Kli­ni­kum Bay­reuth GmbH zieht Fol­ge­run­gen aus der Recht­spre­chung zum Arbeit­neh­mer­über­las­sungs­ge­setz (AÜG)

Mit dem Beschluss des Bun­des­ar­beits­ge­richts (BAG) vom 10. Juli 2013 hat sich die Rechts­land­schaft für den Ein­satz von Leih­ar­beit­neh­mern gra­vie­rend geän­dert: In Erfurt wur­de ent­schie­den, dass der Betriebs­rat eines Ent­lei­her­be­trie­bes sei­ne Zustim­mung zum Ein­satz von Leih­ar­beit­neh­mern ver­wei­gern kann, wenn der Ein­satz von Leih­ar­beit­neh­mern nicht nur vor­über­ge­hend erfol­gen soll. Nach der Auf­fas­sung des Gerichts gestat­tet das Arbeit­neh­mer­über­las­sungs­ge­setz den Arbeit­ge­bern nur einen vor­über­ge­hen­den Ein­satz von Leih­ar­beit­neh­mern, etwa zum Zweck der Ver­tre­tung oder zur Bewäl­ti­gung von Arbeits­spit­zen, nicht aber eine län­ger­fri­sti­ge Bindung.

Die Kli­ni­kum Bay­reuth GmbH beschäf­tigt ins­ge­samt 2.300 Mit­ar­bei­ter. In den Berei­chen Spei­sen­ver­sor­gung (Küche) sowie Hol- und Bring­dienst setzt das Unter­neh­men auf­grund frü­he­rer Ver­trä­ge neben bis­lang 74 eige­nen Mit­ar­bei­tern auch län­ger­fri­stig etwa 45 Leih­ar­beit­neh­mer ein. Es galt nun, unter Beach­tung der Recht­spre­chung des BAG eine rechts­si­che­re und zugleich wirt­schaft­li­che Lösung für die per­so­nel­le Beset­zung der vor­ste­hen­den Berei­che zu finden.

Der Auf­sichts­rat der Kli­ni­kum Bay­reuth GmbH befass­te sich in sei­ner Sit­zung am 14. April mit der Ange­le­gen­heit und gab „grü­nes Licht“ für die von der Geschäfts­füh­rung vor­ge­schla­ge­ne Lösung. Danach wer­den die Berei­che Spei­sen­ver­sor­gung und Hol- und Bring­dienst neu orga­ni­siert, sodass die Tätig­keits­fel­der ent­we­der voll­stän­dig von eige­nen Mit­ar­bei­tern erbracht wer­den oder über Dienst­lei­stungs­ver­trä­ge von Drit­ten ein­ge­kauft werden.

Durch die­se Gestal­tung gelingt es, einer­seits den geän­der­ten recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen Rech­nung zu tra­gen und ande­rer­seits die Beschäf­tig­ten der Kli­ni­kum Bay­reuth GmbH im Unter­neh­men zu hal­ten und einen im Zuge eines voll­stän­di­gen Out­sour­cing ent­ste­hen­den Wech­sel von Arbeits­plät­zen zu einem ande­ren Arbeit­ge­ber zu ver­mei­den. Die Kli­ni­kum Bay­reuth GmbH wird dabei ihrer Rol­le als ver­ant­wor­tungs­be­wuss­ter Arbeit­ge­ber gerecht und ver­zich­tet im Inter­es­se ihrer Beschäf­tig­ten auf wei­ter­ge­hen­de Schrit­te, die zwar wirt­schaft­li­che Vor­tei­le bräch­ten, aber ein­schnei­den­de Aus­wir­kun­gen auf die bestehen­den Arbeits­ver­hält­nis­se hätten.