Änderung bei der Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen ab 01.04.2015

Das Landratsamt Bayreuth informiert

Ab 01.04.2015 müssen bei der Beantragung von Kurzzeitkennzeichen neben den Daten des Antragstellers und dem Versicherungsschutz auch die Fahrzeugdaten nachgewiesen werden. Zudem müssen für Probe- und Überführungsfahrten eine Betriebserlaubnis und eine gültige Hauptuntersuchung für das Fahrzeug vorliegen.

Als Nachweis für die Betriebserlaubnis und die Fahrzeugdaten können vorgelegt werden:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • Datenbestätigung des Herstellers
  • EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity)
  • Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Straßenverkehr gemäß § 21 StVZO oder § 13 EG-FGV

Als Nachweis der Hauptuntersuchung ist der gültige Prüfbericht vorzulegen.

Bei der Beantragung von Kurzzeitkennzeichen sind Kopien der o.a. Dokumente ausreichend.

Zuständigkeit: Das Kurzzeitkennzeichen kann bei der für den Sitz/Wohnsitz des Antragstellers oder bei der für den Standort des Fahrzeuges örtlich zuständigen Zulassungsbehörde beantragt werden.

Kurzzeitkennzeichen für Fahrzeuge ohne gültige Hauptuntersuchung oder Betriebserlaubnis (Prüfungsfahrten):

Gibt es für ein Fahrzeug keine gültige Betriebserlaubnis oder gültige Hauptuntersuchung, kann trotzdem ein Kurzzeitkennzeichen beantragt und zugeteilt werden. Die Beantragung ist nur bei der Zulassungsbehörde möglich, die für den Standort des Fahrzeuges zuständig ist.

Die Verwendung des Kurzzeitkennzeichens wird beschränkt auf die Hinfahrt zur nächstgelegenen Prüfstelle im Zulassungsbezirk, die das Kennzeichen zugeteilt hat. Die Rückfahrt bei bestandener Hauptuntersuchung ist durch die Mitführung des Prüfberichtes ohne Einschränkungen möglich. Bei einem Prüfbericht der keine Mängelfreiheit bescheinigt und eine Wiedervorführung erforderlich ist, darf die Rückfahrt auch im angrenzenden Zulassungsbezirk durchgeführt werden. Inbegriffen sind Fahrten zur unmittelbaren Reparatur von Mängeln, die bei der Prüfung festgestellt worden sind.

Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die bei der Überprüfung als „verkehrsunsicher“ eingestuft werden.