Leser­brief: Bedeu­tet „Schwei­gen“ Zustimmung?

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Sehr geehr­ter Herr Olaf Dre­scher, Gesamt­pro­jet­lei­ter 8, Kopie an Dr. Gru­ber Vor­sit­zen­der des Auf­sicht­ra­tes die Herrn Sul­zer und Plenter

Erin­ne­rung an unser Schrei­ben vom 09.03.2016

Betrifft dass Plan­fest­stel­lung gemäß § 18 ff All­ge­mei­nes Eisen­bahn­ge­setz (AEG) i. V. m. § 3 Ver­kehrs­we­ge­pla­nungs­be­schleu­ni­gungs­ge­setz für das Ver­kehrs­pro­jekt „Deut­sche Ein­heit – Schie­ne – Nr. 8“

Aus­bau­strecke (ABS) Nürn­berg – Ebens­feld, Plan­fest­stel­lungs­ab­schnitt 18/19, Forch­heim – Eggols­heim, Bahn-km 32,402 bis Bahn-km 46,000; hier: Plan­än­de­rungs­ver­fah­ren nach § 73 Abs. 8 VwVfG.

Bedeu­tet „Schwei­gen“ Zustimmung?

Nor­ma­ler gilt Schwei­gen als Zustimmung.

Heißt es, das Sie mit ihrem Schwei­gen zuge­ben das Sie in Forch­heim bewusst falsch infor­miert haben. Wie kön­nen Bür­ger einer Insti­tu­ti­on ver­trau­en die sol­che beweis­ba­ren Vor­wür­fe unbe­ant­wor­tet lässt. Sie soll­te sich doch zu einer Erklä­rung durch­rin­gen die den Bür­gern ver­ständ­lich macht wie es zu sol­chen Feh­l­äu­ße­run­gen kom­men konnte.

Mit freund­li­chen Grüßen
Otwin Schnei­der
Für die Bür­ger­initia­ti­ve Forch­heim Nord