Tanz­ver­an­stal­tun­gen am Ascher­mitt­woch verboten

Der Ascher­mitt­woch, 10. Febru­ar, gilt nach dem Baye­ri­schen Fei­er­tags­ge­setz als soge­nann­ter „stil­ler Tag“. An sol­chen Tagen sind öffent­li­che Unter­hal­tungs­ver­an­stal­tun­gen nur dann erlaubt sind, wenn ein ent­spre­chend ern­ster Cha­rak­ter gewahrt ist. Ver­bo­ten sind damit nicht nur Tanz­ver­an­stal­tun­gen, son­dern auch der Betrieb von Unter­hal­tungs­un­ter­neh­men wie bei­spiels­wei­se Spiel­hal­len. Sport­ver­an­stal­tun­gen sind jedoch erlaubt.