Bay­reuths Bür­ge­rin­nen und Bür­ger stim­men über die Zukunft der Stadt­hal­le ab

Fra­gen und Ant­wor­ten zum Bür­ger­ent­scheid am 8. Mai

Bay­reuths Bür­ge­rin­nen und Bür­ger haben am Sonn­tag, 8. Mai, bei einem Bür­ger­ent­scheid die Mög­lich­keit, über die Sanie­rung der Stadt­hal­le abzu­stim­men. Dabei geht es um die Fra­ge, ob das Stadt­rats­vo­tum vom April ver­gan­ge­nen Jah­res für die soge­nann­te „gro­ße Sanie­rungs­lö­sung“ unter Berück­sich­ti­gung höchst­mög­li­cher För­der­mit­tel auf­recht­erhal­ten blei­ben soll oder ob der Beschluss auf­ge­ho­ben und statt­des­sen eine kosten­gün­sti­ge­re Alter­na­ti­ve rea­li­siert wer­den soll.

Das Bür­ger­be­geh­ren hat der Stadt­rat im März für zuläs­sig erklärt. Dazu hat er außer­dem in Form eines Rats­be­geh­rens einen eige­nen Alter­na­tiv­vor­schlag beschlos­sen, der den Bür­gern eben­falls zur Ent­schei­dung vor­ge­legt wird. Der Bür­ger­ent­scheid ist daher auch mit einer Stich­fra­ge – für oder gegen die vom Stadt­rat beschlos­se­ne Sanie­rung der Stadt­hal­le – versehen.

Die 71 Stimm­lo­ka­le sind von 8 bis 18 Uhr geöff­net. Wer per Brief abstim­men möch­te, muss sei­ne Unter­la­gen so recht­zei­tig absen­den, dass sie spä­te­stens am 8. Mai, 18 Uhr, beim Ein­woh­ner- und Wahl­amt der Stadt Bay­reuth ein­ge­gan­gen sind. Über 3200 Stimm­be­rech­tig­te haben von die­ser Mög­lich­keit bereits Gebrauch gemacht. Die Brief­ab­stim­mung kann mit der vom Wahl­amt an alle Stimm­be­rech­tig­ten ver­schick­ten Abstim­mungs­be­nach­rich­ti­gungs­kar­te oder online über das Bür­ger­ser­vice­por­tal auf der Home­page der Stadt Bay­reuth (https://​www​.buer​ger​ser​vice​por​tal​.de/​b​a​y​e​r​n​/​b​a​y​r​e​uth) bean­tragt werden.

Fra­gen und Ant­wor­ten zum The­ma Bür­ger­be­geh­ren und Bürgerentscheid

Bür­ger­be­geh­ren und Bür­ger­ent­schei­de sind im Frei­staat Bay­ern Instru­men­te direk­ter Demo­kra­tie auf kom­mu­na­ler Ebe­ne. Damit kön­nen Ange­le­gen­hei­ten des eige­nen Wir­kungs­krei­ses einer Gemein­de von den eige­nen Gemein­de­bür­gern selbst ent­schie­den wer­den. Bür­ger­be­geh­ren und Bür­ger­ent­schei­de wur­den erst 1995 als Instru­ment in die Baye­ri­sche Ver­fas­sung sowie in die Baye­ri­sche Gemein­de­ord­nung aufgenommen.

Was ist ein Bürgerbegehren?

Mit einem Bür­ger­be­geh­ren kön­nen die Gemein­de­bür­ger einen Bür­ger­ent­scheid über Ange­le­gen­hei­ten des eige­nen Wir­kungs­krei­ses der Gemein­de bean­tra­gen. Gegen­stand ist dabei eine mit Ja oder Nein zu beant­wor­ten­de Fra­ge­stel­lung. Die für die Bean­tra­gung erfor­der­li­chen Unter­stüt­zungs­un­ter­schrif­ten kön­nen frei gesam­melt wer­den. Die Zahl der not­wen­di­gen Unter­schrif­ten ist abhän­gig von der Anzahl der Ein­woh­ner der Gemein­de und dem ent­spre­chen­den Quo­rum. Für Städ­te mit 50.001 bis 100.000 Ein­woh­nern – hier­zu gehört auch die Stadt Bay­reuth – liegt die not­wen­di­ge Min­dest­an­zahl von Unter­zeich­nern bei 6 Pro­zent der stimm­be­rech­tig­ten Gemeindebürger.

Das von den Unter­stüt­zern unter­schrie­be­ne Bür­ger­be­geh­ren muss bei der Gemein­de ein­ge­reicht wer­den. Inner­halb von einem Monat nach der Ein­rei­chung muss der Gemein­de­rat über die Zuläs­sig­keit des Begeh­rens ent­schei­den. Wur­de die­se fest­ge­stellt, dür­fen die Gemein­de­or­ga­ne bis zum Bür­ger­ent­scheid kei­ne gegen­sätz­li­chen Ent­schei­dun­gen mehr tref­fen und nicht mit dem Voll­zug einer der­ar­ti­gen Ent­schei­dung begin­nen – außer zu die­sem Zeit­punkt bestün­de eine recht­li­che Ver­pflich­tung dazu.

Was ist ein Bürgerentscheid?

Ist ein Bür­ger­be­geh­ren zuläs­sig, fin­det über die Fra­ge­stel­lung ein Bür­ger­ent­scheid statt, es sei denn, der Gemein­de­rat beschließt die im Bür­ger­be­geh­ren bean­trag­te Maß­nah­me selbst. Der Bür­ger­ent­scheid muss spä­te­stens drei Mona­te nach Fest­stel­lung der Zuläs­sig­keit, mit Zustim­mung der Ver­tre­ter des Bür­ger­be­geh­rens spä­te­stens nach sechs Mona­ten, stattfinden.

Was ist ein Ratsbegehren?

Der Gemein­de­rat kann auch selbst beschlie­ßen, dass über eine Ange­le­gen­heit des eige­nen Wir­kungs­krei­ses ein Bür­ger­ent­scheid (Rats­be­geh­ren) statt­fin­den soll. Über die­sen Weg kann der Gemein­de­rat auch einen Alter­na­tiv­vor­schlag zu einem Bür­ger­be­geh­ren den Bür­gern zur Ent­schei­dung vorlegen.

Ergeb­nis und Quorum

Die gestell­te Fra­ge des Bür­ger­ent­scheids ist ent­spre­chend der Mehr­heit der abge­ge­be­nen Stim­men ent­schie­den, falls die­se Mehr­heit das not­wen­di­ge Abstim­mungs­quo­rum erfüllt. Die für das Quo­rum not­wen­di­ge Stim­men­an­zahl ist wie­der­um abhän­gig von der Ein­woh­ner­zahl der Gemein­de. Im Fall der Stadt Bay­reuth (50.001 – 100.000 Ein­woh­ner) liegt das Quo­rum bei 15 Pro­zent (ca. 8.900 Stim­men) der Stimmberechtigten.

Da am 8. Mai zwei Bür­ger­ent­schei­de zur Abstim­mung ste­hen, die sich ent­ge­gen­ste­hen, muss­te vom Stadt­rat eine Stich­fra­ge fest­ge­legt wer­den. Es gilt die­je­ni­ge Ent­schei­dung, für die sich im Stich­ent­scheid die Mehr­heit der abge­ge­be­nen gül­ti­gen Stim­men aus­spricht. Bei Stim­men­gleich­heit in der Stich­fra­ge ist der Bür­ger­ent­scheid ange­nom­men, wel­cher mit der höhe­ren Stim­men­zahl ent­schie­den wurde.

Wir­kung und Bin­dung eines Bürgerentscheids

Ein Bür­ger­ent­scheid wirkt wie ein Beschluss des Stadt­rats. Er kann inner­halb eines Jah­res nur durch einen neu­en Bür­ger­ent­scheid geän­dert wer­den, es sei denn die ent­spre­chen­de Sach- oder Rechts­la­ge hat sich grund­le­gend verändert.