Leser­brief zum Bebau­ungs­plan­ver­fah­ren Nr. 201 C in Bamberg

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Ände­rung des Bebau­ungs­plans Nr. 201 B
hier: Anre­gun­gen und Bedenken

Sehr geehr­te Damen und Herren!

0. Vor­be­mer­kung

Die in die­sem Text ver­wen­de­te Nume­rie­rung lehnt sich an die der Begrün­dung an.

1. Anlaß der Planung

Im Juli 2006 war sei­tens des Rates der Stadt Bam­berg beschlos­sen wor­den, den Bebau­ungs­plan auf­zu­stel­len. Nach Erneue­rung des Beschlus­ses, die gut fünf­ein­halb Jah­re spä­ter erfolgt war, liegt nun, nach nur knapp acht Jah­ren, der Ent­wurf vor. Respekt!

5. Städ­te­bau­li­che Situation

5.2 Art und Maß der Nutzung

Der Begriff „tri­mo­da­le Dreh­schei­be für Logi­stik­auf­ga­ben, die … die drei Trans­port­be­rei­che Was­ser, Stra­ße und Schie­ne … zusam­men­führt“, stellt, auf den Bam­ber­ger Hafen gemünzt, eine gera­de­zu euphe­mi­sti­sche Ver­zer­rung der tat­säch­li­chen Ver­hält­nis­se dar. Denn die Umschlag­zah­len bele­gen deut­lich: Was­ser­stra­ße und Schie­ne sind Rand­er­schei­nun­gen. Der „Hafen“ ist in erster Linie ein Lkw-Güterverkehrszentrum.

5.3 Ver­kehr­li­che Erschließung

Der Schiffs­ver­kehr auf der „euro­pa­weit wich­ti­gen Han­dels- und Wirt­schafts­stra­ße“ Main-Donau-Kanal bewegt sich, bezo­gen auf die mög­li­che Kapa­zi­tät, die Inve­sti­ti­ons- und Unter­halts­ko­sten sowie die beim Bau vor­ge­nom­me­nen Ein­grif­fe, hart an der Gren­ze der Mar­gi­na­li­tät. Somit liegt hier ein Muster­bei­spiel einer poli­tisch gewoll­ten, aus Pre­sti­ge­grün­den erzwun­ge­nen Fehl­in­ve­sti­ti­on vor. Volks­wirt­schaft­lich wäre die Schaf­fung ent­spre­chen­der Kapa­zi­tät im Eisen­bahn­ver­kehr weit­aus sinn­vol­ler gewesen.

5.7 Ver­sor­gung und Umschlag

Die „tri­mo­da­le Infra­struk­tur­ein­rich­tung (Was­ser, Stra­ße u. Bahn)“ ist vor­ste­hend bereits kom­men­tiert worden.

7. Pla­nungs­recht­li­cher Bestand

7.2 Bebau­ungs­plä­ne

Die dar­ge­stell­te Ver­än­de­rung der Rhein­stra­ße an der geplan­ten Ver­bin­dung zum vor­ge­se­he­nen Brücken­bau­werk über die B 26 wäre fatal. Denn die Rhein­stra­ße stellt eine über­aus wich­ti­ge Ver­bin­dungs­ach­se für den Fahr­rad­ver­kehr zwi­schen Gau­stadt / Bisch­berg sowie Hafen­ge­biet, Gewer­be­ge­biet Lau­ban­ger, aber auch die Berei­che um Hall­stadter und Cobur­ger Stra­ße dar. Daß der War­tungs­zu­stand der Rhein­stra­ße sowie der Weg zwi­schen ihrem Ende und dem Reg­nit­zu­fer nichts von einer Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht erah­nen las­sen, belegt indes den ver­schwin­dend gerin­gen Stel­len­wert, der in Bam­berg dem All­tags­rad­ver­kehr zuge­mes­sen wird. Für die­sen (Arbeits­weg, Ein­kauf, Fort­bil­dung) bie­tet der nord­west­lich der B 26 ver­lau­fen­de, letzt­lich nach Hall­stadt füh­ren­de Weg kei­ne Alter­na­ti­ve. Er bedeu­te­te eine erheb­lich ins Gewicht fal­len­de Umweg­strecke. Zudem sind die seit­li­chen Begren­zun­gen bei Dun­kel­heit so gut wie nicht zu erkennen.

Die dar­ge­stell­te Ein­mün­dung des von der Reg­nitz her­füh­ren­den Asts der Rhein­stra­ße in die Ver­bin­dungs­kur­ve bedeu­te­te für den von der Hafen­stra­ße kom­men­den Rad­ver­kehr ein gro­ßes Unfall­ri­si­ko, dem nach bekann­ter Manier wohl mit einer das Fahr­rad stark behin­dern­den Ver­kehrs­len­kung begeg­net wer­den dürf­te. Akzep­ta­bel hin­ge­gen wäre der wei­ter­hin gerad­li­ni­ge Ver­lauf der Rhein­stra­ße mit recht­wink­li­ger Ein­mün­dung der neu­en Ver­bin­dung. Alter­na­tiv wäre, so der Platz vor­han­den ist, ein Kreis­ver­kehr vorstellbar.

In jeder denk­ba­ren Vari­an­te wären bau­li­che Rad­we­ge, aber auch rechts einer Kfz-Rechts­ab­bie­ge­spur geführ­te Rad­fahr- oder „Schutz“streifen eine unver­tret­ba­re Ver­schlimm­bes­se­rung. Denn die für sie gel­ten­de Vor­fahrt wür­de, wie nahe­zu aller­or­ten zu besich­ti­gen, regel­mä­ßig miß­ach­tet. Gera­de für Lkw-Fah­rer befin­den sie sich oft im toten Winkel.

Auch zu schma­le Fahr­spu­ren des Rad­ver­kehrs ohne aus­rei­chend bemes­se­ne seit­li­che Sicher­heits­räu­me, in Bam­berg und Umge­bung ent­ge­gen recht­li­cher und fach­li­cher Vor­ga­ben die Regel, ber­gen erheb­li­che Risi­ken. Denn sie ver­lei­ten zum Über­ho­len / Vor­bei­fah­ren ohne genü­gen­den Sei­ten­ab­stand, wel­cher nach gel­ten­der Recht­spre­chung zwi­schen 1,5 und 2,0 m zu lie­gen hat.

Soll­ten die Zufahr­ten zum geplan­ten Brücken­bau­werk an die B 26 ange­schlos­sen wer­den, muß die Nut­zung die­ses Anschlus­ses zwin­gend auf die Anlie­ger der unmit­tel­bar in die­sem Bereich lie­gen­den Gewer­be­ge­bie­te beschränkt blei­ben. Der „all­ge­mei­ne“ Ver­kehr hat in der Ver­län­ge­rung der Emil-Kem­mer-Stra­ße eine aus­rei­chen­de Anbin­dung zur Ver­fü­gung. Wähl­ten nen­nens­wer­te Antei­le die neue Ver­bin­dung, bedeu­te­te das für den Rad­ver­kehr auf der Rhein­stra­ße eine erheb­li­che ver­meid­ba­re Gefährdung.

8. Pla­nungs­zie­le und Städ­te­bau­li­ches Konzept

8.1 Art und Maß der Nutzung

Wie unter 2. Lage und Umgriff des Plan­ge­bie­tes beschrie­ben, liegt die­ses in fahr­rad­af­fi­ner Ent­fer­nung zu Stadt­zen­trum und Bahn­hof. Aber auch ande­re Berei­che Bam­bergs sowie benach­bar­ter Kom­mu­nen (zuvor­derst Hall­stadt und Bisch­berg) sind über kur­ze Distan­zen angebunden.

In erster Linie für die Beschäf­tig­ten, aber auch für Kun­den und Besu­cher der ansäs­si­gen sowie künf­tig sich ansie­deln­der Betrie­be ist daher „ein flä­chen­decken­des Ange­bot von siche­ren und kom­for­ta­blen Fahr­rad­ab­stell­an­la­gen … anzu­stre­ben“ (Rad­ver­kehrs­hand­buch Radl­land Bay­ern, Ober­ste Bau­be­hö­re im Baye­ri­schen Staats­mi­ni­ste­ri­um des Innern). „Das Stell­platz­an­ge­bot soll sowohl räum­lich … Arbeits­platz­schwer­punk­te … als auch nut­zer­ori­en­tiert … für Mit­ar­bei­ter, Pend­ler in Betrie­ben und an Hal­te­stel­len … für Kun­den bei Geschäf­ten … und für Besu­cher … dif­fe­ren­ziert wer­den. … Die Baye­ri­sche Bau­ord­nung (Bay­BO) erlaubt es den Kom­mu­nen, Qua­li­tät und Anzahl von Fahr­rad­ab­stell­an­la­gen bei Neu­bau­ten ver­bind­lich zu regeln. … Hoch­wer­ti­ge, anspre­chen­de Gestal­tungs­for­men stei­gern die Akzep­tanz und ver­lei­hen der Bedeu­tung des Rad­ver­kehrs Aus­druck. … Zusätz­li­che Flä­chen für Fahr­rä­der mit Anhän­ger … bzw. für Drei­rä­der für Mobi­li­täts­ein­ge­schränk­te stel­len eine sinn­vol­le Ergän­zung dar“ (ebd.).

8.3 Ver­kehrs­flä­chen

Ein wei­te­rer Bahn­an­schluß des Plan­ge­bie­tes ist grund­sätz­lich zu begrü­ßen, wenn er die Kapa­zi­tät der Anbin­dung spür­bar her­auf­setzt und so einen Bei­trag lei­stet, tat­säch­lich mehr Güter auf die Schie­ne zu brin­gen. Ob ledig­lich der Ersatz der bis­he­ri­gen Zufahrt durch eine ande­re dies lei­sten kann, darf bezwei­felt wer­den. Hier spielt wohl eher das Ziel, dem Auto­ver­kehr auf der Hall­stadter Stra­ße ein Hin­der­nis aus dem Weg zu räu­men, die ent­schei­den­de Rolle.

Schluß­an­mer­kung

Inno­va­ti­ve Ansät­ze sind, wie lei­der gewohnt, in der Pla­nung nicht ent­hal­ten. Das gilt ins­be­son­de­re auch für das Feh­len jeg­li­cher Aus­sa­gen hin­sicht­lich Ener­gie und Umgangs mit Nie­der­schlags­was­ser. Ange­sichts der lan­gen Zeit seit Auf­stel­lungs­be­schluß erscheint es ver­wun­der­lich, daß nicht mehr als eine phan­ta­sie­lo­se „08/15-Pla­nung“ resultiert.

Mit freund­li­chen Grüßen
Wolf­gang Bönig