Mord­fall „Peg­gy“: Ober­lan­des­ge­richt Bam­berg ent­schei­det in der Unter­brin­gungs­sa­che Ulvi K.

Symbolbild Polizei

Der 1. Straf­se­nat des Ober­lan­des­ge­richts Bam­berg hat mit Beschluss vom 19. März 2015 auf die sofor­ti­ge Beschwer­de von Herrn K. gegen einen Beschluss der Straf­voll­streckungs­kam­mer Bay­reuth vom 9. Janu­ar 2015 sei­ne Unter­brin­gung in einem psych­ia­tri­schen Kran­ken­haus aus dem Urteil des Land­ge­richts Hof vom 30. April 2004 mit Wir­kung zum 31. Juli 2015 für erle­digt erklärt. Mit der Ent­las­sung von Herrn K. aus dem Voll­zug der Unter­brin­gung unter­steht Herr K. für einen Zeit­raum von fünf Jah­ren der Auf­sicht und Lei­tung eines Bewährungshelfers.

Im Beschluss vom 9. Janu­ar 2015 hat­te die Straf­voll­streckungs­kam­mer beim Land­ge­richt Bay­reuth die Fort­dau­er der Unter­brin­gung von Herrn K. in einem psych­ia­tri­schen Kran­ken­haus wegen sexu­el­len Miss­brauchs von Kin­dern ange­ord­net. In sei­ner heu­te getrof­fe­nen Ent­schei­dung sieht der 1. Straf­se­nat des Ober­lan­des­ge­richts Bam­berg aber eine wei­te­re Voll­streckung als unver­hält­nis­mä­ßig an. Dabei hat der Senat ins­be­son­de­re den bereits 13 ½ Jah­re andau­ern­den Frei­heits­ent­zug von Herrn K. berück­sich­tigt. In Gegen­über­stel­lung dazu genüg­ten nun­mehr weni­ger bela­sten­de Mög­lich­kei­ten wie etwa eine Heim­un­ter­brin­gung zur (wei­te­ren) Risi­ko­re­du­zie­rung. Herr K. habe sich letzt­lich so weit ent­wickelt, dass er sich auch unter den Bela­stun­gen, die die öffent­li­che Auf­merk­sam­keit an sei­ner Per­son durch das Wie­der­auf­nah­me­ver­fah­ren in dem Mord­fall „Peg­gy“ gebracht habe, als gut führ­bar und inte­grier­bar erwie­sen habe.

Mit der bis zum 31. Juli 2015 ange­ord­ne­ten Rest­dau­er der Unter­brin­gung soll die Mög­lich­keit gege­ben wer­den, die Vor­aus­set­zun­gen für eine Unter­brin­gung von Herrn K. außer­halb eines psych­ia­tri­schen Kran­ken­hau­ses im Rah­men einer recht­li­chen Betreu­ung zu schaffen.