Stadt Forchheim: BEKANNTMACHUNG über die Eintragung für das Volksbegehren
Kurzbezeichnung „Ja zur Wahlfreiheit zwischen G9 und G8 in Bayern“ vom 3. bis 16. Juli 2014
- Die Gemeinde bildet einen Eintragungsbezirk.
Es bestehen folgende Eintragungsmöglichkeiten:
Eintragungsbezirk | Eintragungsraum | |||
Abgrenzung | Bezeichnung und genaue Anschrift | Öffnungszeiten | barrierefrei ja/nein | |
Gesamtes Stadtgebiet in Forchheim | Einwohnermeldeamt, Sattlertorstr. 5 Don-Bosco-Heim, Don-Bosco-Str. 4 BRK-Heim Kersbach, Kersbacher Str. 12 Volksschule Buckenhofen, Buckenhofener Str. 34 a | siehe unten nur am 10.07.2014 17.00 – 20.00 Uhr nur am 10.07.2014 17.00 – 20.00 Uhr nur am 10.07.2014 17.00 – 20.00 Uhr | ja *) nein ja nein |
*) Beim Eintragungsraum „Einwohnermeldeamt“ gibt es einen separaten barrierefreien Eingang von der St.-Martin-Str. aus (schräg gegenüber dem Seitenportal der St.-Martins-Kirche).
Für die Patienten des Forchheimer Klinikums und die Bewohner der Forchheimer Altenheime (Katharinenspital, Caritas-Altenheim, BRK-Altenwohnheim, Altenheim Johann Hinrich Wichern, Altenheim Jörg-Creutzer, Bayernstift Pflegezentrum Jahnpark) werden – nach entsprechender Absprache mit der Klinikumsleitung und den jeweiligen Heimleitungen – besondere Eintragungsmöglichkeiten und Eintragungszeiten angeboten.
Öffnungszeiten des Eintragungsraumes im Einwohnermeldeamt, Sattlertorstr. 5:
- Montag, 07. + 14.07.2014: 08.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr
- Dienstag, 08. + 15.07.2014: 08.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr
- Mittwoch, 09. + .16.07.2014 08.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr
- Donnerstag, 03.07.2014: 08.00 – 17.30 Uhr durchgehend
- Donnerstag, 10.07.2014: 08.00 – 20.00 Uhr durchgehend
- Freitag, 04. + 11.07.2014: 08.00 – 12.00 Uhr
- Samstag, 12.07.2014: 10.00 – 12.00 Uhr
- Jeder/Jede Stimmberechtigte kann sich nur in einem Eintragungsraum des Eintragungsbezirks eintragen, in dessen Wählerverzeichnis er/sie geführt wird. Die Stimmberechtigten haben ihren Personalausweis oder Reisepass zur Eintragung mitzubringen.
- Stimmberechtigte, die einen Eintragungsschein besitzen, können sich unter Vorlage ihres Personalausweises oder Reisepasses in die Eintragungsliste eines beliebigen Eintragungsraums in Bayern eintragen.
- Jeder/Jede Stimmberechtigte kann sein/ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Stellvertretung ist unzulässig; es besteht keine Möglichkeit, die Eintragung brieflich zu erklären. Die Eintragung kann nicht zurückgenommen werden.
- Wer sich unbefugt einträgt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis des Volksbegehrens herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 108 d des Strafgesetzbuchs).
- Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern nach Art. 65 LWG:
Zulassung des Volksbegehrens „Mehr Zeit zum Lernen – Mehr Zeit zum Leben! Neunjähriges Gymnasium (G 9) als Alternative anbieten.“
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom
2. April 2014 Az.: IA1 – 1365.1–87
Am 28. Februar 2014 wurde beim Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr die Zulassung des Volksbegehrens „Mehr Zeit zum Lernen – Mehr Zeit zum Leben! Neunjähriges Gymnasium (G 9) als Alternative anbieten.“ (Kurzbezeichnung: „Ja zur Wahlfreiheit zwischen G 9 und G 8 in Bayern“) beantragt.
Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr hat dem Zulassungsantrag stattgegeben und macht den Gegenstand des Volksbegehrens nach Art. 65 Abs. 1 und 2 des Landeswahlgesetzes, § 88 Abs. 1 der Landeswahlordnung bekannt:
„Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und
Unterrichtswesen
§ 1
Art. 9 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBI S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230–1‑1-K), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2013 (GVBI S. 465), wird wie folgt geändert:
- Die Abs. 1, 2 und 4 erhalten folgende Fassung:
„(1) Das Gymnasium vermittelt seinen Schülerinnen und Schülern die vertiefte allgemeine Bildung, die für ein Hochschulstudium vorausgesetzt wird; es schafft auch zusätzliche Voraussetzungen für eine berufl iche Ausbildung außerhalb der Hochschule.
(2) 1Das Gymnasium umfasst die Jahrgangsstufen 5 bis 13 – sog. neunjähriges Gymnasium (G 9) – bzw. 5 bis 12 – sog. achtjähriges Gymnasium (G 8). 2Es baut auf der Grundschule auf, schließt mit der Abiturprüfung ab und verleiht die allgemeine Hochschulreife.
(4) Für die Oberstufe gelten folgende Bestimmungen:
- Die Oberstufe umfasst die Jahrgangsstufen 11 bis 13 (G 9) bzw. 11 und 12 (G 8).
- Die Leistungsbewertung wird durch Noten und durch ein Punktesystem vorgenommen.
- Das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, das Nähere in der Schulordnung zu regeln; dies betrifft insbesondere die Gliederung in Einführungs- und Qualifikationsphase, die Einrichtung von Fächern und Seminaren, das Fächerangebot einschließlich der Wahlmöglichkeiten und Belegungsgrundsätze, die Leistungserhebung und ‑bewertung, die Voraussetzungen der Zulassung zur Abiturprüfung, die Bildung der Gesamtqualifikation und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife.“
- Es wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) 1Die Entscheidung darüber, ob ein Gymnasium ausschließlich als achtjähriges oder neunjähriges Gymnasium geführt wird, oder ob beide Formen parallel an einer Schule angeboten werden, trifft das Schulforum des jeweiligen Gymnasiums. 2Das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst regelt das Nähere durch Rechtsverordnung.“
§ 2
Dieses Gesetz tritt am … in Kraft.
Begründung:
Durch das Volksbegehren soll Art. 9 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) dahingehend geändert werden, dass neben der seit 2003 bestehenden achtjährigen Gymnasialzeit (G 8) auch die Möglichkeit einer neunjährigen Gymnasialzeit (G 9) in Bayern eingeführt wird. Die vergangenen zehn Jahre haben gezeigt, dass das sog. G 8 eklatante Schwächen aufweist. Nicht wenige Eltern und Schüler klagen über eine zu starke Verdichtung der Lerninhalte. Das G 8 soll zwar weiterhin erhalten bleiben, die Schulen sollen aber die Möglichkeit bekommen, nach einer Entscheidung des jeweiligen Schulforums wieder zu einer neunjährigen Gymnasialzeit zu wechseln oder beides (G 8 und G 9) an einer Schule anbieten zu können.
Das neue G 9 soll eine Weiterentwicklung und nicht eine Rückkehr zum früheren neunjährigen Gymnasium sein. Es soll Mut zum Lernen machen. Es soll die Möglichkeit geschaffen werden, den Stoff bis zum Abitur „entschleunigt“ zu verinnerlichen. Es soll die Gelegenheit zu mehr individueller Förderung, besseren Wahlmöglichkeiten, nachhaltigem Lernen, aber auch mehr Raum für außerschulische Aktivitäten gegeben werden. So gibt es einen weiteren erfolgversprechenden Weg zum Abitur. Mehrere Optionen zu haben, ist für Schüler, Eltern und Lehrer gut.“
Forchheim, 03.06.2014
Franz Stumpf
Oberbürgermeister
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