Stadt Bay­reuth: Schutz des Buß- und Bettags

Der Buß- und Bet­tag, Mitt­woch, 20. Novem­ber, gilt nach dem Baye­ri­schen Fei­er­tags­ge­setz als soge­nann­ter „stil­ler Tag“. An die­sen Tagen sind öffent­li­che Unter­hal­tungs­ver­an­stal­tun­gen nur dann erlaubt, wenn ein ent­spre­chend ern­ster Cha­rak­ter gewahrt ist. Sport­ver­an­stal­tun­gen sind nicht zuläs­sig. Glei­ches gilt auch für Tanz­ver­an­stal­tun­gen und den Betrieb von Unter­hal­tungs­un­ter­neh­men wie Spielhallen.

Wie die Stadt­ver­wal­tung mit­teilt, gel­ten für den Buß- und Bet­tag aber noch wei­te­re Rege­lun­gen. So ist wäh­rend der Zeit des Haupt­got­tes­dien­stes von 7 bis 11 Uhr jeder ver­meid­ba­re, den Got­tes­dienst stö­ren­de Lärm in der Nähe von Kir­chen und son­sti­gen Got­tes­häu­sern ver­bo­ten. Eine Befrei­ung hier­von kann im Ein­zel­fall nur aus wich­ti­gen Grün­den erteilt wer­den. Bekennt­nis­zu­ge­hö­ri­ge Arbeit­neh­mer haben das Recht, von der Arbeit fern zu blei­ben. Dies gilt jedoch nicht für Arbei­ten, die nach den Bestim­mun­gen des Arbeits­zeit­ge­set­zes auch an gesetz­li­chen Fei­er­ta­gen durch­ge­führt wer­den dür­fen und die zur Auf­recht­erhal­tung des Betrie­bes oder zur Erle­di­gung unauf­schieb­ba­rer Geschäf­te bei den Behör­den not­wen­dig sind. Wei­te­re Nach­tei­le als ein etwa­iger Lohn­aus­fall für ver­säum­te Arbeits­zeit dür­fen den betrof­fe­nen Arbeit­neh­mern aus ihrem Fern­blei­ben nicht erwach­sen. An Bay­reuths Schu­len ent­fällt an die­sem Tag der Unterricht.