Wer­bung an Stra­ßen bei land­wirt­schaft­li­cher Direkt­ver­mark­tung muss ange­mel­det werden

„Stra­ßen­ver­kehrs­recht­lich ist das Anbie­ten von Waren und Lei­stun­gen auf der Stra­ße ver­bo­ten, wenn dadurch am Ver­kehr Teil­neh­men­de in einer den Ver­kehr gefähr­den­den oder erschwe­ren­den Wei­se abge­lenkt oder belä­stigt wer­den kön­nen“ (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 Stra­ßen­ver­kehrs-Ord­nung (StVO) – Ver­bot der Ver­kehrs­be­ein­träch­ti­gung). Von die­sem Ver­bot kann die Stra­ßen­ver­kehrs­be­hör­de in beson­de­ren, dring­li­chen Fäl­len unter Berück­sich­ti­gung der ört­li­chen Ver­hält­nis­se eine Aus­nah­me ertei­len, wenn durch die vor­ge­se­he­nen Wer­be­an­la­gen die Ver­kehrs­si­cher­heit nicht beein­träch­tigt wird.

Um in Bay­ern für den Ab-Hof-Ver­kauf (z. B. Spei­se­kar­tof­feln) bzw. den Ab-Feld-Ver­kauf (z. B. Erd­bee­ren, Spar­gel) eine ein­fa­che und ein­heit­li­che Voll­zugs­pra­xis sicher­zu­stel­len, hat das Baye­ri­sche Staats­mi­ni­ste­ri­um des Innern, für Bau und Ver­kehr nun­mehr Anwen­dungs­hin­wei­se herausgegeben.

Von beson­de­rer Bedeu­tung ist in die­sem Zusam­men­hang, dass ab sofort der direkt ver­mark­ten­de Betrieb bereits vier Wochen vor dem Auf­stel­len eines Wer­be­schil­des, eines Ver­kaufs­stan­des und von Hin­weis­schil­dern an einer klas­si­fi­zier­ten Stra­ße dies der unte­ren Stra­ßen­ver­kehrs­be­hör­de am Land­rats­amt unter Anga­be von Art und Umfang der Wer­bung anzu­zei­gen hat.

Die Anzei­ge kann schrift­lich oder elek­tro­nisch erfol­gen und muss jedes Jahr neu gestellt wer­den. Die ört­li­chen Ver­hält­nis­se (z. B. kon­kre­ter Stand­ort, Stra­ßen­klas­se, Gestal­tung und Grö­ße eines vor­über­ge­hend auf­ge­stell­ten Ver­kaufs­stan­des, Inhalt, Gestal­tung und Grö­ße des Wer­be­schil­des) müs­sen beschrie­ben werden.

Wer­den vom Betrieb die Anwen­dungs­hin­wei­se des Mini­ste­ri­ums bzw. die Vor­ga­ben in den für einen Ver­kaufs­stand auf dem Feld bzw. für eine Ver­kaufs­stel­le am Hof erstell­ten Regel­plä­nen beach­tet, ist eine stra­ßen­ver­kehrs­recht­li­che Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung nicht erforderlich.

Die Direkt­ver­mark­tung darf nur selbst pro­du­zier­te, rohe Natur­er­zeug­nis­se ein­schließ­lich deren eige­nen Wei­ter­ver­ar­bei­tung zu Halb­fer­tig- oder Fer­tig­wa­ren im übli­chen Rah­men (z. B. Mar­me­la­de, Sau­er­kraut, Schlacht­huhn, Räu­cher­fisch, Eier­li­kör) betreffen.

Die Anwen­dungs­hin­wei­se und Regel­plä­ne kön­nen bei der Gemein­de oder beim Land­rats­amt abge­holt bzw. ange­for­dert wer­den. Nähe­re Infor­ma­tio­nen sind unter der Tele­fon­num­mer 0951/85–322 erhältlich.