MdB Andre­as Schwarz: „Min­dest­lohn: Auf­zeich­nungs­pflicht beugt Miss­brauch vor“

Rund 3,7 Mil­lio­nen Men­schen pro­fi­tie­ren seit dem 1.1.2015 vom Min­dest­lohn. Um sicher­zu­stel­len, dass auch über­all 8,50 pro Stun­de für die gelei­ste­te Arbeit gezahlt wird, müs­sen Arbeit­ge­ber die täg­li­che Arbeits­zeit ihrer Beschäf­tig­ten erfas­sen – das haben SPD und die Uni­on gemein­sam im Gesetz beschlos­sen. Die Auf­zeich­nungs­pflicht gilt für die stark von Schwarz­ar­beit betrof­fe­ne Bran­chen und für Minijobber.

„Wir wol­len, dass der Min­dest­lohn ein­ge­hal­ten wird. Dafür braucht man Kon­troll­me­cha­nis­men wie die Erfas­sung der Arbeits­zei­ten. Denn der Min­dest­lohn bezieht sich auf die Bezah­lung pro Stun­de und des­we­gen ist nicht nur die Lohn­hö­he, son­dern auch die Län­ge der Arbeits­zeit maß­geb­lich“, erklärt der SPD-Bun­des­tags­ab­ge­ord­ne­te Andre­as Schwarz. Die bis­he­ri­gen Erfah­run­gen hät­ten gezeigt, dass die unkor­rek­te Erfas­sung der Arbeits­zei­ten eine gän­gi­ge Pra­xis der Umge­hung von Min­dest­löh­nen sein kann. „Von der Auf­zeich­nungs­pflicht pro­fi­tie­ren des­we­gen nicht nur die Beschäf­tig­ten, son­dern auch die ehr­li­chen Unter­neh­men in mei­nem Wahl­kreis, die in ihren Betrie­ben den Min­dest­lohn zah­len“, so Andre­as Schwarz.

Nach dem Min­dest­lohn­ge­setz müs­sen seit dem 1.1.2015 Beginn, Ende und Dau­er der täg­li­chen Arbeits­zeit auf­ge­zeich­net wer­den. „Es muss dabei kei­ne Form­vor­schrift ein­ge­hal­ten werden.

Hand­schrift­li­che Auf­zeich­nun­gen genü­gen“, erklärt Andre­as Schwarz. Außer­dem kön­ne der Arbeit­ge­ber auch den Arbeit­neh­mer beauf­tra­gen, sei­ne Arbeits­zei­ten zu doku­men­tie­ren. „Dies ist in vie­len Bran­chen, wie zum Bei­spiel beim Bau, gän­gi­ge Pra­xis. Den Vor­wurf, es gebe jetzt mehr Büro­kra­tie, kann ich des­we­gen nicht nach­voll­zie­hen“, so Schwarz.

Die Auf­zeich­nungs­pflicht ent­fällt, wenn das Monats­ein­kom­men der Beschäf­tig­ten 2.958 Euro über­steigt. Die­se Rege­lung gilt für die im Schwarz­ar­beits­be­kämp­fungs­ge­setz genann­ten Wirt­schafts­be­rei­che, wie etwa Bau oder Fleisch­wirt­schaft. Die Auf­zeich­nungs­pflicht besteht auch für die gering­fü­gig Beschäf­tig­ten in unse­rem Land, die gewerb­lich beschäf­tigt sind. Das ist jedoch nicht neu: Auch bis­her sahen die Gering­fü­gig­keits­richt­li­ni­en die Doku­men­ta­ti­on über die regel­mä­ßi­ge wöchent­li­che Arbeits­zeit vor. Für Mini­job­ber in Pri­vat­haus­hal­ten gilt die Auf­zeich­nungs­pflicht nicht.

„Viel­fach lei­sten Beschäf­tig­te regel­mä­ßig Über­stun­den, die nicht ver­gü­tet wer­den. Mit der Auf­zeich­nungs­pflicht schie­ben wir die­ser Pra­xis nun ein Rie­gel vor“, erklärt Andre­as Schwarz. Außer­dem könn­ten Ver­gü­tungs­sy­ste­me mit Stück­löh­nen sowie Akkord­ar­beit, die gera­de im Nied­rig­lohn­be­reich weit ver­brei­tet ist, nicht mehr zum Miss­brauch benutzt werden.

„Gut ist, dass der Arbeit­ge­ber sei­ner Auf­zeich­nungs­pflicht erst nach einer Woche nach­kom­men muss. Damit hat er genü­gend Zeit, um die Arbeits­zeit kor­rekt zu erfas­sen, und gleich­zei­tig gerät inner­halb einer Woche nichts in Ver­ges­sen­heit“, so Schwarz.