Umwelt­amt Bay­reuth: Beim Gar­ten­gie­ßen und Bewäs­sern an den Gewäs­ser­schutz denken!

Die Ent­nah­me von Was­ser aus Flüs­sen, Bächen, Grä­ben, Seen und Tei­chen hat gesetz­li­che Grenzen

Im Hin­blick auf die der­zeit unge­wöhn­lich trocke­ne und war­me Jah­res­zeit ist ver­stärkt die Ent­nah­me von Was­ser aus Flüs­sen, Bächen, Grä­ben, Seen und Tei­chen, ins­be­son­de­re zur Bewäs­se­rung bezie­hungs­wei­se zum Gar­ten­gie­ßen, zu erwar­ten. Das Umwelt­amt der Stadt weist daher im Inter­es­se des Gewäs­ser­schut­zes auf die gel­ten­de Rechts­la­ge hin.

Nicht nur Blu­men und Gemü­se­pflan­zen sind vom Aus­trock­nen bedroht, son­dern auch die in den Gewäs­sern leben­den Tie­re und Pflan­zen, die ohne Was­ser nicht über­le­ben kön­nen. Ins­be­son­de­re bei der Ent­nah­me von Was­ser aus klei­nen Bächen und Grä­ben ist schnell die Gren­ze über­schrit­ten, bei der für die Lebe­we­sen im oder am Gewäs­ser nichts mehr übrig bleibt und dadurch gro­ße Schä­den ange­rich­tet werden.

Die nied­ri­gen Was­ser­stän­de in unse­ren Gewäs­sern wer­den zuneh­mend pro­ble­ma­tisch. Was­ser­ent­nah­men zur Bewäs­se­rung sind in der aktu­el­len Situa­ti­on recht­lich nicht mehr abge­deckt und damit unzu­läs­sig. Aller­ding ist das ent­we­der nicht jedem bekannt, oder es wird ignoriert.

Für die Ent­nah­me von Was­ser aus ober­ir­di­schen Gewäs­sern ist nach den gel­ten­den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen grund­sätz­lich eine was­ser­recht­li­chen Gestat­tung erfor­der­lich, die vor­her bei der Stadt Bay­reuth bean­tragt wer­den muss. Aus­nah­men von die­ser gene­rel­len Erlaub­nis­pflicht bestehen nur in engen Gren­zen und nur dann, wenn die Was­ser­ent­nah­me noch unter den soge­nann­ten Gemein­ge­brauch bezie­hungs­wei­se den Eigen­tü­mer- oder Anlie­ger­ge­brauch am Gewäs­ser fällt. Die erlaub­nis­freie Was­ser­ent­nah­me ist nur in gerin­gen Men­gen, durch Schöp­fen mit Hand­ge­fä­ßen, erlaubt. Eine Ent­nah­me mit­hil­fe von Lei­tun­gen mit oder ohne Pum­pe ist im Rah­men des Gemein­ge­brauchs jedoch ledig­lich aus Flüs­sen mit grö­ße­rer Was­ser­füh­rung und auch dort nur in gerin­gen Men­gen für das Trän­ken von Vieh und den häus­li­chen Bedarf der Land­wirt­schaft mög­lich. Eine Feld­be­wäs­se­rung außer­halb der Hof­stät­te schei­det jedoch aus.

Auch Eigen­tü­mer eines Gewäs­ser­grund­stücks dür­fen Was­ser für den eige­nen Bedarf nur dann ent­neh­men, wenn dadurch kei­ne nach­tei­li­gen Ver­än­de­run­gen, kei­ne wesent­li­che Ver­min­de­rung der Was­ser­füh­rung und damit kei­ne ande­re Beein­träch­ti­gung des Was­ser­haus­halts zu erwar­ten ist. Bei anhal­ten­der Trocken­heit und ent­spre­chend nied­ri­gen Was­ser­stän­den haben aber bereits gering­fü­gi­ge Was­ser­ent­nah­men nacht­tei­li­ge Aus­wir­kun­gen auf die Gewäs­ser­öko­lo­gie vor allem in den klei­ne­ren Gewäs­sern (Fisch­ster­ben, trocke­nes Bach­bett), so dass die Was­ser­ent­nah­me nicht mehr vom Eigen­tü­mer- bezie­hungs­wei­se Anlie­ger­ge­brauch gedeckt ist.

Nicht erlaubt sind auch Ein­bau­ten jeder Art im Gewäs­ser, die vor­he­ri­ge Erlaub­nis zum Zwecke des Auf­stau­ens errich­tet wur­den. Sie müs­sen besei­tigt werden.

Die Stadt­ver­wal­tung bit­tet daher um größ­te Zurück­hal­tung bei der Was­ser­ent­nah­me in der som­mer­li­chen Trocken­pe­ri­ode. Ins­be­son­de­re bei Nied­rig­was­ser ist sie gänz­lich ein­zu­stel­len. Mit ver­stärk­ten Kon­trol­len ist zur rech­nen, Ver­stö­ße gegen die was­ser­recht­li­chen Vor­schrif­ten kön­nen als Ord­nungs­wid­rig­kei­ten mit emp­find­li­chen Buß­gel­dern geahn­det werden.

Für wei­te­re Aus­künf­te zum The­ma ste­hen die Mit­ar­bei­ter des Amtes für Umwelt­schutz, Tele­fon (09 21) 25 14 14 oder 25 14 03, zur Verfügung.