Ände­rung bei der Zutei­lung von Kurz­zeit­kenn­zei­chen ab 01.04.2015

Das Land­rats­amt Bay­reuth informiert

Ab 01.04.2015 müs­sen bei der Bean­tra­gung von Kurz­zeit­kenn­zei­chen neben den Daten des Antrag­stel­lers und dem Ver­si­che­rungs­schutz auch die Fahr­zeug­da­ten nach­ge­wie­sen wer­den. Zudem müs­sen für Pro­be- und Über­füh­rungs­fahr­ten eine Betriebs­er­laub­nis und eine gül­ti­ge Haupt­un­ter­su­chung für das Fahr­zeug vorliegen.

Als Nach­weis für die Betriebs­er­laub­nis und die Fahr­zeug­da­ten kön­nen vor­ge­legt werden:

  • Zulas­sungs­be­schei­ni­gung Teil I (Fahr­zeug­schein)
  • Zulas­sungs­be­schei­ni­gung Teil II (Fahr­zeug­brief)
  • Daten­be­stä­ti­gung des Herstellers
  • EG-Über­ein­stim­mungs­be­schei­ni­gung (Cer­ti­fi­ca­te of Conformity)
  • Gut­ach­ten eines amt­lich aner­kann­ten Sach­ver­stän­di­gen für den Stra­ßen­ver­kehr gemäß § 21 StV­ZO oder § 13 EG-FGV

Als Nach­weis der Haupt­un­ter­su­chung ist der gül­ti­ge Prüf­be­richt vorzulegen.

Bei der Bean­tra­gung von Kurz­zeit­kenn­zei­chen sind Kopien der o.a. Doku­men­te ausreichend.

Zustän­dig­keit: Das Kurz­zeit­kenn­zei­chen kann bei der für den Sitz/​Wohnsitz des Antrag­stel­lers oder bei der für den Stand­ort des Fahr­zeu­ges ört­lich zustän­di­gen Zulas­sungs­be­hör­de bean­tragt werden.

Kurz­zeit­kenn­zei­chen für Fahr­zeu­ge ohne gül­ti­ge Haupt­un­ter­su­chung oder Betriebs­er­laub­nis (Prü­fungs­fahr­ten):

Gibt es für ein Fahr­zeug kei­ne gül­ti­ge Betriebs­er­laub­nis oder gül­ti­ge Haupt­un­ter­su­chung, kann trotz­dem ein Kurz­zeit­kenn­zei­chen bean­tragt und zuge­teilt wer­den. Die Bean­tra­gung ist nur bei der Zulas­sungs­be­hör­de mög­lich, die für den Stand­ort des Fahr­zeu­ges zustän­dig ist.

Die Ver­wen­dung des Kurz­zeit­kenn­zei­chens wird beschränkt auf die Hin­fahrt zur nächst­ge­le­ge­nen Prüf­stel­le im Zulas­sungs­be­zirk, die das Kenn­zei­chen zuge­teilt hat. Die Rück­fahrt bei bestan­de­ner Haupt­un­ter­su­chung ist durch die Mit­füh­rung des Prüf­be­rich­tes ohne Ein­schrän­kun­gen mög­lich. Bei einem Prüf­be­richt der kei­ne Män­gel­frei­heit beschei­nigt und eine Wie­der­vor­füh­rung erfor­der­lich ist, darf die Rück­fahrt auch im angren­zen­den Zulas­sungs­be­zirk durch­ge­führt wer­den. Inbe­grif­fen sind Fahr­ten zur unmit­tel­ba­ren Repa­ra­tur von Män­geln, die bei der Prü­fung fest­ge­stellt wor­den sind.

Dies gilt nicht für Fahr­zeu­ge, die bei der Über­prü­fung als „ver­kehrs­un­si­cher“ ein­ge­stuft werden.