach­drück­lich ver­langt die GAL-Stadt­rats­frak­ti­on nun Auf­klä­rung über die ver­wor­re­nen Grund­stücks­ver­hält­nis­se bei dem Bau­vor­ha­ben des Auto­hau­ses Sper­ber beim Maler­vier­tel. Vor kur­zem hat­te sich bei einem Bür­ger-Info-Abend der Stadt ein Bür­ger zur Wort gemel­det, der sich als Grund­stücks­ei­gen­tü­mer eines Teils der frag­li­chen Flä­che ent­pupp­te und sag­te, dass er zu einem Ver­kauf gar nicht bereit sei.

Laut Ursu­la Sowa, der GAL-Frak­ti­ons­vor­sit­zen­den, ist das kein Pap­pen­stiel. Vor­aus­set­zung für einen vor­ha­be­nen­be­zo­ge­nen Bebau­ungs­plan sei laut Bau­ge­setz­buch, dass der Vor­ha­ben­trä­ger über die gesam­te Flä­che ver­fü­gen muss. „Das heißt: Es wur­de vom Bau­se­nat ein Bebau­ungs­plan­ver­fah­ren ein­ge­lei­tet, für das die recht­li­che Grund­la­ge gar nicht da war.“ In einem Antrag an OB Star­ke stellt sie des­halb die Fra­ge, ob das Ver­fah­ren nicht völ­lig neu auf­ge­rollt wer­den muss.

„Mehr als befremd­lich“ nennt GAL-Stadt­rat Peter Gack den Umstand, dass der Auto­haus-Besit­zer Joa­chim Sper­ber in sei­nem Antrag auf Erstel­lung eines vor­ha­ben­be­zo­ge­nen Bebau­ungs­plans Ende April behaup­te­te, alle Teil­flä­chen sei­en in sei­nem oder im Eigen­tum der Stadt. „Das war ein­deu­tig nicht kor­rekt, wie wir heu­te wis­sen. Aber auch die Stadt­ver­wal­tung hat das in der Bau­se­nats­sit­zung nicht kor­ri­giert. Sogar auf aus­drück­li­che Nach­fra­ge hin wur­de behaup­tet, bei den Grund­stücken sei­en die Eigen­tums­ver­hält­nis­se geklärt.“ Er for­dert dring­lich Auf­klä­rung über die­se Fehl­in­for­ma­ti­on des Senats.

Einen scha­len Bei­geschmack bekommt die Ange­le­gen­heit dadurch, dass das Auto­haus Sper­ber bereits mit sei­ner Ein­la­dung zum „Spa­ten­stich“ in die Schlag­zei­len kam. Die­se wur­de schon ein paar Tage vor der Behand­lung des Bau­vor­ha­bens im Bau­se­nat ver­sandt. Eine end­gül­ti­ge Bau­ge­neh­mi­gung kann über­haupt erst nach Ende des Ver­fah­rens erteilt wer­den, zuvor wäre ein Bau­be­ginn ille­gal. Der OB bezeich­ne­te die Ein­la­dung dann als miss­ver­ständ­lich for­mu­liert und dekla­rier­te die Ver­an­stal­tung zum „Grund­stücks­fin­dungs­fest“ um. Die GAL warf der Stadt bereits Bevor­zu­gung und Ver­ga­be von Grund­stücken nach Guts­her­ren-Manier vor.