Tanz am Ascher­mitt­woch verboten

Der Ascher­mitt­woch, 18. Febru­ar, gilt nach dem Baye­ri­schen Fei­er­tags­ge­setz als soge­nann­ter „Stil­ler Tag“. An die­sen Tagen sind öffent­li­che Unter­hal­tungs­ver­an­stal­tun­gen nur dann erlaubt, wenn der ihnen ent­spre­chen­de ern­ste Cha­rak­ter gewahrt bleibt. Ver­bo­ten sind daher nicht nur Tanz­ver­an­stal­tun­gen, son­dern auch der Betrieb von bei­spiels­wei­se Spiel­hal­len. Sport­ver­an­stal­tun­gen hin­ge­gen sind erlaubt.