Leser­brief: BAr­rie­re­frei-Preis 2015 – Vorschlag

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Sehr geehr­te Damen und Herren!

Für die Ver­lei­hung des dies­jäh­ri­gen BAr­rie­re­frei-Prei­ses der Stadt Bam­berg schla­ge ich vor:

  1. Frau Kor­ne­lia Tow­sto­les, Lei­te­rin des Stra­ßen­ver­kehrs­amts der Stadt Bamberg
  2. Herrn Wil­helm Wen­ning, Regie­rungs­prä­si­dent des Bezirks Oberfranken
  3. Herrn Joa­chim Herr­mann, Baye­ri­scher Staats­mi­ni­ster des Innern, für Bau und Verkehr

Die Nume­rie­rung stellt kei­ne Rei­hen­fol­ge oder Gewich­tung dar. Sie dient ledig­lich der spä­te­ren Refe­ren­zie­rung im Text.

Begrün­dung:

Zu 1.

Unter der maß­geb­li­chen Ver­ant­wor­tung der Amts­lei­te­rin hat sich die Behör­de hohe Ver­dien­ste um die bar­rie­re­freie Gestal­tung Bam­bergs für den moto­ri­sier­ten Indi­vi­du­al­ver­kehr, genau­er: sei­nen ruhen­den Anteil, erwor­ben. Ins­be­son­de­re die nach­fol­gend skiz­zier­ten drei Maß­nah­me­pa­ke­te bewir­ken, daß Ver­kehrs­flä­chen, die nomi­nell oder ursprüng­lich für die nur gerin­ge Bedeu­tung besit­zen­den unmo­to­ri­sier­ten Ver­kehrs­ar­ten aus­ge­wie­sen sind bzw. waren, kei­ne Bar­rie­ren für das unver­zicht­ba­re ziel­na­he Abstel­len des gelieb­ten Vehi­kels darstellen:

a) Das eigent­lich unzu­läs­si­ge Par­ken auf Geh­we­gen wird gedul­det. Um dies recht­lich abzu­si­chern, ist bei dies­be­züg­li­chen öffent­li­chen Bekun­dun­gen zu beach­ten, Ein­schrän­kun­gen wie einen frei­blei­ben­den Min­dest­quer­schnitt oder Hin­de­rungs­grün­de wie die Unver­hält­nis­mä­ßig­keit der Über­wa­chung oder gar Ahn­dung zu erwäh­nen. Inwie­weit dies der Rea­li­tät ent­spricht, spielt eine unter­ge­ord­ne­te Rol­le. Denn der gerichts­fe­ste Nach­weis über­for­dert den Nor­mal­bür­ger in der Regel.

„Am Obst­markt par­ken lei­der viel zu häu­fig (täg­lich?) Motor­rä­der, ‑rol­ler und Fahr­rä­der so auf dem Geh­weg, dass Fuß­gän­ger nur über den angren­zen­den Rad­we­g/-strei­fen an die­sen vor­bei kom­men kön­nen.“ (Beschwer­de im elek­tro­ni­schen Bür­ger­dia­log der Stadt Bam­berg, ID 1050) – Ant­wort: „Die Stadt Bam­berg tole­riert im Rah­men des Oppor­tu­ni­täts­prin­zips das Park­ver­hal­ten von moto­ri­sier­ten Zweiradfahrern …“

„Seit Wochen par­ken meist dicke, schwe­re, Motor­rä­der auf dem Geh­steig in der Lan­gen Stra­ße.“ (Beschwer­de im elek­tro­ni­schen Bür­ger­dia­log der Stadt Bam­berg, ID 1111) – Ant­wort: „Die Stadt Bam­berg tole­riert im Rah­men des Oppor­tu­ni­täts­prin­zips das Park­ver­hal­ten von moto­ri­sier­ten Zweiradfahrern …“

„Seit Wochen parkt die­ses Moto­ri­sier­te auf dem eh schon schma­len Geh­steig. Von Bar­rie­re­frei­heit ist hier nicht zu reden. -> Let­zen­gas­se“ (Beschwer­de im elek­tro­ni­schen Bür­ger­dia­log der Stadt Bam­berg, ID 1112) – Ant­wort: „Von unse­rem zustän­di­gen Stra­ßen­ver­kehrs­amt wur­de mit­ge­teilt, dass die­ses Fahr­zeug tole­riert wird. Grund dafür ist, dass es kei­ner Ver­hält­nis­mä­ßig­keit ent­spricht, in einer sol­chen Neben­stra­ße, ein ein­zel­nes Kraft­rad zu verwarnen.“

b) Das eigent­lich unzu­läs­si­ge Par­ken auf Rad­ver­kehrs­an­la­gen wird gedul­det. Um dies recht­lich abzu­si­chern, ist bei dies­be­züg­li­chen öffent­li­chen Bekun­dun­gen zu beach­ten, Ein­schrän­kun­gen wie die Zweck­be­stim­mung für Be- oder Ent­la­den bzw. eine zeit­li­che Beschrän­kung (von drei Minu­ten) zu erwäh­nen. Inwie­weit dies der Rea­li­tät ent­spricht, spielt eine unter­ge­ord­ne­te Rol­le. Denn der gerichts­fe­ste Nach­weis über­for­dert den Nor­mal­bür­ger in der Regel.

„Das Laden und Lie­fern auf dem Fahr­rad­weg in der Lan­gen Stra­ße bzw. auf dem Fahr­rad­strei­fen am Grü­nen Markt wird von den Park­über­wa­chern­In­nen im Rah­men des Oppor­tu­ni­täts­prin­zipes gedul­det“ (Stadt im elek­tro­ni­schen Bür­ger­dia­log, ID 1308).

c) Das Par­ken auf Geh­we­gen wird auch dann ange­ord­net, wenn die recht­lich vor­ge­schrie­be­ne „Rest­geh­weg­brei­te“ („Das Par­ken auf Geh­we­gen darf nur zuge­las­sen wer­den, wenn genü­gend Platz für den unbe­hin­der­ten Ver­kehr von Fuß­gän­gern gege­be­nen­falls mit Kin­der­wa­gen oder Roll­stuhl­fah­rern auch im Begeg­nungs­ver­kehr bleibt“, All­ge­mei­ne Ver­wal­tungs­vor­schrift zur Stra­ßen­ver­kehrs-Ord­nung; „Die Regel­brei­te für Geh­we­ge beträgt min­de­stens 2,50 m (RASt 6.1.6.1); sie berück­sich­tigt den Begeg­nungs­fall (bzw. das Neben­ein­an­der­ge­hen) von zwei Per­so­nen sowie je einen seit­li­chen Sicher­heits­raum von 0,50 m (Abstand zu einer Fahr­bahn oder einem Längs-Park­strei­fen) und 0,20 m (Abstand zu einer Ein­frie­dung oder einem Gebäu­de). Je nach ört­li­cher Situa­ti­on sind erheb­li­che Mehr­brei­ten ein­zu­pla­nen …“, www​.geh​-recht​.info, FUSS e.V. Fach­ver­band Fuß­ver­kehr Deutsch­land) deut­lich unter­schrit­ten ist. Etwa­ige Beschwer­den aus der Bür­ger­schaft sind unter Ver­weis auf die Bedeu­tung des moto­ri­sier­ten Indi­vi­du­al­ver­kehrs und das dro­hen­de Unver­ständ­nis gegen­über ange­mes­se­ner Berück­sich­ti­gung der Fuß­gän­ger­in­ter­es­sen zu erwidern.

„Wenn auch Geh­we­ge grund­sätz­lich Son­der­we­ge für Fuß­gän­ger dar­stel­len, so hat es sich im Lau­fe der ver­gan­ge­nen Jahr­zehn­te ein­ge­bür­gert, ange­sichts einer stei­gen­den Anzahl von Kraft­fahr­zeu­gen … das Par­ken auf Geh­we­gen (ganz oder teil­wei­se) zuzu­las­sen. Wür­de man den Emp­feh­lun­gen für Fuß­ver­kehrs­an­la­gen (EFA) fol­gen …, so müss­te im Stadt­ge­biet von Bam­berg eine gro­ße Anzahl von Park­mög­lich­kei­ten auf­ge­las­sen wer­den, was wohl … auf Unver­ständ­nis sto­ßen wür­de“ (Stadt Bam­berg, 25. Juli 2013).

Die Beach­tung recht­li­cher und fach­li­cher Vor­ga­ben stell­te schließ­lich eine unan­ge­mes­se­ne Bar­rie­re für die beque­me Nut­zung des Kraft­fahr­zeugs, wozu not­wen­di­ger­wei­se auch die Ver­mei­dung lan­ger Fuß­we­ge gehört, dar.

Zu 2.

Unter der maß­geb­li­chen Ver­ant­wor­tung des Behör­den­lei­ters stellt die für die Kom­mu­nal­auf­sicht über kreis­freie Städ­te zustän­di­ge Bezirks­re­gie­rung fest:

„bei der Ent­schei­dung dar­über, auf dem Geh­weg Kraft­fahr­zeu­ge ganz oder teil­wei­se par­ken zu las­sen, … spielt nicht zuletzt … der … vor­han­de­ne Park­druck eine nicht uner­heb­li­che Rol­le. … Davon aus­ge­hend fin­det bei der Stadt eine Inter­es­sen­ab­wä­gung statt, die wir nicht kri­ti­sie­ren kön­nen“ (Bezirks­re­gie­rung Ober­fran­ken, 18. Okto­ber 2013).

Wo kämen wir auch hin, wür­den der recht­li­che Schutz der Fuß­gän­ger, mobi­li­täts­ein­ge­schränk­ter Men­schen, gar der Kin­der, und deren Ver­kehrs­si­cher­heit höher gewich­tet als die berech­tig­te Nach­fra­ge nach bequem erreich­ba­ren Parkplätzen?

Zu 3.

Unter des maß­geb­li­chen Ver­ant­wor­tung des Mini­sters gibt sich die für die Kom­mu­nal­auf­sicht über kreis­freie Städ­te in zwei­ter Instanz ver­ant­wort­li­che Behör­de damit zufrie­den, daß die Stadt Bam­berg Beschwer­den über Rechts­ver­stö­ße im Zusam­men­hang mit dem ruhen­den Kfz-Ver­kehr über­haupt beant­wor­tet. Um über­flüs­si­ge Büro­kra­tie zu ver­mei­den, sieht das Mini­ste­ri­um groß­zü­gig dar­über hin­weg, daß etli­che Gesichts­punk­te der bür­ger­schaft­li­chen Ein­wen­dun­gen voll­stän­dig igno­riert wer­den und anson­sten die Beach­tung gel­ten­der Rechts­vor­schrif­ten offen abge­lehnt wird.

Als Bar­rie­re gegen die Miß­ach­tung des Schut­zes der schwäch­sten Ver­kehrs­teil­neh­mer hat sich das Baye­ri­sche Staats­mi­ni­ste­ri­um des Innern, für Bau und Ver­kehr erfolg­reich selbst abgebaut.

Mit freund­li­chen Grüßen
Wolf­gang Bönig
Mar­tin-Ott-Stra­ße 8
96049 Bamberg-Gaustadt