Land­kreis Bay­reuth: Öffent­li­che Anhö­rung zur Fein­ab­gren­zung der FFH-Gebie­te von 9. Janu­ar bis 6. Februar

Liegt mei­ne Flä­che im FFH-Gebiet?

(BBV) Zur Umset­zung der EU-Agrar­po­li­tik sowie auf­grund eines soge­nann­ten Pilot­ver­fah­rens der EU-Kom­mis­si­on gegen Deutsch­land, muss Bay­ern nach den Vogel­schutz­ge­bie­ten nun auch die FFH-Gebie­te recht­lich per Ver­ord­nung sichern und dabei flä­chen­scharf abgren­zen. Grund­stücks­ei­gen­tü­mer und Bewirt­schaf­ter haben von 9. Janu­ar bis 6. Febru­ar 2015 die Mög­lich­keit, sich zur Fein­ab­gren­zung der FFH-Gebie­te zu äußern. Hier­für stellt das Baye­ri­sche Umwelt­mi­ni­ste­ri­um die rele­van­ten Kar­ten sowie Muster­for­mu­la­re und Ant­wor­ten auf häu­fig gestell­te Fra­gen ab 9. Janu­ar 2015 online unter http://q.bayern.de/natura2000-beteiligung zur Ver­fü­gung. Ein­wän­de kön­nen an die zustän­di­ge Clea­ring­stel­le der Bezirks­re­gie­rung gesandt wer­den, für den Land­kreis Bay­reuth die Regie­rung von Ober­fran­ken, Höhe­re Natur­schutz­be­hör­de, 95420 Bay­reuth, natura2000@​reg-​ofr.​bayern.​de

Mit der Fein­ab­gren­zung im Maß­stab 1:5000 wird Klar­heit im Sin­ne der Grund­stücks­ei­gen­tü­mer und Bewirt­schaf­ter geschaf­fen, ob ihre Flä­che im FFH-Gebiet liegt oder nicht. Aller­dings ist zu beach­ten, dass ins­be­son­de­re tech­nisch beding­te Feh­ler ver­mie­den wer­den. Neben der Fein­ab­gren­zung der Gebie­te sol­len in der Ver­ord­nung auch die ent­spre­chen­den Schutz­gü­ter (Arten und Lebens­raum­ty­pen) sowie Erhal­tungs­zie­le fest­ge­legt wer­den. Dabei sol­len neben den bereits heu­te in den Stan­dard­da­ten­bö­gen ent­hal­te­nen Schutz­gü­tern nicht mehr aktu­el­le Schutz­gü­ter weg­ge­las­sen oder zusätz­li­che Schutz­gü­ter hin­zu­ge­nom­men wer­den können.

Grund­stücks­ei­gen­tü­mer und Bewirt­schaf­ter soll­ten die Unter­la­gen daher kri­tisch prü­fen und bei Bedarf Ein­wän­de erhe­ben. Infor­ma­tio­nen ste­hen für BBV-Mit­glie­der auch im Inter­net unter www​.Baye​ri​scher​Bau​ern​Ver​band​.de/​F​e​i​n​a​b​g​r​e​n​z​ung sowie an den BBV-Geschäfts­stel­len zur Verfügung.