Ände­run­gen bei der Zutei­lung von Kurzzeitkennzeichen

Der Fach­be­reich Stra­ßen­ver­kehr des Land­rats­am­tes Bam­berg teilt mit, dass Kurz­zeit­kenn­zei­chen ab dem 1. April 2015 nur noch zuge­teilt wer­den, wenn

  • das Fahr­zeug den Zulas­sungs­be­hör­den bekannt ist (Vor­la­ge der Zulas­sungs­be­schei­ni­gung Teil I oder / und Teil II im Ori­gi­nal oder Kopie),
  • eine gül­ti­ge Haupt­un­ter­su­chung (HU)/Sicherheitsprüfung (SP) nach­ge­wie­sen wird und
  • das Fahr­zeug im Fahr­zeug­schein kon­kret bezeich­net wird.

Fahr­ten ohne Haupt­un­ter­su­chung sind nach der neu­en Rege­lung in fol­gen­den Fäl­len möglich:

  • bis zu einer Prüf­stel­le im Zulas­sungs­be­zirk, der das Kenn­zei­chen aus­ge­stellt hat. Eben­so Rückfahrten.
  • zur unmit­tel­ba­ren Repa­ra­tur fest­ge­stell­ter erheb­li­cher oder gerin­ger Män­gel in einer nächst­ge­le­ge­nen Werk­statt im Zulas­sungs­be­zirk, der das Kenn­zei­chen aus­ge­stellt hat oder in einem angren­zen­den Bezirk und zurück. Dies gilt nicht für Fahr­zeu­ge, die bei der Über­prü­fung als ver­kehrs­un­si­cher ein­ge­stuft wurden.

Zustän­dig für die Ertei­lung eines Kurz­zeit­kenn­zei­chens ist die Behör­de des Wohn­or­tes des Antrag­stel­lers oder des Stand­or­tes des Fahrzeuges.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen unter: www​.bmvi​.de/​S​h​a​r​e​d​D​o​c​s​/​D​E​/​F​A​Q​s​/​K​u​r​z​z​e​i​t​k​e​n​n​z​e​i​c​h​e​n​/​k​u​r​z​z​e​i​t​k​e​n​n​z​e​i​c​h​e​n​-​f​a​q​_​l​i​s​t​e​.​h​tml