Berufs­in­for­ma­ti­ons­tag an der Graf-Stauf­fen­berg-Wirt­schafts­schu­le sorgt für Aufregung

Symbolbild Bildung

Stel­lung­nah­me: „Wogen wie­der geglättet“

Die Schul­lei­tung der Graf-Stauf­fen­berg-Wirt­schafts­schu­le wehrt sich gegen den Ein­druck, dass die Mei­nungs­frei­heit dort unter­drückt wird. Schul­lei­ter Mar­tin Mattausch sag­te wört­lich: „Die Mei­nungs­frei­heit ist ein hohes Gut. Es ist mein Ver­ständ­nis von Demo­kra­tie, dass jeder sei­ne begrün­de­te Mei­nung sagen darf und dar­über auch dis­ku­tiert wer­den darf.“ Die Graf-Stauf­fen­berg-Wirt­schafts­schu­le ist seit 2010 „Schu­le ohne Ras­sis­mus – Schu­le mit Cou­ra­ge“. Dies sei „Selbst­ver­pflich­tung und eine Ver­ant­wor­tung, der wir uns sehr bewusst sind“, so Mattausch.

Hin­ter­grund: Ende Janu­ar haben an der Graf-Stauf­fen­berg-Wirt­schafts­schu­le Berufs­ori­en­tie­rungs­ta­ge statt­ge­fun­den. Dar­an nahm unter ande­rem auch die Bun­des­wehr mit einem Info­se­mi­nar teil. Vor dem Schul­ge­län­de pro­te­stier­ten an einem klei­nen Stand ver­schie­de­ne Insti­tu­tio­nen dage­gen. Ein 17-jäh­ri­ger Schü­ler, der zuvor an dem Berufs­wahl­se­mi­nar der Bun­des­wehr teil­ge­nom­men hat­te, begab sich zwi­schen zwei Vor­trä­gen zu dem Pro­test­stand vor dem Schul­ge­län­de. Besag­ter Schü­ler war die gan­ze Woche krank gemel­det. Die schu­li­sche Pflicht­ver­an­stal­tung, die um 17.00 Uhr begann, besuch­te er den­noch und ver­ließ sie dann unentschuldigt.

Als der Schü­ler nach sei­nem Besuch bei dem Stand, wie­der auf das Schul­ge­län­de zurück­keh­ren woll­te, kam es zwi­schen dem Schü­ler und zwei Haus­mei­stern zu einer hit­zi­gen und sehr emo­tio­na­len Aus­ein­an­der­set­zung. Grund­la­ge war Arti­kel 84 Absatz 2 des Baye­ri­schen Erzie­hungs- und Unter­richts­ge­set­zes (Bay­EUG), nach dem poli­ti­sche Wer­bung im Rah­men von Schul­ver­an­stal­tun­gen oder auf dem Schul­ge­län­de nicht zuläs­sig ist. Eben­so ist es ihnen unter­sagt, Auf­kle­ber und ähn­li­che Zei­chen zu tra­gen oder anzu­brin­gen, wenn der Schul­frie­de und die Erzie­hung zu Tole­ranz dadurch gefähr­det werden.

In der Fol­ge bekam der Jugend­li­che von der Schul­lei­tung einen ver­schärf­ten Ver­weis. Gemäß Arti­kel 56 Abs. 4 des Baye­ri­schen Erzie­hungs- und Unter­richts­ge­set­zes (Bay­EUG) hat jeder Schü­ler alles zu unter­las­sen, was den Schul­be­trieb stö­ren könn­te. Der 17-Jäh­ri­ge habe bereits seit Beginn des Schul­jah­res den Unter­richt und das Schul­le­ben wie­der­holt gestört, so Schul­di­rek­tor Mar­tin Mattausch. Ein Ver­weis ist in Bay­ern nicht gleich­be­deu­tend mit einem Aus­schluss von der Schu­le. Es han­delt sich dabei um eine nied­ri­ge Ord­nungs­maß­nah­me an Schu­len, mit der schrift­lich auf das Fehl­ver­hal­ten von Schü­lern hin­ge­wie­sen wird.

Im per­sön­li­chen Gespräch zwi­schen dem Schü­ler, sei­nen Eltern und der Schul­lei­tung der städ­ti­schen Graf Stauf­fen­berg Wirt­schafts­schu­le, konn­ten mitt­ler­wei­le „die höch­sten Wogen geglät­tet wer­den“. Wie Mar­tin Mattausch beteu­ert, möch­te die Schul­lei­tung dem Schü­ler den wei­te­ren Schul­weg nicht ver­bau­en und wird noch ein­mal von wei­te­ren Kon­se­quen­zen abse­hen. Der Schü­ler hat sich mitt­ler­wei­le auf­rich­tig bei der Schul­lei­tung und sei­ner Leh­re­rin ent­schul­digt und nimmt am Unter­richt teil.