Uni­ver­si­tät Bay­reuth: „Glo­ba­li­sie­rung: Wel­che Fusio­nen soll das Bun­des­kar­tell­amt prüfen?“

Symbolbild Bildung

Lehr­stuhl-Team betei­ligt sich an Kon­sul­ta­ti­on des Bundeskartellamts

Das Team des Lehr­stuhls für Bür­ger­li­ches Recht, Imma­te­ri­al­gü­ter- und Wirt­schafts­recht der Uni­ver­si­tät Bay­reuth hat sich mit einer Stel­lung­nah­me an einer Kon­sul­ta­ti­on des Bun­des­kar­tell­amts zum inter­na­tio­na­len Kar­tell­recht betei­ligt. Es geht um die Fra­ge, für wel­che Fusio­nen die Bon­ner Behör­de zustän­dig sein soll. Soll­te das Bun­des­kar­tell­amt auch Zusam­men­schluss­vor­ha­ben prü­fen kön­nen, wenn die­se nicht ihren Schwer­punkt in Deutsch­land haben?

Prof. Dr. Rup­p­recht Pods­zun, der Lehr­stuhl­in­ha­ber, der mit sei­nen Wis­sen­schaft­li­chen Mit­ar­bei­tern Ben­ja­min Franz und Lorenz Marx die Stel­lung­nah­me erar­bei­tet hat, meint: „Für die Steue­rung in der glo­ba­li­sier­ten Wirt­schaft, also eine moder­ne Gover­nan­ce, ist es wich­tig, dass Behör­den ihre Befug­nis­se abstecken. Nur dann wis­sen Unter­neh­men auch, an wel­che Regeln sie sich zu hal­ten haben.“

Kon­kret geht es in der aktu­el­len Dis­kus­si­on um das Kri­te­ri­um der Inlands­aus­wir­kung in § 130 Abs. 2 des Geset­zes gegen Wett­be­werbs­be­schrän­kun­gen (GWB). Nach die­ser Norm kann das Bun­des­kar­tell­amt alle Sach­ver­hal­te unter­su­chen, die sich auf den deut­schen Märk­ten aus­wir­ken, selbst wenn sie im Aus­land ver­an­lasst wor­den sind. „Die­ses Aus­wir­kungs­prin­zip ist eine wich­ti­ge Errun­gen­schaft“, erklärt der Jurist Ben­ja­min Franz. „Wenn bei­spiels­wei­se ein Unter­neh­men in den USA eines in Japan kauft und dadurch der Wett­be­werb auf dem deut­schen Markt erheb­lich ein­ge­schränkt wird, kann das Bun­des­kar­tell­amt im Not­fall einschreiten.“

Die Fra­ge ist, was im Ein­zel­fall als ‚Aus­wir­kung‘ anzu­se­hen ist. Das Aus­wir­kungs­prin­zip, so heißt es in der Stel­lung­nah­me der Bay­reu­ther Wis­sen­schaft­ler, dür­fe nicht über­dehnt wer­den. Fusio­nen, die kei­ne gesamt­wirt­schaft­li­che Bedeu­tung für Deutsch­land hät­ten, soll­ten auch nicht ange­mel­det wer­den müs­sen. Andern­falls wür­den Unter­neh­men unnö­tig bela­stet und das Bun­des­kar­tell­amt wür­de mit Fusi­ons­an­mel­dun­gen in unpro­ble­ma­ti­schen Fäl­len überschwemmt.

Das Team des Lehr­stuhls spricht sich daher in der Stel­lung­nah­me dafür aus, die anwen­dungs­be­gren­zen­de Funk­ti­on des § 130 Abs. 2 GWB ernst zu neh­men. Zudem müss­ten die Kri­te­ri­en der Anmel­de­pflicht klar und ein­fach zu hand­ha­ben sein, damit Unter­neh­men rasch ein­schät­zen könn­ten, ob eine Über­nah­me der Wett­be­werbs­be­hör­de gemel­det wer­den muss. Lang­fri­stig aller­dings wäre es am besten, wenn die Rege­lun­gen zur wett­be­werb­li­chen Kon­trol­le von Unter­neh­men welt­weit har­mo­ni­siert wären. Vor­schlä­ge für inter­na­tio­na­le Regeln haben Wis­sen­schaft­le­rin­nen und Wis­sen­schaft­ler bereits vorgelegt.

Das Bun­des­kar­tell­amt wer­tet die Stel­lung­nah­men jetzt aus und wird danach ein Merk­blatt ver­öf­fent­li­chen, das sei­ne eige­ne Posi­ti­on dar­stellt. Prof. Pods­zun erklärt dazu: „Auf­ga­be der Rechts­wis­sen­schaft­le­rin­nen und ‑wis­sen­schaft­ler an Uni­ver­si­tä­ten ist es auch, Erkennt­nis­se in die rechts­po­li­ti­sche Dis­kus­si­on ein­zu­brin­gen. Es ist daher sehr zu begrü­ßen, dass das Bun­des­kar­tell­amt inten­siv den Dia­log mit Unter­neh­men, Ver­bän­den und der Wis­sen­schaft sucht.“

Prof. Dr. Rup­p­recht Pods­zun ist seit dem Win­ter­se­me­ster 2013/14 Lehr­stuhl­in­ha­ber für Bür­ger­li­ches Recht, Imma­te­ri­al­gü­ter- und Wirt­schafts­recht an der Rechts- und Wirt­schafts­wis­sen­schaft­li­chen Fakul­tät der Uni­ver­si­tät Bay­reuth. Er betreut neben dem Ver­trags­recht vor allem die Rechts­ge­bie­te Kar­tell- und Wett­be­werbs­recht sowie das Recht des Gei­sti­gen Eigen­tums mit Mar­ken­recht, Urhe­ber­recht sowie Patent­recht. Damit stärkt er das wirt­schafts­recht­li­che Pro­fil der Uni­ver­si­tät Bayreuth.