OLG Bam­berg „kas­siert“ Frei­spruch eines Taxifahrers

Symbolbild Polizei

Betrun­ke­ner Fahr­gast recht­fer­tigt kei­nen Verkehrsverstoß

Einen Buß­geld­be­scheid über 440 Euro und zwei Mona­te Fahr­ver­bot erhielt ein Taxi­fah­rer, weil er die dem Lärm­schutz geschul­de­te nächt­li­che Geschwin­dig­keits­be­schrän­kung auf einer Auto­bahn um 64 km/​h über­schrit­ten hat­te. Als Grund für die Rase­rei zur Okto­ber­fest­zeit gab er an, er habe schnellst­mög­lich die näch­ste Aus­fahrt errei­chen wol­len, um zu ver­hin­dern, dass sich ein betrun­ke­ner Fahr­gast im Taxi über­gibt. Der Amts­rich­ter, der nach Ein­spruch des Ver­kehrs­sün­ders über den Fall zu befin­den hat­te, zeig­te Ver­ständ­nis und sprach den Fah­rer wegen eines „recht­fer­ti­gen­den Not­stands“ frei.

Zu Unrecht, ent­schied das Ober­lan­des­ge­richt (OLG) Bam­berg und gab damit einer Rechts­be­schwer­de der Staats­an­walt­schaft statt. Dem Urteil des Amts­rich­ters sei bereits nicht zu ent­neh­men, ob durch schnel­les Fah­ren über­haupt hät­te ver­hin­dert wer­den kön­nen, dass der Fahr­gast sich über­gibt – bekannt­lich ein Reflex, der sich einer wil­lent­li­chen Beein­flus­sung ent­zie­he und nicht ver­zö­gert wer­den kön­ne. Auch sei nicht ersicht­lich, ob nicht ande­re Mit­tel vor­han­den gewe­sen sei­en, um eine Ver­un­rei­ni­gung des Taxis abzu­weh­ren, etwa vor­han­de­ne Brech­tü­ten, wie sie in Flug­zeu­gen üblich seien.

Schließ­lich sei es feh­ler­haft, wenn das Amts­ge­richt bei der Inter­es­sen­ab­wä­gung der Sicher­heit der Fahr­gä­ste den Vor­zug vor dem Lärm­schutz ein­ge­räumt habe, denn die Sicher­heit der Fahr­gä­ste sei gar nicht tan­giert gewe­sen. Viel­mehr hät­te zwi­schen einer zu befürch­ten­den Ver­un­rei­ni­gung des Taxis einer­seits und dem Inter­es­se der All­ge­mein­heit an der Ein­hal­tung der Ver­kehrs­re­geln sowie dem Schutz der Anwoh­ner vor nächt­li­cher Lärm­be­lä­sti­gung ande­rer­seits abge­wo­gen wer­den müs­sen. Und hier sah das Ober­lan­des­ge­richt kei­nen Grund, dem Inter­es­se des Taxi­fah­rers an einem sau­be­ren Fahr­zeug ein wesent­li­ches Über­wie­gen zuzubilligen.

Beför­de­rungs­pflicht hin oder her: Ein Taxi­fah­rer han­de­le gegen sei­ne eige­nen Inter­es­sen, wenn er zur Okto­ber­fest­zeit erkenn­bar betrun­ke­ne Gäste auf­neh­me, ohne Vor­sor­ge für den „Not­fall“ etwa durch Bereit­hal­ten von Brech­tü­ten getrof­fen zu haben. Ein Ver­kehrs­ver­stoß sei unter die­sen Umstän­den nicht gerecht­fer­tigt, befan­den die Bam­ber­ger Rich­ter und hoben das Urteil des Amts­ge­richts auf. Die­ses muss nun neu entscheiden.

Fazit: Betrun­ke­ne Fahr­gä­ste kön­nen einen rasend machen, soll­ten aber nicht zum Rasen ver­lei­ten. Sonst wird die Übel­keit des Pas­sa­giers schnell zum Übel für den Fah­rer. (OLG Bam­berg, Beschluss vom 04.09.2013, Az. 3 Ss OWi 1130/13)