Stadt Bay­reuth beklagt Ver­un­rei­ni­gun­gen durch Hundekot

Rat­haus appel­liert an Bay­reuths Hun­de­hal­ter, die kosten­lo­sen Ent­sor­gungs­an­ge­bo­te der Stadt zu nutzen

Das Rat­haus appel­liert an Bay­reuths Hun­de­hal­ter, sich um die Hin­ter­las­sen­schaft ihrer Vier­bei­ner zu küm­mern und die hier­für bereit­ge­stell­ten, kosten­lo­sen Ent­sor­gungs­an­ge­bo­te der Stadt zu nut­zen. Unver­än­dert gehen im Rat­haus Beschwer­den aus der Bevöl­ke­rung über Ver­un­rei­ni­gun­gen durch Hun­de­kot ein. Neu­er­dings muss zudem ver­mehrt fest­ge­stellt wer­den, dass die von der Stadt aus­ge­ge­be­nen Ent­sor­gungs­beu­tel mit oder ohne Inhalt ein­fach weg­ge­wor­fen wer­den. Bei­des ist ärger­lich und schäd­lich für die Umwelt. Zur Anzei­ge gebrach­te Fäl­le wer­den daher von der Stadt kon­se­quent verfolgt.

Dabei soll­te es selbst­ver­ständ­lich sein, dass Hun­de­be­sit­zer über­all im Frei­en die Hin­ter­las­sen­schaf­ten ihrer Vier­bei­ner unver­züg­lich besei­ti­gen und in öffent­li­chen Abfall­ei­mern oder in eige­nen pri­va­ten Haus­müll­ge­fä­ßen ent­sor­gen. Hun­de­hal­ter und ‑füh­rer sind hier­zu recht­lich ver­pflich­tet und haben des­halb eine aus­rei­chen­de Anzahl geeig­ne­ter Tüten oder son­sti­ger geeig­ne­ter Mit­tel mitzuführen.

Die Stadt appel­liert an alle Tier­freun­de, sich aus­rei­chend mit Ent­sor­gungs­beu­teln zu ver­se­hen, die kosten­los bei den Bür­ger­dien­sten im Neu­en Rat­haus, Luit­pold­platz 13, und im Rat­haus II, Dr.-Franz-Straße, aus­lie­gen. Sie sind zusätz­lich auch beim Stadt­bau­hof und im Umwelt­amt erhält­lich. Außer­dem kön­nen die Beu­tel den zwi­schen­zeit­lich auf­ge­stell­ten Hun­de­toi­let­ten ent­nom­men wer­den. Die Stadt­ver­wal­tung bit­tet gleich­zei­tig alle Bür­ge­rin­nen und Bür­ger, die­ses Ange­bot nicht zu miss­brau­chen. Die Ent­sor­gungs­beu­tel erfül­len nur dann ihren Zweck, wenn auch sie ord­nungs­ge­mäß besei­tigt werden.

In die­sem Zusam­men­hang weist das Umwelt­re­fe­rat der Stadt auch dar­auf hin, dass es grund­sätz­lich ver­bo­ten ist, land­wirt­schaft­lich genutz­te Flä­chen wäh­rend der Zeit zwi­schen Saat/​Bestellung und Ern­te außer­halb vor­han­de­ner Wege zu betre­ten. Ver­un­rei­ni­gun­gen von land­wirt­schaft­li­chen Nutz­flä­chen durch Hun­de­kot stel­len eben­falls eine Ord­nungs­wid­rig­keit dar.