Beschwer­den aus der Gar­ten­stadt: Bam­ber­ger GAL will Haupts­moor­stra­ße über­prü­fen lassen

Fuß­weg durch par­ken­de Autos zu eng?

Nach der Beob­ach­tung von Gar­ten­städ­ter Bür­ge­rIn­nen ist es in der Haupts­moor­stra­ße oft­mals nicht mehr mög­lich, den dor­ti­gen Geh­weg nor­mal zu benut­zen, weil durch das Par­ken der Autos viel zu wenig Raum für die Zufuß­ge­hen­den übrig bleibt. Die­se Beschwer­de wur­de bei der öffent­li­chen Frak­ti­ons­sit­zung der Grün-Alter­na­ti­ven Stadt­rats­frak­ti­on GAL vor­ge­tra­gen und nun von GAL-Stadt­rat Peter Gack aufgegriffen.

In einem Antrag bit­tet er die Stadt­ver­wal­tung, zunächst zu über­prü­fen, ob und wo die Vor­ga­ben der Ver­wal­tungs­vor­schrift zur Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung bezüg­lich Geh­steig­par­ken nicht ein­ge­hal­ten wer­den. Wo dies der Fall ist, bean­tragt Gack künf­tig kein Geh­steig­par­ken mehr zuzulassen.

Laut dem grü­nen Ver­kehrs­exper­ten Gack darf gemäß die­ser Vor­schrift Park­raum für Autos auf Geh­we­gen nur zuge­las­sen wer­den, „wenn genü­gend Platz für den unbe­hin­der­ten Ver­kehr von Fuß­gän­gern gege­be­nen­falls mit Kin­der­wa­gen oder Roll­stuhl­fah­rern auch im Begeg­nungs­ver­kehr bleibt“. Ist dies nicht der Fall, so ist der Inter­es­sen­kon­flikt im Sin­ne der Zufuß­ge­hen­den zu ent­schei­den, meint Gack, „nicht nur auf­grund der kla­ren Rechts­vor­ga­ben, son­dern auch aus ver­kehrs­po­li­ti­schen Prioritäten“.

1 Antwort

  1. Ferenc sagt:

    Can I trust my eyes?

    Nach Jah­ren immer wie­der­keh­ren­der Beschwer­den über rück­sichts­los zuge­park­te Geh­we­ge und rechts­wid­rig erfolg­te Anord­nung des Geh­weg­par­kens an vie­len Orten der Stadt greift end­lich ein­mal ein Poli­ti­ker das The­ma öffent­lich auf. Ich hat­te es schon nicht mehr zu hof­fen gewagt.

    Die in der zitier­ten Ver­wal­tungs­vor­schrift rein qua­li­ta­tiv beschrie­be­ne Vor­ga­be ist in den Richt­li­ni­en für die Anla­ge von Stadt­stra­ßen (RASt) kon­kre­ti­siert: Es muß an ange­bau­ten Stra­ßen ein frei­er Geh­weg­quer­schnitt von min­de­stens 2,50 m ver­blei­ben, der nur an unver­meid­ba­ren (!) kur­zen (!) Eng­stel­len bis auf 2,20 m (dann ist aber wirk­lich Schluß) redu­ziert wer­den darf.

    Steht die­se Brei­te nicht zur Ver­fü­gung, darf weder Geh­weg­par­ken noch ein benut­zungs­pflich­ti­ger Rad­weg ange­ord­net werden.

    Je nach Nut­zungs­in­ten­si­tät (Art der angren­zen­den Bebau­ung, Fuß­gän­ger­fre­quenz, …) sind aber auch deut­lich grö­ße­re Quer­schnit­te freizuhalten.

    Unge­ach­tet des­sen, gilt aber auch: Selbst, wenn „aus­rei­chen­de“ Geh­weg­brei­ten zur Ver­fü­gung ste­hen, steigt das Unfall­ri­si­ko vor allem für Kin­der deut­lich an, wird auf dem Geh­weg geparkt. Auto­fah­rer ver­fü­gen nur über ein ein­ge­schränk­tes Sicht­feld und müs­sen wäh­rend des Ein- und Aus­par­kens auf vie­ler­lei ach­ten. Kin­der aber haben gelernt: Der Bord­stein ist die siche­re Grenze.

    Nicht zuletzt ist der Gän­se­marsch nicht die natür­li­che Fort­be­we­gung von Fuß­gän­gern, schon gar nicht von Kin­dern. Ihnen nimmt das Geh­weg­par­ken drin­gend benö­tig­ten Bewegungsraum.