Bay­reuth: Kei­ne Alter­na­ti­ve zur euro­pa­wei­ten Aus­schrei­bung des Stadtmarketings

Klar­stel­lung aus dem Rat­haus zur jüng­sten Stadt­rats­dis­kus­si­on um die Zukunft der BMTG

Die jüng­sten Dis­kus­sio­nen im Stadt­rat um die Über­prü­fung des ganz­heit­li­chen Stadt­mar­ke­tings und die künf­ti­ge Rol­le der Bay­reuth Mar­ke­ting & Tou­ris­mus GmbH (BMTG) ver­an­lasst das Rat­haus zu einer Klar­stel­lung. In einer Pres­se­mit­tei­lung weist Ober­bür­ger­mei­ste­rin Bri­git­te Merk-Erbe dar­auf hin, dass die Ver­wal­tung vor­ge­schla­gen hat­te, im Zuge der Über­prü­fung des ganz­heit­li­chen Stadt­mar­ke­tings auch die Vari­an­ten einer städ­ti­schen Dienst­stel­le oder die Grün­dung einer städ­ti­schen Gesell­schaft zu prü­fen. Dies hät­te erheb­li­che Vor­tei­le gera­de in Bezug auf die Sicher­heit der Arbeits­plät­ze der Mit­ar­bei­ter der BMTG gehabt.

Eine von der CSU geführ­te Mehr­heit des Stadt­rats hat jedoch am 18. Dezem­ber ver­gan­ge­nen Jah­res beschlos­sen, nur die bei­den Vari­an­ten einer euro­pa­wei­ten Aus­schrei­bung oder einer Über­füh­rung der BMTG ins städ­ti­sche Eigen­tum wei­ter zu ver­fol­gen. Nach­dem Letz­te­res wegen der unsi­che­ren Rechts­la­ge aus­schei­det, bleibt nur eine euro­pa­wei­te Aus­schrei­bung als gang­ba­rer Weg übrig. Dies hat auch der Stadt­rat am ver­gan­ge­nen Mitt­woch mit sei­ner Ent­schei­dung bestä­tigt. „Fest­zu­hal­ten bleibt, dass die CSU mit ihrem Abstim­mungs­ver­hal­ten im Dezem­ber dafür gesorgt hat, dass ein­zig die euro­pa­wei­te Aus­schrei­bung als Hand­lungs­op­ti­on übrig­ge­blie­ben ist, um die im Jahr 2009 gemach­ten Feh­ler zu hei­len“, betont die Oberbürgermeisterin.

Merk-Erbe ver­weist in die­sem Zusam­men­hang auf die unmiss­ver­ständ­li­chen Aus­sa­gen des Baye­ri­schen Kom­mu­na­len Prü­fungs­ver­ban­des in Sachen BMTG: „Die ent­gelt­li­che Über­tra­gung der Auf­ga­ben des Innenstadt‑, Ver­an­stal­tungs- und Faci­li­ty­ma­nage­ments an die Bay­reuth Mar­ke­ting & Tou­ris­mus GmbH ohne euro­pa­wei­tes Ver­ga­be­ver­fah­ren dürf­te gegen das Wett­be­werbs­recht des Bun­des ver­sto­ßen. Soweit Zah­lun­gen ohne kon­kre­te Gegen­lei­stun­gen erfol­gen, kann außer­dem eine noti­fi­zie­rungs­pflich­ti­ge Bei­hil­fe vor­lie­gen. Wei­ter­hin bestehen Rege­lungs­de­fi­zi­te und Män­gel beim Voll­zug des Vertrags.“