GAL: Antrag auf Bam­berg als „Gebiet mit erhöh­tem Wohnraumbedarf“

Wur­de Antrag ver­ges­sen oder nicht gestellt?

Ein Steu­er­in­stru­ment für den Woh­nungs­markt greift nicht in Bam­berg – GAL fragt warum

Die GAL will nach wie vor, dass Bam­berg als „Gebiet mit erhöh­tem Wohn­raum­be­darf“ aus­ge­wie­sen wird und stell­te hier­zu einen neu­er­li­chen Antrag. „Wie­der ein­mal ist hier über­durch­schnitt­li­che Hart­näckig­keit im Stadt­rat gefragt“, lau­tet der Kom­men­tar von GAL-Stadt­rä­tin Ursu­la Sowa. Denn eigent­lich soll­te Bam­berg längst ein sol­ches Gebiet sein.

Mit gro­ßer Mehr­heit beschloss der Stadt­rat im Sep­tem­ber 2013, dass die Stadt­ver­wal­tung einen Antrag auf Auf­nah­me in die Liste der „Gebie­te mit erhöh­tem Wohn­raum­be­darf“ stel­len soll. Die Liste wird vom Frei­staat Bay­ern erstellt; zuvor müs­sen die Kom­mu­nen das bean­tra­gen und begrün­den, das Land prüft, ent­schei­det und ändert dann die Durch­füh­rungs­ver­ord­nung Wohn­recht ent­spre­chend. Doch bei der Ver­kün­dung der letz­ten Ände­rung im Novem­ber 2015 wur­de Bam­berg nicht in der ent­spre­chen­den Anla­ge aufgeführt.

In die gleich­zei­tig neu erstell­te Gebiets­ku­lis­se der Wohn­ge­bie­te­ver­ord­nung – hier geht es um die Steu­er­in­stru­men­te Miet­preis­brem­se, Kap­pungs­gren­ze und Kün­di­gungs­be­schrän­kung – wur­de die Stadt hin­ge­gen auf Antrag der Stadt­ver­wal­tung aufgenommen.

War­um das so ist, dar­über kann die GAL nur mut­ma­ßen und will des­halb Auf­klä­rung: „Hat man den Antrag ein­fach nicht gestellt? Hat man es ver­ges­sen? Oder hat der Frei­staat abge­lehnt?“, fragt GAL-Stadt­rä­tin Petra Fried­rich. „Aber war­um wur­de der Stadt­rat dann nicht informiert?“

Die GAL jeden­falls hält den Man­gel an bezahl­ba­rem Wohn­raum in Bam­berg für dring­lich, so dass laut Fried­rich und Sowa jedes Instru­ment zur Mil­de­rung genutzt wer­den muss. Zumal sich die Lage seit dem Stadt­rats­be­schluss 2013 durch ARE- und Bun­des­po­li­zei­plä­ne auf dem Kon­ver­si­ons­ge­län­de noch wesent­lich ver­schärft hat.

Bei aus­ge­wie­se­nen „Gebie­ten mit erhöh­tem Wohn­raum­be­darf“ müs­sen Woh­nun­gen mit Sozi­al­bin­dung durch eine zen­tra­le Stel­le der Stadt ver­ge­ben wer­den, wobei die sozia­le Dring­lich­keit die maß­geb­li­che Rol­le spielt.