Chef­arzt-Pro­zess: Land­ge­richt Bam­berg lehnt Auf­he­bung bzw. Außer­voll­zugset­zung des Haft­be­fehls ab

Symbolbild Polizei

Im Pro­zess gegen den ehe­ma­li­gen Che­far zt des Kli­ni­kums Bam­berg hält die 2. Straf­kam­mer des Land­ge­richts Bam­berg mit Beschluss vom heu­ti­gen Tag an dem von ihr mit Beschluss vom 7. Juli 2015 neu gefass­ten Haft­be­fehl fest und lehnt einen Antrag des Ange­klag­ten auf Auf­he­bung, hilfs­wei­se Außer­voll­zugset­zung des Haft­be­fehls erneut ab.

Das Land­ge­richt bejaht in der heu­ti­gen Ent­schei­dung den für den Erlass des Haft­be­fehls not­wen­di­gen drin­gen­den Tat­ver­dacht auch nach der zuletzt in der Haupt­ver­hand­lung „erör­ter­ten Pro­ble­ma­tik der Sedie­rung“ einer der Neben­klä­ge­rin­nen mit „Mid­azo­lam“. Die Kam­mer führt aus, dass „die Authen­ti­zi­tät“ der ent­nom­me­nen Blut­pro­be selbst nicht ernst­haft in Fra­ge ste­he und die Dif­fe­renz der vor­lie­gen­den bei­den Mess­ergeb­nis­se sich ins­be­son­de­re durch die Unter­schied­lich­keit der Test­ver­fah­ren erklä­ren las­se. Schließ­lich zei­ge eine Rück­rech­nung, dass inner­halb der im Ein­zel­nen dar­ge­stell­ten Halb­werts­zei­ten eine Mid­azo­la mga­be zum Unter­su­chungs­zeit­punkt ohne wei­te­res mög­lich sei. Eine Außer­voll­zugset­zung des Haft­be­fehls kom­me wei­ter­hin aus den im Beschluss vom 7. Juli 2015 genann­ten Grün­den nicht in Betracht.

Der Pro­zess wird am kom­men­den Mon­tag, 10. August 2015, mit der Ver­neh­mung von Kri­mi­nal­be­am­ten ins­be­son­de­re zum Beweis­the­ma „Ablauf der Ver­neh­mun­gen der Neben­klä­ge­rin­nen und deren emo­tio­na­le Reak­tio­nen“ fortgesetzt.